Das Verkehrslexikon

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Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Abgestufte Leistungskürzung nach neuem VVG
- Sonstige Einzelfälle, in denen grobe Fahrlässigkeit angenommen wurde:
- Sonstige Einzelfälle, in denen keine grobe Fahrlässigkeit angenommen wurde



Einleitung:


Außer bei vorsätzlichem Handeln ist der Fahrzeugversicherer auch dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Festsetzung des Verschuldensausmaßes jeweils eine Wertung voraussetzt, in die alle Umstände des konkreten Einzelfalls einbezogen werden müssen, ist es nicht erstaunlich, dass in der Rechtsprechung sich äußerlich ähnelnde Fallgestaltungen unterschiedlich bewertet werden.


Es entspricht aber einer gesicherten Auffassung, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen ist (siehe hierzu Alkohol und Versicherung.

Mit der Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes ist im Versicherungsrecht ab 2008 das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip abgeschafft worden. War die Versicherung bei grobem Verschulden des Versicherungsnehmers nach altem Rechts stets völlig von ihren Leistungsverpflichtungen frei, richtet sich das Ausmaß des dem Versicherungsnehmer zustehenden Ersatzanspruchs nunmehr nach dem Grad seines Verschuldens.

Zum allgemeinen Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht führt der BGH (Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 86/08) aus:

   "Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - aaO)."


Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt, die Leistung gem. § 81 Abs. 2 VVG n.F. in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Damit gehört für nicht vorsätzliche Handlungen das nach altem VVG-Recht geltende "Alles-oder-Nichts-Prinzip" seit 2008 der Vergangenheit an.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH nach wie vor bei besonders schwer wiegendem Verschulden die Versicherungsleistung auch auf Null gekürzt werden.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Obliegenheiten, Leistungsfreiheit

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung

Regressbegrenzung

Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit und zu Beweislast und Augenblicksversagen

Alkohol und Fahrzeugversicherung

Rotes Ampellicht und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Überfahren eines Stoppschildes und grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Schlafapnoe

Missachtung der Durchfahrthöhe




BGH v. 19.12.1979:
Um grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, muss der Versicherungsnehmer wissen, dass sein Verhalten geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern.

BGH v. 08.02.1989:
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit

OLG Hamm v. 20.09.1989:
Keine grobe Fahrlässigkeit liegt bei spontaner Fehlreaktion (hier fehlerhafter Bremsvorgang eingangs einer scharfen Kurve) vor.

BGH v. 14.07.1986:
Zur grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, wenn der Kofferraumschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen wurde, zur Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen und zum Augenblicksversagen.

OLG Nürnberg v. 28.04.1994:
Der beweisbelastete Versicherer kann sich zum Nachweis, dass der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht begründet ist, nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Der Tatrichter kann jedoch in zulässiger Weise von dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf die subjektive Seite der Verantwortlichkeit schließen.

OLG Saarbrücken v. 15.09.2009:
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass wenn ein Fahrzeugführer auf einer gut ausgebauten Autobahn bei Helligkeit und trockener Fahrbahn in einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abkommt, ohne dass Bremsspuren auf eine Unfallvermeidungsreaktion hinweisen, der Anscheinsbeweis zwar für einen Fahrfehler, jedoch nicht zugleich für grobe Fahrlässigkeit spricht. Ein Rechtsabkommen von der Fahrbahn in einer Linkskurve kann unterschiedliche Gründe haben, die nicht sämtlich die Annahme subjektiv schweren Versagens rechtfertigen.

OLG Karlsruhe v. 18.01.2013:
Mitversicherte Personen haben die vertraglichen (Kapitel D und E AKB 2009) und gesetzlichen Obliegenheiten (§§ 23 ff. VVG) ebenso zu beachten wie der Versicherungsnehmer selbst. Auch ihnen gegenüber sind die Risikoausschlüsse (§ 81 VVG) anwendbar. In der Kaskoversicherung hat sich der Versicherungsnehmer, soweit es sich um die Versicherung des eigenen Interesses handelt, das Fehlverhalten Dritter (Obliegenheitsverletzungen, Risikoausschlüsse) allerdings nur zurechnen zu lassen, soweit es sich dabei um einen Repräsentanten handelt.

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Abgestufte Leistungskürzung nach neuem VVG:


BGH v. 22.06.2011:
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

LG Hechingen v. 03.12.2012:
Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen mit ujnterschiedlicher Schutzrichtung zusammen oder hat der Versicherungsnehmer neben einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsfall nach § 81 Abs. 2 VVG grob fahrlässig herbeigeführt, ist eine einheitliche Quote unter Berücksichtigung aller Verstöße zu bilden. Es ist eine abgestufte Leistungskürzung vorzunehmen, indem zunächst eine Quote als Sanktion für einen Verstoß gebildet wird und sodann der verbleibende Leistungsanspruch seinerseits um die für den zweiten Verstoß angemessene Quote gekürzt wird.

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Sonstige Einzelfälle, in denen grobe Fahrlässigkeit angenommen wurde:


OLG Frankfurt am Main v. 21.10.1999:
Ein grob fahrlässiger Rotlichtverstoß liegt auch dann vor, wenn ein ortsunkundiger auf einer Geradeausspur befindlicher Versicherungsnehmer bei Rotlicht zwar zunächst angehalten hat, dann aber in der irrigen Annahme angefahren ist, die für den Rechtsabbiegeverkehr auf Grün umgesprungene Ampel gelte auch für ihn.

OLG Hamm v. 26.01.2000:
Es stellt eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn ein Kfz-Führer beim Suchen nach einer heruntergefallenen Zigarette längere Zeit nicht auf die Fahrbahn guckt und dadurch gegen ein geparktes Fahrzeug gerät.

OLG Nürnberg v. 27.01.2000:
In einer leichten Linkskurve mit einem Gefälle von ca 5% und bei einer feuchten, nur 4,30 Meter breiten Fahrbahn ist eine gefahrene Geschwindigkeit von 103 km/h, mit der die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100% überschritten wurde, unverantwortlich und stellt eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar.

OLG Frankfurt am Main v. 10.07.2003:
Keinen Kaskoversicherungsschutz genießt, wer im Winter in Arosa/Schweiz mit seinem mit Sommerreifen ausgestatteten Fahrzeug nebst auf den Hinterreifen montierten - für die Reifenart nicht zugelassenen - Schneeketten ins Rutschen gerät.

OLG Naumburg v. 19.09.2004:
Zum Anscheinsbeweis in der Vollkaskoversicherung bei absoluter Fahruntauglichkeit

AG Berlin-Mitte v. 04.11.2004:
Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit, wenn bei einem Unfall das Handy benutzt wurde

OLG Düsseldorf v. 27.09.2005:
Der Kfz-Führer handelt grob fahrlässig, wenn er bei Tempo 100 auf einer Landstraße mit Straßenbäumen durch die Bedienung seines Autoradios so lange abgelenkt ist, dass er in einer folgenden Straßenkurve die Kontrolle über das Fahrzeug verliert.

OLG Düsseldorf v. 29.09.2005:
Fährt der Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar.

OLG Karlsruhe v. 08.03.2007:
Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erfordert besondere Aufmerksamkeit, so dass ein Kfz-Führer gehalten ist, sich mit Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben. bei einem Gefälle von 10 % ist das Einlegen des ersten Ganges nur gerade noch ausreichend, empfehlenswert ist das Einlegen des Rückwärtsganges. Das Einlegen des dritten Ganges ist grob fahrlässig.




VG Koblenz v. 22.01.2008:
Ein Forstbeamter, der während einer Dienstfahrt mit seinem privaten Pkw rückwärts in ein Waldstück fährt, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass der Raum hinter seinem Fahrzeug frei ist, verletzt seine Pflichten zur Rück- und Umschau in besonders grober Weise, da einem solchen Wendemanöver grundsätzlich eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet. Der Fahrer hat den Unfall grob fahrlässig verursacht und hat daher keinen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens.

OLG Koblenz v. 26.03.2009:
Lässt der Versicherte sein Fahrzeug unverschlossen vor seinem Haus zurück und belässt die Kfz-Schlüssel und den Zulassungsschein im Auto, so hat er den späteren Diebstahl des Fahrzeugs grobfahrlässig herbeigeführt.

LG Potsdam v. 26.06.2009:
Das Gericht sieht es als offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache an, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit Navigationsgeräten, sondern ist auch in der Gebrauchsanweisung der Navigationsgeräte so dargestellt und wird bei einigen Geräten auch als Warnung auf dem Startbildschirm angezeigt. Wird durch grobfahrlässige Verletzung dieser Vorgabe ein Verkehrsunfall auf der Autobahn verursacht, haftet der Fahrzeugmieter für den Schaden in vollem Umfang.

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Sonstige Einzelfälle, in denen keine grobe Fahrlässigkeit angenommen wurde:


OLG Hamburg v. 26.01.2000:
Dass der Versicherungsnehmer unter alkoholischer Beeinflussung von 0,89 ‰ bei Schnee in einer leichten Rechtskurve von der Fahrbahn abkommt, rechtfertigt nicht ohne weiteres, von einer grobfahrlässigen Herbeiführung des Unfalls auszugehen.

LG Köln v. 04.11.2004:
Aus einem bloßen Augenblicksversagen lässt sich weder objektiv noch subjektiv ein grober Pflichtenverstoß herleiten. Denn allein eine augenblickliche Unaufmerksamkeit während einer Fahrt auf einer Landstraße führt noch nicht zu der Annahme, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

LG Aschaffenburg v. 01.12.2004:
Es stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn auf der Autobahn der Versicherungsnehmer einen Seitenblick auf die von seiner Beifahrerin gezeigte Straßenkarte wirft und dabei von der Fahrbahn abkommt.

OLG Nürnberg v. 25.04.2005:
Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.

OLG Köln v. 09.05.2006:
Allein der Umstand, dass ein Autofahrer bei wenig Verkehr auf übersichtlicher Strecke mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h die Kontrolle verliert und es zu einem Totalschaden kommt, reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Diese ist nur dann gegeben, wenn es zur Unfallzeit oder kurz davor stark geregnet hatte und die Straße in einem Maße nass war, dass jeder vernünftige Autofahrer mit unzureichender Reifenhaftung oder Aquaplaning gerechnet hätte.

OLG Hamm v. 07.02.2007:
Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass der am verunfallten Kfz eingetreten Totalschaden auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei und daher gem. § 61 VVG kein Versicherungsschutz bestehe, wenn der Fahrlässigkeitsvorwurf lediglich darin besteht, dass der Fahrer unaufmerksam war, indem er einen kurzen Kontrollblick auf den Beifahrersitz geworfen hat. Dieser Fahrfehler allein kann nicht das unfallverursachende Abkommen von der Fahrbahn erklären. Für einen weiteren Schuldvorwurf ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.

LG Bielefeld v. 15.05.2007:
Wer bei regennasser Straße ohne Einwirkung Dritter mit seinem PKW ins Schleudern gerät, von der Straße abkommt und mit der rechten Leitplanke kollidiert, verhält sich nicht zwingend grob fahrlässig. Auch wenn er mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren ist, muss für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinzukommen, dass an der Unfallstelle eine Wasserfläche auf der Fahrbahn vorhanden war. Nur dann kann es zu der bei Aquaplaning typischen Gefahr kommen.



OLG Hamm v. 07.02.2007:
Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit. Wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, einen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn anzugeben, kann daraus keine Umkehr der Beweislast abgeleitet werden, die nach § 61 VVG dem Versicherer obliegt.

OVG Bautzen v. 28.07.2009:
Die Tatsache, dass ein Beamte mit seinem Pkw zur linken Fahrbahnseite geriet und dort mit dem Wagen des Unfallgegners zusammenprallte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit zu. Vielmehr kann sich das Fehlverhalten im Verkehr auch als bloßes Augenblicksversagen darstellen, welches jedem unterlaufen kann und deshalb nicht zwingend als grober Verstoß zu gelten hat.

OLG Oldenburg v. 23.06.2010:
Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.

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