Das Verkehrslexikon

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Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Abstandsverstöße
Alkoholfahrt und Drogenbesitz
Diverse Delikte und Urkundenfälschung (Kennzeichen)
Drogenfahrt und gleichzeitiger Besitz
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Handybenutzung und Geschwindigkeitsverstoß
Handybenutzung und Sicherheitsgurt
Geschwindigkeitsverstoß und Sicherheitsgurt
Geschwindigkeitsverstöße untereinander
Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis
Lenk- und Ruhezeiten
Ordnungswidrige Rauschfahrt und Betäubungsmitteleinfuhr
Parkverstöße
Rotlichtverstöße
Sicherheitsabstand und Sichtfahrgebot
Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht
Überholvorgänge
Unfallflucht und Überlassen des Fahrzeugs für FoF
Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen
Verstöße gegen StVO und StVZO
Mehrere Zuwiderhandlungen durch eine Handlung im Punktsystem
Nur ein Fahrverbot bei Tatmehrheit
Nur eine Geldbuße bei Tateinheit

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Einleitung:


Oftmals kommt es vor, dass ein Verkehrsteilnehmer durch eine äußerlich einheitliche Handlung gleichzeitig mehrere Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht. So kann beispielsweise ein Kfz-Führer alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursachen, ohne im Besitz de erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, wobei auch das von ihm geführte Fahrzeug nicht versichert war. Oder ein Kfz-Führer telefoniert im Auto mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung und fährt dabei gleichzeitig zu schnell.


Liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen der sog. Tateinheit vor, dann erfolgt lediglich eine einzige Ahndung nach der strengsten Sanktionsnorm. Muss man hingegen davon ausgehen, dass die Handlung in mehrere selbständige Taten "zerfällt", dann liegt sog. Tatmehrheit vor und eine Bestrafung erfolgt für jede Tat gesondert. Entfernt sich beispielsweise im oben genannten Beispiel der alkoholisierte Fahrzeugführer nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort, dann liegt eine weitere Trunkenheitsfahrt (in Tatmehrheit zur vorangegangenen) vor, die in Tateinheit mit der Unfallflucht steht. Es erfolgt also eine Bestrafung wegen zweier selbständiger Handlungen (Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs einerseits und Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nichtversicherten Fahrzeugs andererseits). Es wird dann eine sog. Gesamtstrafe verhängt, wobei die Einzeleinsatzstrafen für die beiden tatmehrheitlichen Handlungskomplexe mit einem gewissen "Mengenrabatt" versehen werden.

Wann jeweils Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, ist in der Theorie oftmals sehr umstritten.

Anhaltspunkte gibt der BGH (Beschluss v. 04.07.2023 - 2 StR 167/23):

   „Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen. Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Dabei stellen ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage. Diese endet erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder wenn nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 StR 329/20, juris Rn. 10; vom 25. März 2020 – 6 StR 11/20, juris Rn. 9; vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148; vom 7. November 2013 – 4 StR 340/13, juris Rn. 9).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

Dauerverstöße - Fahrtunterbrechungen

Rechtsprechung: Grundsätze für Tatmehrheit bei mehreren Überschreitungen

Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen

Das Doppelverfolgungsverbot

Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 04.07.1993:
Zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit

AG Sigmaringen v. 19.07.1994 und v. 25.10.1994:
Darlegungen zu Tateinheit und Tatmehrheit und zur Klammerwirkung

OLG Hamm v. 17.02.2006:
Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgurt begangenen weiteren Verkehrsverstoß.

OLG Hamm v. 27.10.2009:
Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandelt werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Taten gleichzeitig aburteiltenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.

OLG Zweibrücken v. 04.01.2012:
Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, soweit dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt. In diesem Fall wird die Geldbuße gemäß § 19 Abs. 2 OWiG nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Eine Addition der einzelnen Geldbußen sieht das Gesetz bei der Annahme einer Tateinheit nicht vor.

OLG Karlsruhe v. 28.07.2019:
Alternativ angeklagte Taten sind jeweils prozessual selbständige Taten i. S. v. § 264 StPO. Keine Rolle spielt dabei, ob eine eindeutige Verurteilung oder mehrdeutige Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung erfolgen soll. Wird der Angeklagte nur wegen einer der Alternativen schuldig gesprochen, muss er vom Vorwurf der anderen freigesprochen werden, da nur hierdurch klargestellt werden kann, dass die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs verbraucht ist.

BGH v. 15.08.2019:
Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18 - mwN).

KG Berlin v. 12.02.2021:
Zu einer Zäsur der Dauerstraftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr wird es regelmäßig auch dann kommen, wenn ein alkoholbedingtes Unfallereignis nur deshalb keinen Unfall im Rechtssinne (§ 142 Abs. 1 StGB) darstellt, weil an dem gegnerischen Fahrzeug wegen Vorschäden keine zusätzliche Werteinbuße eingetreten ist. Fährt der Täter nach einem jedenfalls derart alkoholbedingten Zusammenstoß weiter, so wird dies regelmäßig aufgrund eines neuen Tatentschlusses des sich seiner Fahrunsicherheit nun bewusst gewordenen Fahrers geschehen.

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Abstandsverstöße:


Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden

OLG Saarbrücken v. 06.05.2014:
Bei wiederholten Abstandsunterschreitungen und/oder wiederholten Verstößen gegen ein Überholverbot auch im Verlaufe einer Fahrt liegen regelmäßig mehrere Taten vor.

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Alkoholfahrt und Drogenbesitz:


Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit

BGH v. 03.05.2012:
Eine vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Wurde die Fahrt unter Drogeneinfluss bereits rechtskräftig abgeurteilt, so tritt bezüglich des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes Strafklageverbrauch ein.

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Diverse Delikte und Urkundenfälschung (Kennzeichen):


Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

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Drogenfahrt und gleichzeitiger Besitz:


Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen

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Fahren ohne Fahrerlaubnis allgemein und andere Delikte:


Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Handybenutzung und Geschwindigkeitsverstoß:


Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons

OLG Jena v. 15.10.2009:
Das Führen des Kraftfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit i.S.d. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO und das teils zeitgleiche Verwenden des Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO stehen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG.

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Handybenutzung und Sicherheitsgurt:


Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons

Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht

Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit beim Zusammentreffen mit anderen Verstößen

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Geschwindigkeitsverstoß und Sicherheitsgurt:


Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit beim Zusammentreffen mit anderen Verstößen

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Geschwindigkeitsverstöße untereinander:


Zur Annahme von Tateinheit oder Tatmehrheit bei Geschwindigkeitsverstößen

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Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis:


Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt

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Lenk- und Ruhezeiten:


Tatmehrheit oder Tateinheit bei Lenkzeitverstößen

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Ordnungswidrige Rauschfahrt und Betäubungsmitteleinfuhr:


Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen

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Parkverstöße:


Halten und Parken im Straf - und Ordnungswidrigkeitenrecht

OLG Jena v. 03.11.2005:
Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam.

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Rotlichtverstöße:


BayObLG v. 26.03.2001:
Eine tateinheitliche Verwirklichung der Missachtung des Rotlichts an Bahnübergängen und an Straßenkreuzungen liegt vor, wenn das Rotlicht sowohl den Schienenverkehr als auch den nach der Wechsellichtzeichenanlage noch vor dem Bahnübergang einbiegenden Straßenverkehr schützt.

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Sicherheitsabstand und Sichtfahrgebot:


Sicherheitsabstand

Sichtfahrgebot - Fahren auf Sicht

OLG Jena v. 14.10.2005:
Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.

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Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht:


Straßenverkehrsgefährdung

Unfallflucht im Strafrecht

BGH v. 20.02.2001:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Täter, der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere Personen konkret gefährdet, nur eine Tat. Mehrere Vergehen nach § 142 StGB stehen dabei zur Fluchtfahrt in Tateinheit.

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Überholvorgänge:


OLG München v. 23.05.2005:
Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können trotz engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 Abs. 11 StPO) sein.

OLG Celle v- 07.02.2011:
Besteht zwischen zwei Verkehrsverstößen ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, so liegt eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Zeitraum zwischen einem Rotlichtverstoß und der Missachtung eines Überholverbots maximal 120 Sekunden beträgt.

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Unfallflucht und Überlassen des Fahrzeugs für FoF:


Unfallflucht im Strafrecht

Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.

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Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen:


Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

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Verstöße gegen StVO und StVZO:


BayObLG v. 24.10.1996:
Zwischen einem Verstoß des Halters gegen StVO § 29 Abs 3 S 1 iVm OWiG § 14 Abs 1 und der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung über das einzuhaltende zulässige Gesamtgewicht (StVZO § 34 Abs 3 S 3) besteht Tateinheit.

KG Berlin v. 12.03.2020:
  1.  Unterschreibt und begründet ein Betroffener, der zugelassener Rechtsanwalt ist, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, so erfüllt er die Formerfordernisse nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO.

  2.  Die vorschriftwidrige Nichtanmeldung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII ist eine Dauerordnungswidrigkeit.

  3.  Diese Dauerordnungswidrigkeit ist jedenfalls mit der Ahndung der Tat durch ein tatrichterliches Urteil oder durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid beendet.

  4.  Die Zäsurwirkung tritt durch die Entscheidung ein, die letztmalig die Schuldfeststellung getroffen hat.

  5.  Unterlässt der Betroffene auch nach einer solchen Entscheidung die vorgeschriebene Handlung, so beginnt eine neue Tat, die wiederum – selbstständig – geahndet werden kann.

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Mehrere Zuwiderhandlungen durch eine Handlung im Punktsystem:


OVG Münster v. 14.03.2003:
Mehrere Zuwiderhandlungen sind durch eine Handlung im Sinne des § 4 Abs 2 Satz 2 StVG begangen, wenn mehrere Gesetzesverletzungen zueinander in Idealkonkurrenz im Sinne des materiellen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts stehen (Tateinheit, § 52 StGB, §§ 19 und 21 OWiG).

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Nur ein Fahrverbot bei Tatmehrheit:


Fahrverbot allgemein

OLG Hamm v. 27.10.2009:
Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandelt werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Taten gleichzeitig aburteiltenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.



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Nur eine Geldbuße bei Tateinheit:


Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe

OLG Düsseldorf v. 21.09.2011:
Gemäß § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine einzelne Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. In diesem Fall wird die Geldbuße nach dem Gesetz festgelegt, das die höchste Buße androht.

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