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Landgericht Bonn Urteil vom 03.05.2006 - 9 O 30/06 - Kein Ausschluss der Überleitung nichtkongruenter Ansprüche durch das Quotenvorrecht

LG Bonn v. 03.05.2006: Kein Ausschluss der Überleitung nichtkongruenter Ansprüche durch das Quotenvorrecht


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 03.05.2006 - 9 O 30/06) hat entschieden:
  1. Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.

  2. Die von einem Sozialhilfeträger erbrachte Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG (jetzt §§ 53 ff SGB XII) ist mit einem Verdienstausfallschaden (Erwerbsschaden) des Geschädigten nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent.

Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Durch die Überleitungsanzeige vom 29.11.2004 hat der Kläger diese Schadenersatzansprüche des Geschädigten nach § 90 Abs. 1 BSHG wirksam auf sich übergeleitet. Die Ansprüche des Geschädigten waren nicht bereits zuvor nach § 116 Abs. 1 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen, weil dem Geschädigten diesen gegenüber unstreitig ein sogenanntes Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 2 SGB X zusteht. Die Überleitungsanzeige selbst ist hinreichend bestimmt; sie betrifft sämtliche (nicht nach § 116 SGB X übergangsfähigen) Schadenersatzansprüche des Geschädigten bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen des Klägers, damit auch die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; die Frage der (anderweitigen) Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X konnte der Kläger nicht durch Bescheid regeln, dies ist im Streitfall nur durch Urteil verbindlich möglich. Die Voraussetzungen der Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG sind erfüllt; der Kläger hat dem Geschädigten ohne Unterbrechung rechtmäßig Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (jetzt §§ 53 ff. SGB XII) gewährt, während bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten an den Geschädigten durch Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens Sozialhilfe in entsprechend geringerem Umfang gewährt worden wäre.

2. Der nach § 90 Abs. 1 BSHG auf den Kläger übergeleitete Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens besteht für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 47.422,25 €; das steht aufgrund der Berechnung des Klägers fest. Dieser hat die Anspruchshöhe umfassend, detailliert und in jeder Hinsicht einleuchtend dargelegt, während das schlichte Bestreiten der Berechnung durch die Beklagte substanzlos und damit unerheblich ist. Den fiktiven unfallbedingten Verdienstausfallschaden hat der Kläger unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Umfelds des Geschädigten (Berufe und Einkommen der Eltern und Geschwister) und unter Beifügung der hierfür einschlägigen Einkommensstatistiken und -veröffentlichungen für die einzelnen Zeitabschnitte (Ausbildung, Grundwehrdienst und Berufstätigkeit) nachvollziehbar berechnet. Dasselbe gilt für die tatsächlich geleistete Sozialhilfe und den sozialhilferechtlich anzurechnenden Einkommenseinsatz des Geschädigten. Die einmalige Zahlung der Beklagten an den Geschädigten ist anspruchsmindernd berücksichtigt.

3. Die Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG ist nicht durch ein sogenanntes Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.

a) Die Vorschrift des § 116 SGB X über den gesetzlichen Forderungsübergang auf Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und ihre Einschränkungen ist nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG (jetzt § 93 Abs. 4 SGB XII) gegenüber der Vorschrift des § 90 BSHG (jetzt § 93 SGB XII) über die Forderungsüberleitung auf Sozialhilfeträger lediglich vorrangig; sie ist jedoch nicht abschließend und schließt deren Anwendbarkeit nicht aus, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 SGB X nicht erfüllt sind. Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialhilfeleistungen nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent sind, darf der Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG auf sich überleiten (Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 90, Rn. 63; Fichtner/Wenzel-Schaefer/Wolf, BSHG, 2. Aufl., § 90, Rn. 58; vgl. auch Oestreicher-Decker, SGB XII/SGB II, Stand: Dezember 2005, § 93 SGB XII, Rn. 11; Mergler/Zink-Zeitler, BSHG, 4. Aufl., § 90, Rn. 71). Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 116 SGB X nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nicht eröffnet. Auch die Gesetzesmaterialien geben für einen generellen Ausschluss der Überleitungsbefugnis des Sozialhilfeträgers in solchen Fällen nichts her; die Sozialhilfeträger wurden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X einbezogen, um sie für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs nicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu benachteiligen (Bundestagsdrucksache 9/95, Seite 41; vgl. auch BGH, VersR 1983, 989; BGH, VersR 1996, 649). Sinn und Zweck der Vorrangregel des § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG ist es nicht, bei schadensinkongruenten Sozialhilfeleistungen jeden Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger auszuschließen. Der Forderungsübergang wegen Sozialhilfeleistungen, die mit einem zu ersetzenden Schaden sachlich nicht kongruent sind, richtet sich vielmehr nach § 90 Abs. 1 BSHG und nicht nach § 116 SGB X.

b) Das Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber Sozialleistungsträgern nach § 116 Abs. 2 SGB X hindert auch hier die wegen schadensinkongruenter Sozialhilfeleistungen vorgenommene Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG nicht. Das Quotenvorrecht behält dem Geschädigten seine Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger gegenüber Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern vor, welche dem Geschädigten ihrerseits Sozialleistungen erbringen, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen, soweit (wie hier nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) der Schadenersatz durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist und zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen nicht ausreicht. Dieses Quotenvorrecht hat die Rechtsprechung auf den gesamten Schaden des Geschädigten erstreckt einschließlich solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialleistungen sachlich nicht kongruent sind (so BGH, VersR 1997, 901; BGH, VersR 2001, 387; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 238). Damit umfasst das Quotenvorrecht zwar auch mit Sozialleistungen nicht kongruente Schäden. Das bedeutet aber nicht, dass das Quotenvorrecht des Geschädigten im Umkehrschluss auch gegenüber einem Anspruchsübergang wegen nicht kongruenter Sozialleistungen besteht; insoweit ist nämlich der Anwendungsbereich des § 116 SGB X nicht eröffnet; zugunsten von Sozialhilfeträgern gilt in diesem Fall § 90 Abs. 1 BSHG. Für eine Anspruchsüberleitung nach dieser Vorschrift ist ein Quotenvorrecht nach oder entsprechend § 116 Abs. 2 SGB X nicht vorgesehen. Dieses aus dem Wortlaut und der Systematik abzuleitende Ergebnis ist auch bei wertender Betrachtung richtig; Sozialhilfeträger sollen insoweit gegenüber dem Geschädigten im Vergleich mit Sozialversicherungsträgern bessergestellt sein. Nach § 2 Abs. 1 BSHG (jetzt § 2 Abs. 1 SGB XII) erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (Sozialversicherungsträger), erhält (Nachrang der Sozialhilfe). Im Gegensatz zu Sozialhilfeträgern erbringen Sozialversicherungsträger ihre Sozialleistungen regelmäßig aufgrund von Beiträgen (Band des Sozialversicherungsverhältnisses). Wer Beiträge an Sozialversicherungsträger leistet (wie hier der Geschädigte durch seine Eltern an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger) soll im Schadenfall diesen gegenüber durch ein Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 2 SGB X bessergestellt sein. Wenn allerdings Sozialhilfeträger einem Geschädigten ohne Beiträge oder andere Gegenleistung Sozialhilfe gewähren, besteht kein Grund dafür, den Geschädigten besser zu stellen und ihm seine Schadenersatzansprüche letztlich zulasten der Allgemeinheit zu belassen.

c) Ob der Sozialhilfeträger ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X durch Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG grundsätzlich ausschließen kann, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Bei einem Schadensfall, für den § 116 SGB X noch nicht galt, hat dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (VersR 2004, 1267) und ist der bejahenden Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2003, 3 U 138/02, www.nrwe.de) nicht gefolgt. Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (VersR 1997, 901) das Quotenvorrecht des Geschädigten bekräftigt hat, lag keine Überleitungsanzeige vor (ebensowenig in OLG Düsseldorf, NZV 1996, 256). In einer noch davor liegenden Entscheidung (VersR 1996, 1548) hat der Bundesgerichtshof zur früheren Rechtslage nach § 1542 RVO angedeutet, bei jener Sachlage könne es sich nur um sachlich nicht kongruente Sozialleistungen gehandelt haben, da ansonsten das Quotenvorrecht (nach damaliger Rechtslage des Sozialversicherungsträgers) eingreife. Die Frage eines generellen Ausschlusses des Quotenvorrechts kann auch hier offen bleiben, weil es nur um die Überleitung wegen Sozialhilfeleistungen des Klägers nach § 90 Abs. 1 BSHG geht, die mit dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent sind, in welchem Fall (wie ausgeführt) ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X nicht besteht.

d) Die vom Kläger erbrachte Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (jetzt §§ 53 ff. SGB XII) ist mit dem übergeleiteten Verdienstausfallschaden (Erwerbsschaden) nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent. Sachliche Kongruenz ist nur gegeben, wenn die Sozialleistung der Behebung eines artgleichen Schadens dient (von Wulffen-Bieresborn, SGB X, 5. Aufl., § 116, Rn. 5). Es genügt, wenn der Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einzustehen hat; es kommt nicht darauf an, ob auch einzelne Schadenposten gedeckt sind (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 598). Nach § 39 Abs. 3 BSHG (jetzt § 53 Abs. 3 SGB XII) ist Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern; hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Damit dient die Eingliederungshilfe zwar (auch) der (Wieder-)Herstellung der Berufsfähigkeit des Geschädigten, ersetzt jedoch nicht ein fehlendes Berufseinkommen. Soweit die Rechtsprechung die sachliche Kongruenz einer Eingliederungshilfe mit einem Erwerbsschaden bejaht hat (OLG Köln, VersR 1985, 94; OLG Celle, VersR 1988, 1252; Westphal, VersR 1982, 1126; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 602 m.w.N.), betraf dies die Eingliederungshilfe an den Arbeitgeber als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Dabei handelte es sich um direkte Zahlungen an den Arbeitgeber, damit dieser einen Geschädigten einstellt, was nichts mit der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG zu tun hat. Zweifel an der fehlenden sachlichen Kongruenz der von dem Kläger erbrachten Eingliederungshilfe mit dem von der Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfallschaden bestehen nicht. Dies hat die Beklagte vorgerichtlich auch selbst so gesehen, indem sie mit Schreiben vom 07.04.2005 erklärte, sie entnehme einem Aufforderungsschreiben des Klägers, dass dieser zwar das Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 SGB X hinsichtlich der kongruenten Schadenersatzansprüche anerkenne, aber auf den nicht kongruenten Erwerbsschaden mit Hilfe einer Überleitung zugreifen wolle.

4. Der übergeleitete Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Maßgeblich war nach §§ 218 Abs. 2 BGB a.F., 14 StVG, 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG zunächst die Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. auch BGH, VersR 2002, 869). Dass der Kläger mehr als drei Jahre vor der Forderungsanmeldung vom 23.08.1994 Kenntnis von dem Schaden und der Beklagten als ersatzpflichtiger Person hatte, behauptet diese nicht. Seit der Forderungsanmeldung war die Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG bis zur Klageerhebung gehemmt. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte über die vom Kläger angemeldete Schadenersatzforderung eindeutig und endgültig schriftlich entschieden. Vielmehr hat sie vor der Überleitungsanzeige vom 28.11.2004 zuletzt mit Schreiben vom 07.11.1997 mitgeteilt, dass Verjährung derzeit nicht drohe.

5. Der Verweis auf das Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG, ebenso nach § 155 VVG, ist gegenüber dem bezifferten Zahlungsanspruch unerheblich. Die Verfahrensvoraussetzung, dass Forderungen mehrerer Schadenersatzberechtigter oder der Kapitalwert einer zu gewährenden Rente die Versicherungssumme übersteigen, hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen (Prölss/Martin-Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 156, Rn. 28), was der Beklagten jedoch nicht gelungen ist. Sie hat nicht ausreichend dargelegt, in welcher Höhe etwa Sozialversicherungsträger oder der Geschädigte selbst Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen sie haben, sodass nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe der Zahlungsanspruch des Klägers verhältnismäßig zu kürzen wäre. Dass Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 Abs. 3 VVG ungewöhnlich schwierig und langwierig werden (BGH, VersR 1982, 2321; vgl. auch OLG München, VersR 2005, 89), insbesondere dann, wenn schwer zu bewertende, mit dem Kapitalwert anzusetzende Renten zu berücksichtigen sind, und die Beteiligten deshalb zunächst eine Einigung versuchen sollten (Prölss/Martin-Voit/Knappmann, a.a.O., Rn. 27), entlastet die Beklagte nicht, weil hierfür seit dem Verkehrsunfall vom 21.02.1989 und den nachfolgenden Forderungsanmeldungen ausreichend Zeit und Möglichkeit bestand. ..."