- | Schadstoffklasse 1: alle alten Kfz mit Diesel- oder Benzinantrieb ohne Katalysator; diese Fahrzeuge erhalten keine Plakette |
- | Schadstoffklasse 2: dieselangetriebene Kfz mit den Emissionsschlüsselnummern 25-29, 35, 41, 71; diese Fahrzeuge erhalten eine rote Plakette |
- | Schadstoffklasse 3: dieselangetriebene Kfz mit den Emissionsschlüsselnummern 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 und mit der Partikelminderungsstufe PM1 14, 16, 18, 21, 22, 25-29, 34, 35, 40, 41, 71, 77; diese Fahrzeuge erhalten eine orangefarbene Plakette |
- | Schadstoffklasse 4: alle benzinangetriebenen Kfz mit geregeltem Katalysator (G-Kat); diese Fahrzeuge erhalten eine grüne Plakette. |
- | Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Roller, Motorräder) |
- | Mobile Maschinen und Geräte |
- | Arbeitsmaschinen |
- | Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren etc.) |
- | Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung |
- | Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen |
- | Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.). |
- | Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden |
- | Old- und Youngtimer, die entweder ein H-Kennzeichen haben und somit mindestens 30 Jahre alt sind, oder die mit roter „07er-Nummer“ bewegt werden |
- | Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt |
Die 35. BImSchV regelt gemäß deren § 1 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV werden Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der 35. BImSchV werden Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 - 4 zugeordnet. Nach § 3 Abs. 1 der 35. BImSchV sind zur Kennzeichnung der Fahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 - 4 nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. In die Plakette ist von der (nach § 4 der 35. BImSchV) zuständigen Ausgabestelle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der 35. BImSchV im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Die von der Klägerin erstrebte Ausgabe der Feinstaubplaketten besteht in deren Ausstellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der 35. BImSchV. Durch diesen, den Ausgabestellen nach § 4 der 35. BImSchV vorbehaltenen Hoheitsakt erfolgt die – nach Anbringen der Plakette für jedermann – erkennbare Zuordnung des jeweiligen Fahrzeugs zu der entsprechenden Schadstoffklasse mit der bereits beschriebenen gesetzlichen Folge des § 2 Abs. 1 35. BImSchV, nämlich der Befreiung von einem entsprechenden Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG. Soweit die Ausgabe der Plaketten nicht durch einen Hoheitsträger, sondern durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ausgeübt werden soll, bedarf es deren Beleihung. ... ... Die 35. BImSchV nennt gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG neben hier nicht relevanten Organisationsvorschriften § 40 Abs. 3 BImSchG sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3d und Nr. 5a StVG als gesetzliche Verordnungsermächtigung. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Dass die Ermächtigung zur Festlegung der amtlichen Kennzeichnung der Fahrzeuge die Befugnis beinhaltet, zur Erfüllung dieser Aufgabe Private mit Hoheitsgewalt zu beleihen, erscheint nach dem Wortlaut der Vorschrift zumindest zweifelhaft. Die zitierten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes enthalten erst recht keine ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung einer Beleihung. Legte man jedoch, wie die Klägerin dies sowohl erstinstanzlich wie auch noch zweitinstanzlich geltend macht, zugrunde, dass der Verordnungsgeber der 35. BImSchV nicht befugt ist, Private mit der Befugnis zur Ausgabe der Feinstaubplaketten zu beleihen, so müsste der Feststellungsklage der Klägerin auf untergesetzlichen Normerlass von vornherein der Erfolg versagt bleiben. 1.1.2. Es stellt sich überdies aus regelungssystematischen Gründen die Frage, ob die Klägerin ihrem Ziel, der Berechtigung zur Ausgabe von Feinstaubplaketten, näher kommen würde, wenn ihre Prämisse zuträfe, dass sie mittels einer Erweiterung des § 4 der 35. BImSchV eine Gleichbehandlung mit den sogenannten AU-Werkstätten beanspruchen könnte. Gemäß § 4 Satz 1 der 35. BImSchV sind Ausgabestellen für die Plaketten die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. § 47a StVZO bestimmte in seiner bei Inkrafttreten der 35. BImSchV am 1. März 2007 geltenden Fassung, dass Untersuchungen nach § 47a Abs. 1 Satz 1 StVZO, d. h. Abgasuntersuchungen von Fahrzeugen ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD), nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden durften. Allerdings war § 47a StVZO nach der Übergangsregelung des § 72 StVZO nur in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009 anzuwenden. Dem lag zugrunde, dass die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung zeitlich gestuft zusammengefasst wurden und diese Zusammenfassung am 1. April 2006 zunächst für die OBD-Kraftfahrzeuge begann. Ab dem 1. Januar 2010 wurde in einer zweiten Stufe auch die Abgasuntersuchung an „alten“ Kraftfahrzeugen in die Hauptuntersuchung integriert. Demgemäß erfolgte ab dem Jahr 2010 der Nachweis für alle Kraftfahrzeuge auch nur noch über die (HU)-Prüfplakette auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen, während die gesonderte, zuvor auf dem vorderen Kennzeichen angebrachte AU-Plakette entfiel (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung vom 3. März 2006, wiedergegeben bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 29 StVZO, Rn. 16). Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 ist § 47a StVZO nach Art. 1 Nr. 4 der 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012 (BGBl I Seite 1086) ersatzlos aufgehoben worden. Damit führte die Verweisungsnorm, deren Erstreckung die Klägerin begehrt, wie sie selbst in ihrer Klagebegründung ausgeführt hat, bereits bei Klageerhebung ins Leere. Zwar sind auch nach der Aufhebung des § 47a StVZO anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase (AU) berechtigt. Denn gemäß Anlage VIII zur StVZO sind im Rahmen der Hauptuntersuchung auch die Abgase von Kraftfahrzeugen zu untersuchen (Nummer 1.2.1.1). Nach Nr. 3.1.1 der Anlage VIII zur StVZO sind die Hauptuntersuchungen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen. Gemäß Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII zur StVZO kann die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 i.V.m. Nr. 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nr. 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden, wobei Anlage VIIIc zur StVZO die Einzelheiten der Anerkennung regelt. Auf diese Vorschriften verweist § 4 Satz 1 der 35. BImSchV aber nicht. Dies wirft die Frage auf, ob nach Außerkrafttreten des § 47a StVZO die während seiner Geltungsdauer anerkannten Werkstätten weiterhin zur Ausgabe der Feinstaubplaketten berechtigt sind, ob dies wegen der ersatzlosen Aufhebung der Vorschrift zu verneinen ist, oder ob § 4 Satz 1 der 35. BImSchV wegen eines offensichtlich versehentlichen Unterlassens der redaktionellen Anpassung der Vorschrift dahin zu verstehen ist, dass auch die nach Anlage VIIIc zur StVO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Ausgabe der Feinstaubplaketten berechtigt sind, wovon offenbar beide Beteiligten ausgehen (vgl. zur Auslegung von Verweisungsnormen bei Aufhebung oder Änderung der in Bezug genommenen Normen: VG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2012 – 2 K 586/10 –, Rn. 42, juris; OVG Bremen, Urteil vom 23. September 2014 – 1 A 45/12 –, Rn. 59, juris; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010 – StB 21/10 –, Rn. 7, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 – 22 W 2/11 –, Rn. 10, juris). Für die letztgenannte Variante könnte sprechen, dass die relevanten Regelungen der Anlage VIII zur StVZO (Nr.1.2.1.1, Nr. 3.1.1.1), der Anlage VIIIa zur StVZO (Nr. 6.8.2, zuvor Nr. 4.8.2) und der Anlage VIIIc zur StVZO im Wesentlichen unverändert geblieben sind. In jedem Fall dürfte es im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit allerdings geboten sein, die überholte Verweisung in § 4 Satz 1 der 35. BImSchV entsprechend anzupassen. 1.2. Letztlich bedürfen die unter 1.1 aufgeworfenen Fragen jedoch hier keiner abschließenden Beantwortung, ..." |