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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.02.2019 - OVG 11 N 59.16 - Austausch der Windschutzscheibe - Austausch der Feinstaubplakette

OVG Berlin-Brandenburg v. 21.02.2019: Austausch der Windschutzscheibe - Austausch der Feinstaubplakette


Das Oberverwaltungsgericht OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.02.2019 - OVG 11 N 59.16) hat entschieden:

   § 4 Satz 1 der 35. BImSchV steht nicht in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Autoglasers stünde. Denn zur Reparatur oder zum Austausch einer defekten Windschutzscheibe und damit zur Kerntätigkeit eines Autoglasers gehört schon nicht notwendig die Anbringung einer neuen Plakette. Die typische Tätigkeit eines Autoglasereibetriebes beschränkt sich jedoch auf den Austausch der Windschutzscheibe. Demgemäß obliegt es grundsätzlich dem Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs, für die aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht ablösbaren Plaketten oder Vignetten einen Ersatz zu erwerben und diese wiederum an der Windschutzscheibe anzubringen bzw. anbringen zu lassen.


Siehe auch
Umweltzonen und Feinstaubplaketten
und
Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge


Gründe:


Die Klägerin, ein Autoglasreparaturbetrieb mit einer Vielzahl von Filialen und mobilen Einheiten in Deutschland, begehrt eine Änderung von § 4 Satz 1 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringerem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) in dem Sinne, dass auch Betriebe des Autoglasreparaturgewerbes als ausgabeberechtigte Stellen für Feinstaubplaketten anerkannt werden können. Ihre hierauf gerichtete Klage, festzustellen, dass § 4 Satz 1 der 35. BImSchV sie in ihren subjektiven Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und aus Gleichbehandlungsgründen eine Änderung von § 4 Satz 1 der 35. BImSchV dahingehend erforderlich ist, dass auch in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe des Autoglasreparaturgewerbes als ausgabeberechtigte Stellen für Plaketten anerkannt werden können, hilfsweise festzustellen, dass sie durch § 4 Satz 1 der 35. BImSchV in ihren subjektiven Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird und deshalb eine Rechtsänderung erforderlich ist, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. April 2016 als unbegründet abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO mit ihrem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Begründungsschriftsatz, im Übrigen aber auch mit ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 30. November 2016, nicht begründet dargelegt hat.

1. Das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen.




1.1. Es ist bereits fraglich, ob der von der Klägerin erhobenen Normerlassklage nicht schon im Ausgangspunkt der Erfolg versagt bleiben muss. Das Verwaltungsgericht hat das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren als zulässig angesehen und – der Klägerin folgend – zur Begründung unter anderem ausgeführt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne gegenüber dem (untergesetzlichen) Normgeber die Feststellung begehrt werden, dass das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsverordnung gebiete (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 u.a.–, BVerfGE 115, 81-97, Rn. 51). Hier begehre die Klägerin festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Änderung des § 4 Satz 1 der 35. BImSchV dahingehend habe, dass Autoglasereien aus Gründen der Gleichbehandlung zur Ausgabe von Umweltplaketten berechtigt seien.

1.1.1. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dem Begehren der Klägerin durch eine Ergänzung des §§ 4 Sat

z 1 der 35. BImSchV Rechnung getragen werden kann. Die 35. BImSchV regelt gemäß deren § 1 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV werden Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der 35. BImSchV werden Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 - 4 zugeordnet. Nach § 3 Abs. 1 der 35. BImSchV sind zur Kennzeichnung der Fahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 - 4 nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. In die Plakette ist von der (nach § 4 der 35. BImSchV) zuständigen Ausgabestelle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der 35. BImSchV im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

Die von der Klägerin erstrebte Ausgabe der Feinstaubplaketten besteht in deren Ausstellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der 35. BImSchV. Durch diesen, den Ausgabestellen nach § 4 der 35. BImSchV vorbehaltenen Hoheitsakt erfolgt die – nach Anbringen der Plakette für jedermann – erkennbare Zuordnung des jeweiligen Fahrzeugs zu der entsprechenden Schadstoffklasse mit der bereits beschriebenen gesetzlichen Folge des § 2 Abs. 1 35. BImSchV, nämlich der Befreiung von einem entsprechenden Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG. Soweit die Ausgabe der Plaketten nicht durch einen Hoheitsträger, sondern durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ausgeübt werden soll, bedarf es deren Beleihung. Es entspricht allgemeiner Überzeugung, dass eine Beleihung nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen darf. Dies findet seine Grundlage zunächst in Art. 33 Abs. 4 GG, dem zufolge hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlich-​rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Der Gesetzesvorbehalt wird von Art. 33 Abs. 4 GG jedoch nicht vollständig erfasst. Die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen stellt auch unabhängig hiervon eine Maßnahme der Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht und dabei die Verfassungsgrundsätze des Rechtsstaats- und des Demokratiegebots berührt. Auch deshalb ist sie dem Gesetzgeber vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24).

Die 35. BImSchV nennt gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG neben hier nicht relevanten Organisationsvorschriften § 40 Abs. 3 BImSchG sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3d und Nr. 5a StVG als gesetzliche Verordnungsermächtigung. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Dass die Ermächtigung zur Festlegung der amtlichen Kennzeichnung der Fahrzeuge die Befugnis beinhaltet, zur Erfüllung dieser Aufgabe Private mit Hoheitsgewalt zu beleihen, erscheint nach dem Wortlaut der Vorschrift zumindest zweifelhaft. Die zitierten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes enthalten erst recht keine ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung einer Beleihung.
Legte man jedoch, wie die Klägerin dies sowohl erstinstanzlich wie auch noch zweitinstanzlich geltend macht, zugrunde, dass der Verordnungsgeber der 35. BImSchV nicht befugt ist, Private mit der Befugnis zur Ausgabe der Feinstaubplaketten zu beleihen, so müsste der Feststellungsklage der Klägerin auf untergesetzlichen Normerlass von vornherein der Erfolg versagt bleiben.

1.1.2. Es stellt sich überdies aus regelungssystematischen Gründen die Frage, ob die Klägerin ihrem Ziel, der Berechtigung zur Ausgabe von Feinstaubplaketten, näher kommen würde, wenn ihre Prämisse zuträfe, dass sie mittels einer Erweiterung des § 4 der 35. BImSchV eine Gleichbehandlung mit den sogenannten AU-​Werkstätten beanspruchen könnte. Gemäß § 4 Satz 1 der 35. BImSchV sind Ausgabestellen für die Plaketten die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. § 47a StVZO bestimmte in seiner bei Inkrafttreten der 35. BImSchV am 1. März 2007 geltenden Fassung, dass Untersuchungen nach § 47a Abs. 1 Satz 1 StVZO, d. h. Abgasuntersuchungen von Fahrzeugen ohne On-​Board-​Diagnosesystem (OBD), nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden durften. Allerdings war § 47a StVZO nach der Übergangsregelung des § 72 StVZO nur in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009 anzuwenden. Dem lag zugrunde, dass die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung zeitlich gestuft zusammengefasst wurden und diese Zusammenfassung am 1. April 2006 zunächst für die OBD-​Kraftfahrzeuge begann. Ab dem 1. Januar 2010 wurde in einer zweiten Stufe auch die Abgasuntersuchung an „alten“ Kraftfahrzeugen in die Hauptuntersuchung integriert. Demgemäß erfolgte ab dem Jahr 2010 der Nachweis für alle Kraftfahrzeuge auch nur noch über die (HU)-​Prüfplakette auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen, während die gesonderte, zuvor auf dem vorderen Kennzeichen angebrachte AU-​Plakette entfiel (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung vom 3. März 2006, wiedergegeben bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 29 StVZO, Rn. 16). Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 ist § 47a StVZO nach Art. 1 Nr. 4 der 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012 (BGBl I Seite 1086) ersatzlos aufgehoben worden. Damit führte die Verweisungsnorm, deren Erstreckung die Klägerin begehrt, wie sie selbst in ihrer Klagebegründung ausgeführt hat, bereits bei Klageerhebung ins Leere.




Zwar sind auch nach der Aufhebung des § 47a StVZO anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase (AU) berechtigt. Denn gemäß Anlage VIII zur StVZO sind im Rahmen der Hauptuntersuchung auch die Abgase von Kraftfahrzeugen zu untersuchen (Nummer 1.2.1.1). Nach Nr. 3.1.1 der Anlage VIII zur StVZO sind die Hauptuntersuchungen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen. Gemäß Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII zur StVZO kann die Untersuchung des Motormanagement-​/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 i.V.m. Nr. 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nr. 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden, wobei Anlage VIIIc zur StVZO die Einzelheiten der Anerkennung regelt. Auf diese Vorschriften verweist § 4 Satz 1 der 35. BImSchV aber nicht.

Dies wirft die Frage auf, ob nach Außerkrafttreten des § 47a StVZO die während seiner Geltungsdauer anerkannten Werkstätten weiterhin zur Ausgabe der Feinstaubplaketten berechtigt sind, ob dies wegen der ersatzlosen Aufhebung der Vorschrift zu verneinen ist, oder ob § 4 Satz 1 der 35. BImSchV wegen eines offensichtlich versehentlichen Unterlassens der redaktionellen Anpassung der Vorschrift dahin zu verstehen ist, dass auch die nach Anlage VIIIc zur StVO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Ausgabe der Feinstaubplaketten berechtigt sind, wovon offenbar beide Beteiligten ausgehen (vgl. zur Auslegung von Verweisungsnormen bei Aufhebung oder Änderung der in Bezug genommenen Normen: VG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2012 – 2 K 586/10 –, Rn. 42, juris; OVG Bremen, Urteil vom 23. September 2014 – 1 A 45/12 –, Rn. 59, juris; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010 – StB 21/10 –, Rn. 7, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 – 22 W 2/11 –, Rn. 10, juris). Für die letztgenannte Variante könnte sprechen, dass die relevanten Regelungen der Anlage VIII zur StVZO (Nr.1.2.1.1, Nr. 3.1.1.1), der Anlage VIIIa zur StVZO (Nr. 6.8.2, zuvor Nr. 4.8.2) und der Anlage VIIIc zur StVZO im Wesentlichen unverändert geblieben sind. In jedem Fall dürfte es im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit allerdings geboten sein, die überholte Verweisung in § 4 Satz 1 der 35. BImSchV entsprechend anzupassen.

1.2. Letztlich bedürfen die unter 1.1 aufgeworfenen Fragen jedoch hier keiner abschließenden Beantwortung, weil die von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorgebrachten Gründe keine durchgreifenden Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass der Verordnungsgeber nach materiellem Verfassungsrecht nicht zu einer die Klägerin begünstigenden Erweiterung des § 4 Satz 1 der 35. BImSchV verpflichtet ist.

1.2.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, § 4 Satz 1 der 35. BImSchV begegne hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Die Regelung, die AU-​Werkstätten als ausgabeberechtigte Stellen für Feinstaubplaketten anerkenne, habe keine berufsregelnde Tendenz in Bezug auf das Autoglasereigewerbe. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die dementsprechende Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Der Umstand, dass ein Austausch von Windschutzscheiben wegen der fehlenden Ablösbarkeit der Plaketten auch einen Austausch der Schadstoffplakette erforderlich mache, stelle einen faktischen Zusammenhang zum Gewerbe des Autoglasers her. § 3 der 35. BImSchV, der vorschreibe, wo die Plakette anzubringen sei, begründe einen rechtlichen Bezug zur Windschutzscheibe, nicht aber zum Autoglasereigewerbe. Die Beleihung der AU-​Werkstätten führe auch nicht zu einer mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Klägerin, die in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen einem Eingriff gleichkomme. Insoweit fehle es an der notwendigen Intensität der Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen der Klägerin.

Die Klägerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein: § 4 Satz 1 der 35. BImSchV weise eine berufsregelnde Tendenz auf. Der Austausch von Windschutzscheiben gehöre zweifellos zur Kerntätigkeit eines Autoglasers. Insbesondere die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 35. BImSchV, wonach die sich beim Ablösen selbstzerstörende Feinstaubplaketten auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sei, stelle hierzu einen untrennbaren engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang her. Bis zum Erlass der 35. BImSchV sei es der Klägerin und anderen reinen Autoglasreparaturbetrieben möglich gewesen, ihrer Kerntätigkeit nachzugehen, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstanden seien, dass sie nicht zugleich als AU-​Stelle anerkannt gewesen sei. Indem der Verordnungsgeber den Kreis der ausgabeberechtigten Stellen in § 4 Satz 1 der 35. BImSchV im Bereich der Beliehenen auf anerkannte AU-​Stellen begrenzt habe, seien die Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Autoglasereparaturgewerbes verändert und beeinträchtigt worden, weil sie nicht mehr in gleicher Weise wie andere Kfz-​Werkstätten, die zugleich als AU-​Stellen anerkannt seien, am Markt tätig sein könne. Es sei ihr ohne die für sie nutzlosen erheblichen direkten Investitionen in Höhe von etwa 3,7 Millionen Euro für die Anerkennung als AU-​Stellen sowie weiterer laufender indirekter Kosten von mehreren Millionen Euro pro Jahr gerade nicht mehr möglich, defekte Windschutzscheiben so auszutauschen, dass der jeweilige Kunde mit seinem Fahrzeug danach wieder uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen könne.

Diese Einwände greifen nicht durch. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29-63, Rn. 91, m.w.N.). Regelungen ohne Berufsbezug stellen deshalb nur dann einen Grundrechtseingriff dar, wenn die betreffende Norm in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 – Rn. 69, juris; Beschluss vom 19. Juli 1985 – 1 BvL 57/79 –, Rn. 59, juris, jeweils m.w.N.). Das Grundrecht würde sonst angesichts des Umstandes, dass nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, konturlos werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228-270, Rn. 93). Die Voraussetzung ist gegeben, wenn die Regelungen nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228-270, Rn. 96), wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsfreiheit verändert und infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191-225, Rn. 138). Dabei kommt es auf die tatsächlichen Auswirkungen an (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 –, BVerfGE 110, 226-274, Rn. 105). Die berufliche Tätigkeit muss durch die Regelung nennenswert behindert werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 –, BVerfGE 110, 370-402, Rn. 111).

Das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

Danach ist schon nicht erkennbar, dass § 4 Satz 1 der 35. BImSchV in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Autoglasers stünde. Wie bereits ausgeführt, regelt die 35. BImSchV gemäß deren § 1 Abs. 1 Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV gekennzeichnet sind, sind gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. Zur Kennzeichnung bestimmt unter anderem § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 35. BImSchV, dass die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist und so beschaffen und angebracht sein muss, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Diese Vorschriften richten sich ersichtlich an den Halter eines Kraftfahrzeugs bzw. an den Verkehrsteilnehmer, der mit einem solchen Fahrzeug einen von einem entsprechenden Verkehrsverbot betroffenen Bereich befahren will.

Demgegenüber kann die Klägerin die ihr Berufsbild prägende Tätigkeit, die sie bereits vor Erlass der 35. BImSchV ausgeübt hat, grundsätzlich ungehindert fortführen. Denn zur Reparatur oder zum Austausch einer defekten Windschutzscheibe und damit zur Kerntätigkeit eines Autoglasers gehört schon nicht notwendig die Anbringung einer neuen Plakette. Zwar kann die Innenseite der Windschutzscheibe in den die Sicht des Fahrers nicht behindernden Bereichen der bestimmungsgemäßen Aufnahme von unterschiedlichen Plaketten oder Vignetten, z.B. Parkvignetten oder Autobahnvignetten, dienen. Die typische Tätigkeit eines Autoglasereibetriebes beschränkt sich jedoch auf den Austausch der Windschutzscheibe. Denn es ist zu unterscheiden zwischen der zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes als spezialisierter Form einer Kfz-​Werkstätte gehörenden Wiederherstellung der tatsächlichen Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrzeugs, hier durch Reparatur oder Austausch der defekten Windschutzscheibe, und der Wiederherstellung der rechtlichen Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um von Verkehrsverboten ausgenommen zu sein und bestimmte Straßen bzw. Verkehrsbereiche befahren zu dürfen. Demgemäß obliegt es grundsätzlich dem Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs, für die aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht ablösbaren Plaketten oder Vignetten einen Ersatz zu erwerben und diese wiederum an der Windschutzscheibe anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Indem die Klägerin die eigentlich ihren Kunden obliegende Aufgabe übernimmt, für die auf der defekten Windschutzscheibe befindliche Feinstaubplaketten bei den zugelassenen Ausgabestellen einen Ersatz zu erwerben und die neue Plakette in der vorgeschriebenen Weise an der Windschutzscheibe anzubringen, bietet sie ihren Kunden eine Zusatzleistung an, die jedoch, ebenso wie beispielsweise der Erwerb und die Anbringung einer ausländischen Autobahnvignette, zu dem Austausch der Windschutzscheibe nicht notwendig dazu gehört.


Weiter macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass – neben dem Kriterium der „objektiv berufsregelnden Tendenz“ einer Regelung – in der Rechtsprechung alternativ auch dann ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werde, wenn „die staatliche Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und letztlich auch in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung bewirkt“ (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 3 A 194/15 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 – 3 C 2/88 –, BVerwGE 87, 37-52, Rn. 62). Man werde annehmen müssen, dass die schwerwiegenden Auswirkungen von § 4 Satz 1 und § 3 der 35. BImSchV auf das „reine“ Autoglasreparaturgewerbe zumindest als Nebenfolge vorhersehbar gewesen sei, da der überwiegende Teil der Erneuerung von Autoglasscheiben von spezialisierten Autoglasreparaturbetrieben vorgenommen werde. Auch liege eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer Berufsausübungsfreiheit vor, die in der Zielsetzung und ihren Wirkungen einem Eingriff gleichkomme.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die rechtliche Prämisse der Klägerin zutrifft. Denn das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann vorliegt, wenn die betreffende Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2006 – 2 BvR 1421/00 –, Rn. 22, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 –, Rn. 45, juris; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29-63, Rn. 91). Jedenfalls aber kann eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung der Klägerin aus den oben bereits ausgeführten Gründen nicht angenommen werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin die von ihr angebotene Zusatzleistung nach ihrer Berechnung erheblich kostengünstiger gestalten könnte, führt noch nicht dazu, dass sie in ihrer angestammten Berufsausübung schwerwiegend beeinträchtigt würde.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es an einer intensiven Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen der Klägerin fehle. Es hat ausgeführt, zwar dürften AU-​Werkstätten, soweit sie Windschutzscheiben austauschen, – anders als Autoglasereien – auch die Feinstaubplaketten selbst durch eine neue ersetzen, sodass ihnen insoweit keine zusätzlichen Kosten für die Beauftragung eines Dritten entstehen würden. Die Kosten für den Austausch der Plakette seien im Vergleich zu den Gesamtkosten des Austausches einer Windschutzscheibe aber geringfügig und führten zu keiner spürbaren Wettbewerbsverzerrung. Die Berechnung der Klägerin, nach der ihr durch die Kooperation mit Ausgabestellen Kosten in Höhe von etwa fünf Euro pro Stück entstünden, während ein Plakettenrohling etwa 0,50 Euro koste, „vergleiche Äpfel mit Birnen“. Denn für fünf Euro erhalte die Klägerin vom Kooperationspartner nicht lediglich den Rohling einer Plakette, sondern die Dienstleistung der Ausgabe einer Plakette, die zumindest einen Abgleich mit den Fahrzeugpapieren und die Beschriftung der Plakette mit dem Kfz-​Kennzeichen umfasse. Im Ergebnis stelle eine Kostenerhöhung um wenige Euro bei einem Umsatz von mehreren 100 Euro je Windschutzscheibe eine vergleichsweise geringfügige Belastung dar, selbst wenn die Klägerin angesichts der Besonderheit des Marktes nicht in der Lage sein sollte, die Kosten für die zusätzliche Dienstleistung der Ausstellung einer neuen Plakette auf ihre Kunden abzuwälzen. Eine unverhältnismäßige Erschwerung der Berufsausübung der Klägerin mit der Folge einer Pflicht zur Änderung des § 4 Satz 1 der 35 BImSchV sei zudem schon deshalb nicht anzunehmen, weil bei der Klägerin seit Einführung der Plakettenausgabe durch ihre Konkurrenten der als AU-​Stellen anerkannten Werkstätten keine erheblichen Marktanteile am Windschutzscheibentausch weggebrochen seien. Vielmehr sei sie nach wie vor bundesweit Marktführerin. Schließlich dürfe nicht verkannt werden, dass es auf einer freien unternehmerischen Entscheidung der Klägerin beruhe, dass sie sich auf das Autoglasereigewerbe spezialisiert habe und – anders als die AU-​Werkstätten – nicht zusätzlich Abgasuntersuchungen und weitere Reparaturleistungen anbiete. Seien mit dieser Spezialisierung bei der Ausgabe der Feinstaubplaketten gewisse Wettbewerbsnachteile verbunden, so dürfte die Klägerin aufgrund ihrer Spezialisierung nicht zuletzt wegen der hohen Anzahl der ausgetauschten Windschutzscheiben auch in den Genuss von Wettbewerbsvorteilen im Vergleich mit allgemeinen Kfz-​Werkstätten kommen.

Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass die Gesamtkosten einer eigenen Plakettenausgabe, die sich aus den Erwerbskosten für den Rohling von ca. 0,50 Euro und dem Ermitteln und Ausfüllen der richtigen Feinstaubplaketten durch eigenes Personal zusammensetzten, deutlich unterhalb der bislang von ihr zu zahlenden rund 5,00 Euro liegen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sie zudem erläutert, dass auch bei dem derzeitigen Modell bereits ein erheblicher personeller Aufwand betrieben werden müsse, der sogar deutlich höher als der einer anerkannten AU-​Stelle sei. Aktuell müsse beispielsweise der Monteur der Klägerin den Kunden um seinen Fahrzeugschein bitten und hiervon eine Kopie erstellen, die dann in der Regel persönlich zu einer in der Nähe gelegenen anerkannten AU-​Stelle gebracht werde. Hier werde die Feinstaubplakette ausgefüllt, was in der Praxis ca. zwei Minuten dauere, während ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der Klägerin warte. Die Personalkosten der AU-​Stelle, deren Monteure oder Kassenkräfte in der Regel einen Stundenlohn von 10 Euro bis 15 Euro hätten, lägen insofern unter einem Euro und seien daher unerheblich. Das Fahrzeugglasreparaturgeschäft sei aufgrund des hohen Wettbewerbsdrucks und der starken Verhandlungsmacht der Kunden sehr margenschwach. Der Gewinn der Klägerin nach Steuern habe in den letzten drei Geschäftsjahren ... Euro pro Jahr betragen. Setze man diesen Gewinn ins Verhältnis zu den nachgewiesenen Kosten der Feinstaubplaketten von ..._ Euro pro Jahr, so würden diese Kosten ... % des durchschnittlichen Gewinns der Klägerin nach Steuern betragen. Hierbei seien die Personalkosten noch gar nicht eingerechnet. Dass die Klägerin nach wie vor Marktführerin sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle und ändere nichts daran, dass sie über Art. 12 Abs. 1 GG auch vor ungerechtfertigten Zusatzkosten geschützt werde, die ihren Gewinn signifikant schmälern würden.




Auch diese Einwände rechtfertigen keine ergebnisrelevanten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon, dass die Beschreibung der tatsächlichen Folgen des von der Klägerin gerügten legislativen Unterlassens nicht geeignet ist, eine berufsregelnde Tendenz des § 4 Satz 1 der 35. BImSchV in Bezug auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit zu begründen, vermag auch der Senat keine signifikante Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zulasten der Klägerin zu erkennen. Denn die Klägerin vernachlässigt insbesondere den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkt, dass sie sich – mit der Folge entsprechender Wettbewerbsvorteile – auf das Segment der Reparatur und des Austauschs von Autoscheiben spezialisiert hat, während dies auf die sogenannten AU-​Werkstätten prinzipiell nicht zutrifft. Voraussetzung für die Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstätte zur Durchführung der Untersuchungen der Abgase ist gemäß Nr. 2.2 der Anlage VIIIc zur StVZO, dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der AU festgestellten Mängel erforderlich sind. Damit handelt es sich um Werkstätten, die sich anders als die Klägerin jedenfalls im Schwerpunkt nicht auf die Reparatur oder den Austausch von Windschutzscheiben spezialisiert haben, und mit dieser insoweit nicht ernsthaft wirtschaftlich konkurrieren, weil ihnen die aus der Spezialisierung der Klägerin folgenden wirtschaftlichen Potenziale fehlen.

1.2.2. Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Sie macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es vorliegend um die schlichte Behandlung von Sachverhalten ginge, und habe die Prüfung daher auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Dabei sei das Verwaltungsgericht schon im Ausgangspunkt von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, soweit es die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte „stufenlose Formel (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, Rn. 63 ff., juris) unerwähnt lasse. So habe das Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, dass sich die Beschränkung des Kreises der ausgabeberechtigten Stellen in § 4 Satz 1 der 35. BImSchV in erheblicher Weise auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit auswirke. Wenig überzeugend sei es ferner, wenn das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit verweise, durch das eigene Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses habe es insoweit selbst festgestellt, dass die Anerkennung als AU-​Stelle für die Klägerin ohne jeden Nutzen sei. Ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab ergebe, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 vorliege. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den im Einzelnen bezeichneten erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.

Diese Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Prüfungsmaßstäbe stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hierbei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 171; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, Rn. 94, juris; BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, BStBl II 2017, 1082, BVerfGE 145, 106-170, Rn. 98).

Auch wenn der Begriff „stufenlos“ in den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vorkommt, hat es dennoch den dargelegten Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus Art. 3 Abs. 1 GG ergäben sich je nach Regelungsgegenstand und den im Einzelfall zugrunde gelegten Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Überprüfung einer Ungleichbehandlung. Sie reichten vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers sei umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten in nachteiliger Weise auswirken könne, seien Personengruppen Gegenstand einer unterschiedlichen Behandlung, so unterliege der Normgeber grundsätzlich einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verhältnismäßigkeitsbindung verlange Unterschiede zwischen den Normadressaten von solcher Art und solchem Gewicht, die die Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch den von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 zum Beleg seiner Ausführungen angeführt.

Die seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die aus § 4 Satz 1 der 35. BImSchV resultierende Ungleichbehandlung von Autoglasereibetrieben wie der Klägerin und ausgabeberechtigten AU-​Stellen innerhalb der Gruppe der auf Kraftfahrzeuge bezogenen Gewerbe an den Sachverhalt der Anerkennung als AU-​Stelle und nicht an unverfügbare Persönlichkeitsmerkmale anknüpfe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dessen anschließende Aussage, dass auch die Klägerin die Möglichkeit habe, sich selbst als AU-​Werkstatt anerkennen zu lassen, wenn sie die entsprechenden sachlichen und personellen Voraussetzungen erfülle, trifft unabhängig davon zu, ob die Klägerin diesen Weg für wirtschaftlich sinnvoll hält.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Subsumtion ausgeführt, es liege nahe, eine Stelle mit der Ausgabe von Feinstaubplaketten zu betrauen, die einen sachlichen Bezug zu den Abgasen von Kraftfahrzeugen aufweise. Es sei vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt, wenn er nur solche Stellen mit der Ausgabe von Feinstaubplaketten beleihe, die in jedem einzelnen Fall – komme er auch noch so selten vor – die Gewähr für eine sachkundige Zuordnung zu den verschiedenen Schadstoffklassen biete. Über diese Sachkunde verfüge die Klägerin als Autoglasereibetrieb – anders als die AU-​Werkstätten – nicht. Die Differenzierung diene ferner dazu, Stellen mit der Ausgabe zu betrauen, für die es bereits ein staatliches Anerkennungs- und Überwachungsverfahren gebe, an das in der Verwaltungspraxis angeknüpft werden könne. Hierauf geht die Klägerin in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags nicht näher ein, sondern verweist pauschal auf ihren jeweils mit Seitenzahlen gekennzeichneten Vortrag in vier erstinstanzlichen Schriftsätzen. Eine solche Bezugnahme kann die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils indes nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen Vorbringen die zur Begründung eines Zulassungsgrundes rechtlich relevanten Aspekte eigenständig herauszuarbeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 – 11 N 110.17 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; OVG Sachsen-​Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 –, Rn. 78, juris).

1.2.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht deren Hilfsantrag abgelehnt hat. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, richtigerweise liege eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vor, nimmt sie nur auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug, die indes aus den genannten Gründen nicht durchgreifen. Soweit Sie abschließend ausführt, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für die Beleihung von Privaten mit der hoheitlichen Tätigkeit der Ausgabe von Feinstaubplaketten, setzt sie sich wiederum nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sie selbst für diesen Fall nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Im Übrigen könnte die Klägerin, wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, unter dieser Prämisse ihr Ziel der Änderung einer untergesetzlichen Vorschrift nicht erreichen.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen, hat die Klägerin ebenfalls nicht begründet dargelegt.

2.1. Soweit sie geltend macht, besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergäben sich daraus, dass ihr auch jetzt schon erhebliche Sach- und Personalkosten im Zusammenhang mit der Beschaffung der Feinstaubplaketten entstünden und das Berufungsverfahren insoweit Gelegenheit böte, die Einzelheiten näher aufzuklären, ergibt sich daraus noch nicht die von ihr behauptete Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, weil die Wettbewerbssituation im Vergleich zu den zugelassenen AU-​Werkstätten von vielerlei Faktoren beeinflusst wird und bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass die Klägerin aufgrund ihrer Spezialisierung nicht zuletzt wegen der hohen Anzahl der ausgetauschten Windschutzscheiben auch in den Genuss von Wettbewerbsvorteilen im Vergleich mit allgemeinen Kfz-​Werkstätten komme.

2.2. Auch das Vorbringen der Klägerin, es stellten sich schwierige Rechtsfragen bei der Beurteilung der Frage, ab welchem Grad die Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen derart intensiv sei, dass sie zu einem Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG führen, ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten aufzuzeigen. Zum einen lässt die Allgemeinheit der aufgeworfenen Frage deren konkrete Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen. Zum anderen führt auch die dazu gegebene Erläuterung, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise die Kosten für die Beschaffung der Feinstaubplaketten von ca. fünf Euro mit dem mutmaßlichen Umsatz für den Tausch einer Windschutzscheibe von mehreren hundert Euro verglichen, nicht weiter. Denn zum einen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die grundsätzliche betriebswirtschaftliche Bedeutung des Umsatzes verkannt hätte. Zum anderen stellt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Kosten für die Beschaffung der Plaketten lediglich ihren durchschnittlichen jährlichen Gesamtgewinn für die Jahre ... „nach Steuern“ gegenüber, ohne dass ansatzweise nachvollziehbar wäre, welche weiteren Faktoren in die Gewinnermittlung eingeflossen sind. Im Übrigen legt sie, worauf bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat, auch nicht dar, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe sie infolge des Inkrafttretens der 35. BImSchV Umsatzeinbrüche zu verzeichnen gehabt habe.

2.3. Soweit die Klägerin die Durchführung des Berufungsverfahrens wegen rechtlicher Schwierigkeiten im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab nach Art. 3 Abs. 1 GG für erforderlich hält, kann auf die oben stehenden Ausführungen zum allgemeinen Gleichheitssatz verwiesen werden.

3. Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).



3.1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Regelung eine berufsbezogene Tendenz aufweist, wenn bei der Einbeziehung Privater in hoheitliche Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte Sachverhalte diejenigen Berufe, die mit dem Sachverhalt regelmäßig in Berührung kommen, ausgeklammert werden, bedarf, soweit sie auf den vorliegenden Fall projiziert wird, aus den oben angeführten Gründen keiner obergerichtlichen Klärung.

3.2. Hinsichtlich der zweiten von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob es die spezifischen Fähigkeiten eines bestimmten Berufsbildes rechtfertigen, nur die Angehörigen dieses Berufes mit der hoheitlichen Tätigkeit zu betrauen, auch wenn es auf diese Fähigkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen ankommt und zugleich im Hinblick auf eine andere Berufsgruppe ein enger Sachzusammenhang der Materie und erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen vorliegen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat ferner darauf abgestellt, dass die Differenzierung dazu dient, Stellen mit der Ausgabe zu betrauen, für die es bereits ein staatliches Anerkennungs- und Überwachungsverfahren gibt, an das in der Verwaltungspraxis angeknüpft werden kann. Der organisatorische und personalwirtschaftliche Verwaltungsaufwand werde damit geringer gehalten als bei der Einbeziehung anderer Gewerbe wie den Autoglasereibetrieben. Dieser Aspekt, mit dem sich das Rechtsbehelfsvorbringen nicht auseinandersetzt, gewinnt im Übrigen auch deshalb an Bedeutung, weil Nr. 2.1 der Anlage VIIIc zur StVZO die auch für die Ausgabe der Feinstaubplaketten maßgebliche persönliche Zuverlässigkeit als Anerkennungsvoraussetzung gesondert ausweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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