Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 14.11.1974 - 22 U 1227/74 - Wenden bei geteilten Fahrbahnen ist zweimaliges Linksabbiegen

KG Berlin v. 14.11.1974: Das Hinüberwechseln von einer Richtungsfahrbahn auf die durch einen Mittelstreifen getrennte Gegenfahrbahn ist kein Wenden, sondern ein zweimaliges Linksabbiegen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 14.11.1974 - 22 U 1227/74) hat entschieden:
Besteht eine Straße aus zwei selbständigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Richtungsfahrbahnen, so ist das Hinüberwechseln auf die Gegenfahrbahn unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs in der Regel als doppeltes Linksabbiegen, nicht als Wenden i. S. v. § 9 Abs. 5 StVO zu verstehen.


Siehe auch Wenden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ein Wenden ist nur anzunehmen, wenn die Fahrbahn nicht verlassen wird, also wenn das Fahrzeug auf derselben Fahrbahn in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung gebracht wird; die besonderen Wenderegeln gelten indessen nicht, wenn ein Fahrer auf einer Straße mit getrennten Fahrbahnen von der einen Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn hinüberwechselt (LG Frankfurt am Main VerkMitt. 1974, Nr. 86; ...). Denn die durch einen Mittelstreifen voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen einer Straße sind insoweit mit selbständigen Einbahnstraßen zu vergleichen. Das Hinüberwechseln auf die Gegenfahrbahn unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs stellt daher lediglich ein doppeltes Linksabbiegen dar. bei welchem der Abbiegende die ihm nach § 9 Abs. 1 bis 4 StVO obliegenden verschiedenen Verpflichtungen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen hat."