Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Beschluss vom 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) - Die unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes stehen in Tateinheit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Celle v. 25.08.2005: Die unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes stehen in Tateinheit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung


Das OLG Celle (Beschluss vom 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi)) hat entschieden:
Die unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sind im Zweifel als in Tateinheit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu beurteilen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die beiden bereits vorher festgestellten Verstöße auch während des Geschwindigkeitsverstoßes fortgesetzt wurden oder nicht.


Siehe auch Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzlichen Telefonierens unter Halten eines Mobiltelefons und fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu Geldbußen von 140 €, 40 € und 30 €, insgesamt 210 €, verurteilt und unter Einräumung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem Pkw die E.straße in P. Er war dabei nicht angeschnallt und telefonierte während der Fahrt, wobei er sein Handy an das Ohr hielt. Dies fiel dem Polizeibeamten R. auf, der darauf mit seinem Dienst Pkw die Verfolgung aufnahm. Der Betroffene setzte gefolgt von dem Polizeifahrzeug seine Fahrt in die W.straße fort, in der die allgemein innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt. An der Ampelkreuzung C. Straße hielt der Betroffene an. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt telefonierte er noch und war nicht angeschnallt.

Der Betroffene überschritt sodann auf der weiteren Fahrt die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit.

Das Amtsgericht hat dieses Verhalten, wie aus dem oben dargestellten Schuldspruch ersichtlich, als drei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Verkehrsordnungswidrigkeiten gewertet und deshalb für den Geschwindigkeitsverstoß eine Geldbuße von 140 €, für das unerlaubte Telefonieren eine solche von 40 € und für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes eine solche von 30 € für angemessen erachtet. Neben der sich daraus ergebenden Geldbuße von insgesamt 210 € hat das Amtsgericht eine grobe Pflichtverletzung angenommen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.

Die Rechtsbeschwerde hatte hinsichtlich der Verurteilung wegen Tatmehrheit Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Im Schuldspruch weist das angefochtene Urteil allerdings insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Amtsgericht von einer tatmehrheitlichen Begehung der abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten ausgegangen ist. Nach den Urteilsgründen hat das Amtsgericht mangels Einlassung des Betroffenen und fehlender Erinnerung des Zeugen R. nicht feststellen können, ob der Betroffene auch noch in der C. Straße während der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitungen telefoniert hat und den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Angesichts dieser Zweifel hätte das Amtsgericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der Konkurrenzfrage jedenfalls von der für den Betroffenen insoweit günstigeren Sachverhaltsalternative ausgehen müssen, dass die Ordnungswidrigkeiten zeitgleich durch dieselbe Handlung begangen worden sind und folglich zur Annahme von Tateinheit i. S. von § 19 OWiG gelangen müssen. Insoweit war der Schuldspruch wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. ..."







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