Das Verkehrslexikon

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Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren

Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Anscheinsbeweis
- Vorbeifahrender Lkw



Einleitung:


Zum Verhalten beim Vorbeifahren an einer Person, die neben ihrem Fahrzeug steht und sich anschickt, eine Fahrzeugtür zu öffnen, hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.05.2012 - 9 U 128/11) folgende Grundsätze aufgestellt:


1.  Streift ein Pkw im Vorbeifahren eine im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die sich anschickt, in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen, kommt eine Haftung des Pkw-Fahrers zu 100% in Betracht, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist.

2.  Der Fußgängerin fällt kein Verschulden zur Last, wenn sie dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs steht, und wenn sie - wegen einer unübersichtlichen Kurve - beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte.

3.  Vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört (hier: verbotenes Parken auf dem Gehweg und verbotenes Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr).

4.  Ein Kfz-Führer muss gemäß § 1 Abs. 2 StVO einen Seitenabstand zu einer Fußgängerin, die dicht an ihrem geparkten Auto steht, von mindestens einem Meter einhalten. Insbesondere ändert die relativ geringe Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn hieran nichts. Soweit der Gegenverkehr einen ausreichenden Seitenabstand erschwert, ist der Kfz-Führer ggf. verpflichtet, sein Fahrzeug anzuhalten und eine Weiterfahrt des Gegenverkehrs abzuwarten, um dann mit einem größeren Seitenabstand an der Fußgängerin und ihrem geparkten Fahrzeug vorbeizufahren.

5.  Für die Verantwortlichkeit des Schädigers kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit eine bestimmte persönliche Veranlagung des Unfallverletzten (beispielsweise eine besondere Sensibilität) für die Ausprägung einer unfallbedingten Angststörung mit ursächlich ist. Bei einem Verkehrsunfall haftet der Schädiger grundsätzlich auch für die psychischen Folgen des Unfalls, welche die Geschädigte erleidet. Dies gilt selbst bei einer sogenannten psychischen Fehlverarbeitung des Geschehens. Eine andere Bewertung kommt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nur bei einer sogenannten "Rentenneurose" in Betracht oder dann, wenn es sich bei der Primärverletzung um eine reine Bagatelle handelt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

Türöffner-Unfälle

Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren

Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand

Türöffnen und Einparken

Rechtsprechung des KG Berlin: Zur Schadensverteilung beim Türöffnen und Vorbeifahren

Unfälle beim Öffnen von Taxitüren durch Fahrgäste

Unfälle auf Parkgelände - Parkplatz, Parkhaus - Tiefgarage

Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)

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Allgemeines:


OLG Nürnberg v. 24.08.2000:
Von jedem Fahrer, der an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt, in dessen bereits geöffneter Tür eine Person steht, ist zu fordern, dass er entweder ausreichenden Abstand einhält oder, sofern dies wegen der durch abgestellte Fahrzeuge verengten Fahrbahn nicht möglich war, sein Fahrzeug anhält und durch Verständigung mit der in der geöffneten Türe stehenden Person sicherstellt, dass er ohne Berührung den abgestellten Pkw passieren kann.

KG Berlin v. 14.10.2004:
Der Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will, muss damit rechnen, dass der Müllwerker, der auf der linken Seite des Müllfahrzeugs in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90 cm einhalten.

OLG Hamm v. 22.04.2004:
Beugt sich eine Fahrzeugführerin in ihren Pkw, der mit geöffneter Fahrertür auf einem Seitenstreifen neben der Fahrbahn steht, so ist beim Vorbeifahren ein Seitenabstand von weniger als 1 m zwischen den Fahrzeugflanken zu gering, weil jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss.




OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Kommt es infolge zu geringen seitlichen Abstandes zu einer Kollision zwischen einer Person, die einen VW-Lieferwagen durch die zur Fahrbahn hin geöffnete seitliche Schiebetür be- oder entlädt, haftet der Radfahrer für die Unfallfolgen allein.

OLG Bremen v. 29.05.2008:
Es stellt keinen Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in § 14 I StVO dar, wenn eine Mutter beim Anschnallen ihres Kindes in einem an der Straße parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkw öffnet und diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat (Haftung von mindestens 4/5 zu Lasten des vorbeifahrenden Kfz-Führers).

OLG Hamm v. 23.01.2009:
Der Verursachungsbeitrag desjenigen, der eine linke Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin von innen öffnet, wiegt in der Regel doppelt so schwer wie der desjenigen, der mit etwas zu geringem Abstand an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt. Nur darauf, dass die linke Tür von innen ein wenig geöffnet wird, muss er sich einstellen, weil ein solches Fehlverhalten häufig vorkommt. Das gibt zugleich dem Verschulden des die Fahrzeugtür von außen Öffnenden, der freie Sicht hat, ein größeres Gewicht gegenüber dem desjenigen, der mit zu geringem Abstand vorbeifährt.

AG Flensburg v. 21.12.2009:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem am Fahrbahnrand mit geöffneter Tür abgestellten Pkw mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer trotz Bemerken der geöffneten Tür mit zu geringem Seitenabstand an diesem Pkw vorbeifährt, so wiegt der Verkehrsverstoß des mit zu geringem Seitenabstand fahrenden Fahrzeugführers doppelt so schwer wie der Sorgfaltspflichtverstoß des Aussteigenden. Eine Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 1 StVO ist nur dann anzunehmen, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschieht und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwingt.

AG Gießen v. 22.01.2010:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem fahrenden Fahrzeug und einem in einer Parkbucht abgestellten Pkw, dessen geöffnete Fahrertür jedoch nicht über den Rinnstein hinaus in die Fahrbahn hineinragt, so haftet der Fahrer des fahrenden Pkw allein, weil er den gebotenen Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand von mindestens einem Meter nicht eingehalten hat.




AG Luckenwalde v. 17.09.2010:
Aufgrund der besonderen Verkehrssituation sind erhöhte Anforderungen an den Aus bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsichtigkeit des Öffnens der Tür zu stellen. Derjenige, der eine Fahrzeugtür öffnen will, um etwas aus dem Fahrzeug zu entnehmen, muss jederzeit damit rechnen, dass ein Fahrzeug auch sehr dicht an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, so dass er die Tür tatsächlich nur einen Spalt öffnen darf und sich zuvor auch darüber zu vergewissern hat, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Andererseits muss der Vorbeifahrende einen größeren Abstand einhalten als 70 bis 75 cm.

OLG Celle v. 22.09.2010:
Die Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO gelten für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Ein- oder Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Ein Seitenabstand von weniger als 1 m ist dann zu gering sein, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.

OLG München v. 21.07.2011:
Ein- oder Aussteigender hat gem. § 14 I StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war. Einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Ein- oder Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es nicht. Ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 I StVO beachtet wird. Ist nicht mit Sicherheit erkennbar, dass sich im haltenden Fahrzeug oder um dieses herum keine Personen aufhalten, ist ein Abstand einzuhalten, der Insassen ermöglicht, die linke Tür ein wenig zu öffnen. Ca. 25 cm sind angesichts einer Gesamtfahrbahnbreite von 4,9 m, selbst wenn die Breite des geparkten Fahrzeugs abgezogen wird, deutlich zu gering.

OLG Karlsruhe v. 18.05.2012:
Ein Kfz-Führer muss gemäß § 1 Abs. 2 StVO einen Seitenabstand zu einer Fußgängerin, die dicht an ihrem geparkten Auto steht, von mindestens einem Meter einhalten. Insbesondere ändert die relativ geringe Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn hieran nichts. Soweit der Gegenverkehr einen ausreichenden Seitenabstand erschwert, ist der Kfz-Führer ggf. verpflichtet, sein Fahrzeug anzuhalten und eine Weiterfahrt des Gegenverkehrs abzuwarten, um dann mit einem größeren Seitenabstand an der Fußgängerin und ihrem geparkten Fahrzeug vorbeizufahren.

OLG Düsseldorf v. 26.06.2012:
Schnallt eine Kfz-Führerin in einer Parkbucht bei geöffneter Fahrzeugtür ein Kind an und kommt es zu einem Unfall, weil ein an der Parkbucht mit einem seitlichen Abstand von lediglich 80 cm vorbeifährt, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angezeigt.

AG Ellwangen v. 07.09.2012:
Kann trotz Beweisaufnahme nicht exakt festgestellt werden, wie weit und wie lange die Tür eine geparkten Fahrzeugs geöffnet wurde, steht aber fest dass das vorbeifahrende Fahrzeug einen Abstand von höchstens 75 cm eingehalten hat, kann eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Türöffners gerechtfertigt sein.

OLG Frankfurt am Main v. 28.01.2014:
Besonders wenn nach links genug Platz ist, genügt ein Seitenabstand von 70 cm beim Vorbeifahren an der geöffneten Tür eines geparkten Pkw nicht. Auch wenn die geöffnete Fahrzeugtür wegen der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nur schwer erkennbar war, ist eine hälftige Schadensverteilung angemessen.




LG Saarbrücken v. 17.04.2014:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen, Warnblinklicht und eingeschalteter Rundumleuchte vorbei, muss er auch ein weites Öffnen der Tür in Betracht ziehen und seinen Seitenabstand dementsprechend wählen (Mithaftung von 1/3 des Vorbeifahrenden).

LG Saarbrücken v. 12.09.2017:

1. Wer aus einem Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

2. Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sondern dieses ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, ob sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum Personen aufhalten.


LG Hagen v. 20.12.2017:
1. Geschieht der Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Fahrers des haltenden Fahrzeugs und bei dessen geöffneter Fahrertür, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Aussteigenden verursacht wurde.

2. Die Kammer teilt die Ansicht, dass der erwiesene Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und ein nicht erwiesener Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seiten des Unfallgegners in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden begründen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- und Aussteigenden vollständig zurücktritt.

3. Ein seitlicher Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter wird regelmäßig für ausreichend erachtet, sofern es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2009, 12 U 175/08)

LG Köln v. 02.08.2022:
  1.  Bei einer Kollision mit einem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO durch den Kfz-Führer.

  2.  Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gemäß § 14 Abs. 1 StVO gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer - Fahrradfahrer oder Fußgänger - regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Pkw-Fahrers, -Halters und -Versicherers, wenn diesem nicht ein Verschulden nachgewiesen wird.

  3.  Wie groß der seitliche Abstand eines Radfahrers beim Vorbeifahren an einem Kfz zu sein hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge an. Der Seitenabstand soll in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch möglich ist. 34 cm reichen hierfür nicht aus. 50 cm können unter geeigneten Umständen ausreichen.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins

KG Berlin v. 22.04.2004:
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat. - Die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO beziehen sich ausschließlich auf den fließenden Verkehr, nicht aber auf einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug sowie dessen Motor abgestellt hat und in der Tür seines Fahrzeugs steht.

LG Saarbrücken v. 09.07.2010:
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Aussteigende die ihm hiernach gebotenen gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Ist die Fahrzeugtür im Zeitpunkt der Kollision zwischen 25 und 60 cm geöffnet, kann bei einem Vorbeifahren im Abstand von nur 60 cm ein Mithaftungsumstand gesehen werden, auch wenn es einen allgemeinen Grundsatz, wonach generell die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m geboten ist, nicht gibt.

LG Berlin v. 20.09.2011:
Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, von innen wie von außen, hat den Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so bedingt äußerste Sorgfalt, dass solange jedes Türöffnen unterbleibt. Auf Ausweichbewegungen anderer darf nicht vertraut werden. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden.

OLG Köln v. 10.07.2014:
Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Aussteigende die Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO nicht beachtet hat (Vergleiche: KG Berlin, Urteil vom 22. April 2004, 12 U 330/02).

LG Saarbrücken v. 12.09.2017:
Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Aussteigen geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

LG Köln v. 02.08.2022:
Bei einer Kollision mit einem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO durch den Kfz-Führer.

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Vorbeifahrender Lkw:


LG Berlin v. 03.11.2010:
Wenn der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen, gelten die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 14 StVO. Ein Aufenthalt von deutlich mehr als 3 Sekunden in der geöffneten Tür führt allerdings zu einer Mithaftung des zu dicht an dem geparkten Fahrzeug vorbeifahrenden Lkw, wenn dessen Führer nicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Aus- oder Einsteigenden rechnen durfte. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Fahrer nach den Umständen des Falles mit einem Öffnen der Tür rechnen muss und erst recht dann, wenn sich in der Tür bereits eine Person befindet. In dem Fall, in dem die in der Tür befindliche Person rechtzeitig erkennbar ist, ist beim Vorbeifahren ein solcher Abstand einzuhalten, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Tür noch weiter bzw. ganz öffnet. Die Vorbeifahrt in einem Abstand von weniger als einem Meter ist in diesem Fall grob fahrlässig.

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