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Landgericht Regensburg Urteil vom 28.10.2004 - 1 O 1708/04 - Haftungsabwägung bei einem Fußgänger- oder Radfahrerunfall

LG Regensburg v. 28.10.2004: Haftungsabwägung bei einem Fußgänger- oder Radfahrerunfall


Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 28.10.2004 - 1 O 1708/04) hat entschieden, dass auch nach der Neufassung des § 7 StVG im Jahre 2002 und des damit eingeführten Begriffs der höheren Gewalt bei einem Unfall zwischen Kfz und Fußgänger oder Radfahrer die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters hinter das hohe Verschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers zurücktreten kann. Das Gericht führt hierzu aus:
Biegt ein auf dem Gehweg fahrender Radfahrer ohne Handzeichen und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, im Bereich eines Fußgängerüberwegs, dessen Lichtzeichenanlage für ihn Rotlicht zeigt, plötzlich auf die stark befahrene Straße in eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen ein und wird sodann von dem hinteren Fahrzeug erfasst, so handelt er grob verkehrswidrig und bewusst riskant. Bei der Haftungsabwägung tritt die normale Betriebsgefahr des Kfz zurück.


Siehe auch Unabwendbares Ereignis und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Allerdings stellt sich der Unfall auch für die Kl. nicht als höhere Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG dar. Die Haftung der Kl. wegen der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) tritt allerdings nach Ansicht des Gerichts hinter das grob fahrlässige Verhalten des Bekl. völlig zurück. Der Bekl. hat in besonderem Maße gegen die Sorgfaltsregeln verstoßen, die jedermann ohne weiteres einleuchten, indem er vom Gehweg ohne Handzeichen und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten entweder im Bereich einer Fußgängerfurt, deren LZA für ihn rot zeigte, oder kurz nach dem Fußgängerüberweg und dann außerhalb eines Kreuzungsbereichs in die Straße einfuhr. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine sehr stark frequentierte Straße handelt, weswegen nach Aussage der Zeugin S. die meisten Radfahrer — wie wohl auch der Bekl. — den Gehweg befahren. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug der Zeugen S. dem Fahrzeug der Kl. in so kurzem Abstand vorausfuhr, dass der Zeuge E. S. das Unfallgeräusch zunächst einem Anstoß an das eigene Fahrzeug zuordnete. Der Bekl. muss demnach in die Lücke zwischen dem Fahrzeug der Kl. und dem der Zeugen eingefahren sein und hat sich damit bewusst riskant verhalten. Hinter eine Selbstgefährdung solchen Ausmaßes tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Kl. zurück.

Der BGH führte bereits 1963 aus, dass es zu den elementaren und heute allgemein geläufigen Vorsichtsmaßnahmen im Straßenverkehr gehört, dass man nicht die Fahrbahn betritt, ohne sich vorher mit einem Blick nach links zu überzeugen, dass kein Fahrzeug herankommt. Wer unter Verletzung dieses Grundsatzes einem von links herannahenden Kfz in die Fahrbahn läuft, müsse sich zumindest den Einwand eines von jeder Haftung freistellenden Eigenverschuldens entgegenhalten lassen (VersR 1964, 168). Nichts anderes gilt für einen Fahrradfahrer, der vom Gehweg in die Fahrbahn einfährt. Diese seither ständig in der Rspr. berücksichtigte Überlegung (vgl. bspw. BGH VersR 1966, 877; 1975, 1121) wird durch die Neuregelung der § § 7 ff. StVG nicht in Frage gestellt. Zwar kann sich der Halter eines Kfz gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer nicht mehr haftungsbefreiend darauf berufen, der Unfall stelle sich als ein für ihn unabwendbares Ereignis dar. Diese sachliche Ausweitung der Gefährdungshaftung zielt aber nicht darauf ab, den Kfz-Halter allgemein ohne Rücksicht auf die Eigenverantwortung des Geschädigten haften zu lassen, sondern sollte (im Zusammenspiel mit § 828 Abs. 2 S. 1) die Rechte von Kindern und älteren oder sonstwie hilfebedürftigen Menschen stärken (vgl. etwa Müller, Die Reform des Schadensersatzrechts DAR 2002, 540; 547; Staudinger u.a., JURA 2003, 441, 443). Diese Personengruppen sollen auch im Falle eines objektiv, aber nicht subjektiv pflichtwidrigen Verhaltens, das zur Unabwendbarkeit auf Seiten des Kfz-Halters führt, Schadenersatz erlangen können. Dagegen betrifft die oben zitierte Rspr. nur Fallkonstellationen, wo schon nach altem Recht eine Gefährdungshaftung des Kfz-Halters bestand. Am Verhältnis der bestehenden Gefährdungshaftung zu einem etwaigen Eigenverschulden des Geschädigten aber hat die Gesetzesnovellierung nichts geändert."







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