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Greift ein Unfallbeteiligter die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts an, so hat er Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorzutragen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (Anschluss BGH, 8. Juni 2004, VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254).
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