Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 08.08.2006 - 4 StR 263/06 - Tatmehrheit bei Zusammentreffen von Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH v. 08.08.2006: Tatmehrheit bei Zusammentreffen von Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis


Der BGH (Beschluss vom 08.08.2006 - 4 StR 263/06) hat entschieden:

   Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits kommt nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil die Wegnahme des Fahrzeugs durch das Wegfahren erfolgt.



Siehe auch

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt


Zum Sachverhalt:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls "im besonders schweren Fall" (Fall II. 1), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet.

Die Revision des Angeklagten führte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe, hatte jedoch darüber hinaus keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den Fällen II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Aus den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

   "In den Fällen II. 1 und II. 2 (UA S. 6 ff., 10) kommt die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW Opel Kadett durch das Wegfahren erfolgt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 242 Rdn. 61 m.w.N.).

Die für die Tat im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr (UA S. 13) muss daher entfallen.

Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen II. 1 und II. 2 bewusst gewesen. Die von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten wäre wegen des identischen Gesamtunrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten überschreitet auch bei Wegfall der einjährigen Einzelfreiheitsstrafe nicht die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzte Grenze."


Dem tritt der Senat bei. ..."

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