Das Verkehrslexikon

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Wenden - Wendevorgang - Anscheinsbeweis - gesteigerte Sorgfaltspflichten - Haftung - Mittelstreifendurchbruch - zweimaliges Linksabbiegen

Wenden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweis
-   Zweite Rückschau
-   Pflicht zum Nach-links-EinordnenAnfahren vom Fahrbahnrand zum Wenden
-   Spurwechsel und Abbremsen zum Zweck des Wendens
-   Wenden durch Mittelstreifendurchbruch
-   Wenden unter Inanspruchnahme einer Grundstücksausfahrt
-   Umgehung des Wendeverbots?
-   Anhalten zum Wenden auf Straßenbahngleis
-   Zu hohe Geschwindigkeit des Wendegegners
-   Zu schnelles Krad
-   Verletzung des Sichtfahrgebots



Einleitung:


Das Wenden ist ein extrem unfallträchtiger Vorgang und darf daher nur so durchgeführt werden, dass dabei jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.


Kommt es im Zusammenhang mit einem Wendevorgang zu einem Unfall, dann wird vermutet, dass der wendende Kfz-Führer die ihm obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

Wenden

Linksabbiegen

Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr

Grundstücksausfahrt

Grundstückseinfahrt

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Begegnungsunfall

Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung

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Allgemeines:


BGH v. 28.05.1982:
Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklig nach links in die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier 200 m langen) Verbindungsstraße an deren Ende nach links in die Autobahnausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen das Verbot des Wendens auf Autobahnen (StVO § 18 Abs 7).

OLG Köln v. 07.10.1998:
An einem mit einem sog. Wendehammer versehenen Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse unterliegt das der Anlage der Fahrbahn entsprechende Umkehren nämlich nicht der Vorschrift des § 9 V StVO (vgl. OLG Celle VRS 87/367). Der Zweck des § 9 V StVO, den fließenden Längsverkehr vor der besonderen Gefahr seiner Durchquerung zu schützen, greift hier nicht ein. Wenn die Straße durch eine Wendeanlage den Längsverkehr in die Gegenrichtung lenkt, scheidet das Fahrzeug nicht aus dem vorgesehenen Fluss aus, dieser wird nicht unterbrochen.

OLG München v. 27.01.2012:
Fährt der Kfz-Führer nach Abbremsen bis zum Stillstand in ein kurzes asphaltiertes Teilstück eines Feldweges ein und setzt dann von dort aus in einem Zug wieder zurück, um in der entgegengesetzten Fahrtrichtung weiter zu fahren, so liegt ein Wenden vor.




OLG Frankfurt am Main v. 29.03.2012:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer, der einen bereits zur Mittellinie und links blinkenden wendewilligen Kfz-Führer noch links überholen will, ist eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des überholenden Kradfahrers gerechtfertigt.

OLG Saarbrücken v. 31.01.2013:
Das Wenden ist nach dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 5 StVO nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne Anhalten möglich ist. Demnach ist es im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO nicht grundsätzlich verboten, beim Wenden die Fahrbahn zu blockieren. Vielmehr muss der Wendende erst dann von dem Fahrmanöver Abstand nehmen, wenn sich aus der Blockierung der Fahrspur eine konkrete Gefahr ergibt. Diese Situation kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Wendende bei Nacht eine vielbefahrene Ausfallstraße blockiert.

OLG München v. 13.09.2013:
Kollidiert ein Pkw-Fahrer, der aus einer Kolonne heraus unter Überfahren einer durchgezogenen Linie wendet, mit einem Rollerfahrer, der an der Kolonne links vorbeifährt, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Halters des Pkws angemessen.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

KG Berlin v. 01.10.2001:
Gegen den Wendenden spricht der Beweis des ersten Anscheins. Kann der Wendende nicht beweisen, dass dem bevorrechtigten Fahrzeugführer eine unfallverhütende Maßnahme noch rechtzeitig möglich gewesen wäre, so haftet er voll.

OLG Saarbrücken v. 15.03.2005:
Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass er den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen gem. § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt hat.

OLG Düsseldorf v. 20.02.2006:
Wer zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn. Er ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Abbiegenden.

KG Berlin v. 31.08.2009:
Im Falle der Kollision des Nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der den linken Fahrstreifen befährt und zum Zwecke des Wendens durch einen Mittelstreifendurchbruch anhält, ergibt sich kein Anscheinsbeweis gegen den Wendenden. Im Falle der Kollision des Nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der zum Zwecke des Wendens sich nicht möglichst weit eingeordnet hat, aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hat oder direkt vom Fahrbahnrand angefahren war, spricht gegen letzteren der Anscheinsbeweis für die schuldhafte Verursachung des Unfalls.

OLG München v. 11.06.2010:
Bei einem Verstoß des Fahrers gegen § 7 Abs. 5 bzw. § 9 Abs. 5 StVO besteht ein Anschein für ein Alleinverschulden des Spurwechslers bzw. Wendenden. Da bei derart schwerwiegenden Fahrfehlern eine etwaige Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt, haftet der Fahrer in vollem Umfang für die entstandenen Schäden selbst.

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Zweite Rückschau:


OLG Düsseldorf v. 24.02.2015:
Setzt ein Verkehrsteilnehmer einen Wendevorgang durch Abbiegen zu linken Seite an, ohne dabei die besonderen Sorgfaltsanforderungen insbesondere an die Beachtung des nachfließenden Verkehrs durch eine ausreichende Rückschau zu beachten, so ist ihm auch dann ein zur Haftungsteilung führendes Mitverschulden am Unfallhergang zuzurechnen, wenn eine Kollision im Wendevorgang durch Unachtsamkeit eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers erfolgte. Dabei ist eine hälftige Zuweisung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge angemessen.

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Pflicht zum Nach-links-Einordnen:


Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens

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Anfahren vom Fahrbahnrand zum Wenden:


Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr

OLG München v. 21.11.2014:
Fährt ein Fahrzeugführer ohne auf ein auf der Straße heranfahrendes Fahrzeug zu achten vom Straßenrand an, um sofort zu wenden und kollidieren beide Fahrzeuge, so führen eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Unachtsamkeit des heranfahrenden Fahrzeugführers nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung.

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Spurwechsel und Abbremsen zum Zweck des Wendens:


Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel

Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden

OLG München v. 25.07.2008:
Reagiert ein Fahrer eines Kraftfahrzeuges auf den für ihn erkennbaren Bremsvorgang eines anderen Fahrzeugs zu spät, worauf es zur Kollision der Fahrzeuge kommt, so ist von einer Mithaftung von 50% auszugehen; eine derartige Mithaftungsquote ist angemessen, wenn der vorausfahrende Fahrer nach einem verkehrsfehlerhaften Fahrspurwechsel auf die linke Fahrspur den Wendevorgang durch einen Mittelstreifendurchbruch einleitet und dann abbremst, ohne sich über einen Blick nach hinten darüber zu vergewissern, ob eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen ist.

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Wenden durch Mittelstreifendurchbruch:


KG Berlin v. 14.11.1974:
Das Hinüberwechseln von einer Richtungsfahrbahn auf die durch einen Mittelstreifen getrennte Gegenfahrbahn ist kein Wenden, sondern ein zweimaliges Linksabbiegen.

OLG Hamburg v. 02.07.1981:
Das Wenden unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruches besteht aus einem oder aus mehreren Abbiegevorgängen (doppeltes Linksabbiegen), auf die die StVO § 9 Abs 1 - 4 in allen Fällen unmittelbar anwendbar sind. Deshalb ist ein Kraftfahrer, der dem Wendenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden, nicht bevorrechtigten Straße entgegenkommt, ungeachtet eines Verkehrszeichens 205 gemäß StVO § 9 Abs 4 vorrangig befugt, nach rechts in die Vorfahrtsstraße einzubiegen.

KG Berlin v. 28.06.2004:
Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden” i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links.

LG Karlsruhe v. 01.08.2008:
Ist beim Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße die Gegenfahrbahn erreichbar, ohne dass zuvor nach Einbiegen in den Mittelstreifendurchbruch eine gewisse Strecke geradeaus gefahren wird, so ist regelmäßig ein Wenden i.S.v. § 9 Abs. 5 anzunehmen. In derartigen Fällen kann sich der im Kreuzungsbereich wendende Fahrzeugführer nicht auf den Vorrang des sog. Nachzüglers berufen.

KG Berlin v. 16.12.2010:
Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses gemäß § 9 Absatz 5 StVO jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.

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Wenden unter Inanspruchnahme einer Grundstücksausfahrt:


Grundstücksausfahrt

Grundstückseinfahrt

AG Bad Segeberg v. 08.11.2012:
Kommt es zwischen einem links in eine Grundstückszufahrt abbiegenden Verkehrsteilnehmer und einem rückwärts zum Zwecke des Wendens in die Grundstückszufahrt eingefahrenen Verkehrsteilnehmer zu einer Kollision und bleibt der genaue Unfallhergang unaufklärbar, ist eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen.

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Umgehung des Wendeverbots?


OLG Stuttgart v. 16.08.2000:
Wer auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, "wendet nicht" auf der Kraftfahrstraße.

BGH v. 19.03.2002:
Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt.

OLG Hamm v. 04.07.2008:
Verlässt ein Kraftfahrer vollständig eine Kraftfahrstraße und um fährt er diese unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter jeweiliger Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten und setzt er sodann aus letzterem Parkplatz her ausfahrend seine Fahrt in entgegengesetzte Fahrtrichtung fort, so liegt kein verbotswidriges Wenden im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor.

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Anhalten zum Wenden auf Straßenbahngleis:


Straßenbahn - Tram

OLG München v. 13.01.2017:
Bleibt ein Kfz-Führer mit deutlich eingeschlagenen Rädern, was auf eine Richtungsänderung zum Wenden schließen lässt, auf der Gleisanlage einer Straßenbahn stehen, kommt gegen ihn der gegen den Wendenden sprechende Anscheinsbeweis zur Anwendung; war beim Anhalten die Annäherung der Straßenbahn bereits wahrzunehmen, tritt bei der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter dem Verschulden des Wendenden zurück.

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Zu hohe Geschwindigkeit des Wendegegners:


Begegnungsunfall

Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung

BGH v. 04.06.1985:
Stößt ein wendendes Kraftfahrzeug mit einem ihm entgegenkommenden Kraftwagen zusammen, so wird der für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Wendenden sprechende Anscheinsbeweis durch die Feststellung erschüttert, dass der mit ihm kollidierende Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat (hier 100 km/h bis 107 km/h statt erlaubter 50 km/h). Das Verschulden des Wendenden kann sich jedoch daraus ergeben, dass er den Wendevorgang eingeleitet hat, als der ihm entgegenkommende Kraftfahrer sich für ihn erkennbar bereits in einem gefährlichen Annäherungsbereich befand.

OLG Düsseldorf v. 13.10.2015:
Kollidiert ein Wendender mit einem Herannahenden, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 % überschreitet (hier: 45 km/h bei erlaubten 30 km/h), so trifft den Wendenden ein höherer Haftungsanteil (hier: 2/3), wenn er das herannahende Kraftfahrzeug trotz dessen überhöhter Geschwindigkeit hätte erkennen und den Unfall vermeiden können.

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Wenden / zu schnelles Krad:


Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

OLG Köln v. 17.03.1999:
Vergewissert sich der Pkw-Fahrer nach Einleiten des in einem Zuge durchgeführten Wendevorgangs trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er nach teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trägt er auch dann den überwiegenden Haftungsanteil (hier: 2/3), wenn ein auf der Gegenfahrbahn überholender, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h anstatt zulässiger 50 km/h) herannahender Motorradfahrer zur Vermeidung einer Kollision sein Krad stark abbremst und dabei stürzt.

OLG Köln v. 22.08.2008:
Beim „Wenden in drei Zügen“ handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezieht und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erfordert. Kollidiert der Kfz-Führer, der nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand direkt ein solches Wendemanöver durchführen will, mit einem Motorradfahrer, der statt mit erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h herankommt, dann entfällt ein Verschulden des Kfz-Führers nicht völlig, sondern kann angemessen mit 25% bewertet werden.

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Verletzung des Sichtfahrgebots:


Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot

Auffahren auf Hindernisse

LG Köln v. 25.03.2010:
Stößt ein Kfz in der Dunkelheit mit einem infolge eines Wendemanövers quer zur Fahrbahn stehenden Lkw-Anhänger zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Führer des Kfz entweder unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes anderes Fahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Ein Kraftfahrer darf gerade auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.

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