Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stuttgart Urteil vom 04.12.1981 - 40 C 7416/81 - Zur Haftung für das Hantieren bei halbgeöffneter Fahrzeugtür und Kollision durch die Sogwirkung des Fahrtwindes eines vorbeifahrenden Lkw

AG Stuttgart v. 04.12.1981: Zur Haftung für das Hantieren bei halbgeöffneter Fahrzeugtür und Kollision durch die Sogwirkung des Fahrtwindes eines vorbeifahrenden Lkw


Siehe auch Türöffner-Unfälle und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren





Das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 04.12.1981 - 40 C 7416/81) hat entschieden:
  1. Das Hantieren bei halb geöffneter Tür in einem ca. 53 cm neben dem Fahrbahnrand auf einem Parkstreifen abgestellten Pkw ohne Beachtung des vorbeifließenden Verkehrs ist in hohem Maße leichtfertig und rechtfertigt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn die Tür durch den Fahrtwind eines vorbeifahrenden (Post-) Lastzugs aufgerissen werden kann, so dass sie ca. 57 cm in die Fahrbahn hineinragt.

  2. Volle Haftung des Pkw-Fahrers nach einem Unfall zwischen einem auf einem Parkstreifen 53 cm neben der Fahrbahn (innerhalb geschlossener Ortschaft) abgestellten Pkw, dessen Fahrer die Tür halb geöffnet hatte, und einem mit 50 km/h im Abstand von 57 cm vom Bordstein auf einer 3,80 m breiten Straße vorbeifahrenden (Post-)Lastzug, dessen Fahrtwind die Pkw-Tür so weit aufgerissen hatte, dass sie mit dem hinteren Teil des Lkw-Anhängers kollidierte. Eine etwaige Betriebsgefahr des Lastzugs tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Pkw-Fahrers völlig zurück."