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Amtsgericht Saalfeld Beschluss vom 15.07.2005 - OWi 23/04 - Die Verwarnung nach § 56 I 1 OWiG wird bei verspäteter Zahlung unwirksam

AG Saalfeld v. 15.07.2005: Die Verwarnung nach § 56 I 1 OWiG wird bei verspäteter Zahlung unwirksam


Das Amtsgericht Saalfeld (Beschluss vom 15.07.2005 - OWi 23/04) hat entschieden:
  1. Die Verwarnung nach § 56 I 1 OWiG wird bei verspäteter Zahlung unwirksam. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung gibt es nicht.

  2. Bei der Banküberweisung trägt der Betroffene das Risiko des rechtzeitigen Eingangs.

Siehe auch Verwarnungsgeldangebot und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Zum Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betr. wegen verkehrswidrigen Parkens eine Geldbuße von 35 Euro festgesetzt und dem Betr. die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Kosten wurden eine Gebühr von 12,50 Euro und Auslagen von 5,60 Euro angesetzt. Gegen diesen Kostenansatz wandte sich der Betr. mit der Begründung, er habe das ihm angebotene Verwarnungsgeld von 35 Euro durch Banküberweisung bezahlt; über dieselbe Ordnungswidrigkeit habe daher kein Bußgeldbescheid erlassen werden dürfen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... II.... Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bemisst sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betr. im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Es werden insoweit 5% des Betrags der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 12,50 Euro (§ 107 1 3 OWiG). Die Erhebung der Auslagen bestimmt sich nach dem abschließenden Katalog des § 107 III OWiG.

Gegen die Festsetzung der gesetzlichen Mindestgebühr bestehen vorliegend keine Bedenken. Die Auslagenentscheidung betrifft die Postzustellungskosten gem. § 107 III Nr. 2 OWiG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Gebühren- und Auslagenentscheidung war auch nicht wegen einer unrichtigen Sachbehandlung der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren aufzuheben. Zu Unrecht geht der Betr. davon aus, dass der Durchführung des Bußgeldverfahrens das Verfahrenshindernis des § 56 IV OWiG entgegenstand. Bei der Verwarnung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der nur zu Stande kommt, wenn das Verwarnungsgeld zur richtigen Zeit und am richtigen Ort geleistet wird (OLG Köln, VRS 54 [1978], 135). Ein Verfahrenshindernis besteht nicht, wenn die Zahlung des Verwarnungsgeldes verspätet eingeht und die Verwaltungsbehörde die Frist nachträglich weder ausdrücklich noch stillschweigend verlängert hat (OLG Köln, VRS 66 [1984], 364 [365]). So liegt es hier. Dem Betr. ist zwar am 24. 1. 2004 eine schriftliche Verwarnung erteilt worden. Der Betr. hat es jedoch nach Aktenlage unterlassen, innerhalb der Wochenfrist des § 56 II 1 OWiG das Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro zu überweisen. Bei der Berechnung der Frist war § 43 II StPO zu beachten, wonach die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags endet, wenn ihr Ende auf einen Sonnabend fällt. Danach endete die am 24. 1. 2004 beginnende Wochenfrist am 2. 2. 2004. Tatsächlich erfolgte die Überweisung des Verwarnungsgeldes jedoch erst am 3. 2. 2004 mittels einer Banküberweisung. Zu dieser Zeit war die Zahlungsfrist bereits abgelaufen. Zwar ist jede Form der Zahlung zulässig. Im Fall der Überweisung trägt jedoch der Betroffene das Risiko des rechtzeitigen Eingangs (ebenso Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 56 Rdnr. 26; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 56 Rdnr. 16). Die Gegenmeinung, dass bei der Zahlung von Verwarnungsgeldern per Banküberweisung die Laufzeit der Überweisung dem Betroffenen nicht zugerechnet werden kann, es also in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Überweisung und nicht auf den des Zahlungseingangs beim Empfänger ankommt, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Wache, in: KK-OWiG, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 22). Nur bei Einzahlung bei der Post zur Überweisung an die empfangende Stelle genügt es nach § 56 II 1 OWiG zur Fristwahrung, dass rechtzeitig eingezahlt wurde, wobei der Poststempel entscheidet. Darin, dass die Verwaltungsbehörde die bei ihr verspätet eingehende Überweisung annimmt, liegt für sich allein noch keine stillschweigende Verlängerung der Frist zur Einzahlung des Verwarnungsgeldes (OLG Köln, VRS 88 [1995], 375). Nach Erlass des Bußgeldbescheids ist die Verwarnung nicht mehr möglich, also auch keine Fristverlängerung (Wache, in: KK-OWiG, § 56 Rdnr. 21). Erfolgte die Zahlung jedoch nach Ablauf der Frist, so wurde die Verwarnung unwirksam und die Verwaltungsbehörde konnte einen Bußgeldbescheid erlassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Zahlungsfrist gibt es nicht, da ein so förmliches Verfahren mit dem auf eine rasche und einfache Erledigung des Verfahrens ausgerichtete Institut der Verwarnung nicht vereinbar wäre (Rebmann/Roth/Herrmann, § 56 Rdnr. 17). ..."







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