Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 26.01.2000 - 20 U 155/99 - Zur groben Fahrlässigkeit durch Suchen nach einer heruntergefallenen Zigarette während der Fahrt OLG Hamm v. 26.01.2000: Zur groben Fahrlässigkeit durch Suchen nach einer heruntergefallenen Zigarette während der Fahrt

Das OLG Hamm (Urteil vom 26.01.2000 - 20 U 155/99) hat entschieden:
Es stellt eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn ein Kfz-Führer beim Suchen nach einer heruntergefallenen Zigarette längere Zeit nicht auf die Fahrbahn guckt und dadurch gegen ein geparktes Fahrzeug gerät.


Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Die Klägerin nahm die Beklagte auf Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung für ihren Pkw vom Typ Toyota wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 05. August 1998 gegen 22.35 Uhr auf der O Straße in B O ereignet hat.

Die Klägerin befuhr mit dem obengenannten Fahrzeug die O Straße in Richtung A R Weg und rauchte während der Fahrt eine Zigarette, die auf den Sitz oder zu Boden fiel. Bei dem Versuch, die noch brennende Zigarette aufzuheben, übersah sie einen am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw vom Typ Honda und stieß gegen dieses Fahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden bei diesem Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Klägerin belaufen sich auf 10.652,85 DM. Eine unmittelbar nach dem Unfall der Klägerin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille. Die Klägerin ist wegen dieses Vorfalls durch Urteil des Amtsgerichts B O wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Die auf Zahlung von 10.052,85 DM in Anspruch genommene Beklagte hat ihre Eintrittspflicht für den Schaden abgelehnt und sich auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen, weil die Klägerin grob fahrlässig unter Alkoholeinfluß den Unfall verursacht habe.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und ist der Argumentation der Beklagten gefolgt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß und unter Nichtbeachtung dessen, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, verletzt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Fahrzeugführer leichtfertig über die ihm bewußte Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens hinwegsetzt. Eine derart schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen vorzuwerfen. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, sie habe das am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug zum ersten Mal gesehen, als es "geknallt" habe. Sie sei so beschäftigt damit gewesen, die Zigarette zu finden, daß sie das Auto vorher nicht wahrgenommen habe. Diese Erklärung der Klägerin für das Unfallgeschehen läßt den sicheren Schluß zu, daß sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht auf die Fahrbahn geachtet und sich vom Verkehrsgeschehen durch das Suchen nach der Zigarette hat ablenken lassen. Andernfalls hätte ihr nämlich das parkende Fahrzeug auffallen müssen, zumal sie nach eigenen Angaben die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der verkehrsberuhigten Zone von 30 km/h beim Befahren der O Straße eingehalten hat. Dabei kann es auch dahinstehen, ob die Straßenlaterne brannte oder nicht. Auch in einer unbeleuchteten Straße ist bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h ein am Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug, noch dazu, wenn es wie hier der Pkw Honda silbergrau ist, so rechtzeitig zu sehen, daß der Fahrzeugführer an diesem "Hindernis" vorbeifahren kann, und zwar auch dann, wenn der Pkw weiter in den Straßenraum hineinreicht, als es bei parkenden Fahrzeugen üblich ist. Daß die Klägerin dieses Fahrzeug nicht gesehen hat, ist deshalb ausschließlich darauf zurückzuführen, daß sie ihren Blick während einer längeren Strecke von der Fahrbahn abgewandt hat. Wer sich aber derart vom Verkehrsgeschehen ablenken läßt, handelt leichtfertig und sorglos, zumal jederzeit mit Hindernissen auf der Fahrbahn und insbesondere bei Durchfahren eines Wohngebietes mit am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen gerechnet werden muß. Auch der Klägerin mußte die Gefährlichkeit ihrer sie vom Verkehrsgeschehen ablenkenden Handlungsweise bewußt sein. Sie hätte ohne weiteres ihr Fahrzeug an den Fahrbahnrand lenken und anhalten können, um nach der Zigarette zu suchen. Ihr auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten rechtfertigt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin auch infolge des Blutalkoholgehalts von 0,83 Promille in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, was hier ebenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen würde. ..."







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