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Amtsgericht Paderborn Urteil vom 05.02.2019 - 51a C 182/17 - Kein Schmerzensgeld ohne Verletzungsbefunde

AG Paderborn v. 05.02.2019: Trotz Überschreitens der Harmlosigkeitsgrenze kein Schmerzensgeld beim Fehlen von verletzungsbedingten Befunden


Das Amtsgericht Paderborn (Urteil vom 05.02.2019 - 51a C 182/17) hat entschieden:

   Stellt der medizinische Sachverständige fest, dass nach einem Auffahrunfall zu keinem Zeitpunkt objektivierbare verletzungsbeweisende Befunde vorgelegen haben, auch wenn zuvor ein unfallanalytisches Gutachten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für das klägerische Fahrzeug im Bereich von 8 - 20 km/h bei einer unteren Belaastungsgrenze für das Auftreten von HWS- und LWS-Verletzungen von 10 km/h auszugehen sei, steht dem Kläger kein Schmerzensgeldanspruch zu.


Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze
und
Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen


Tatbestand:


Die Parteien streiten über weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte, insbesondere um die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 950,- EUR, aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am ... circa 10 km hinter dem Autobahndreieck A33/A44 bei Paderborn ereignete.

Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs fuhr an dem streitgegenständlichen Tag auf einen Porsche D auf, welcher dadurch wiederum auf das klägerische Fahrzeug geschoben wurde. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist unstreitig.

Durch den Unfall wurde der Kläger verletzt und musste sich vom 22. bis 23.04.2017 in die stationäre Behandlung des T in N begeben. Die Beklagte zahlte insoweit vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 550,- EUR.

Auf die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 950,- EUR sowie materieller Schäden an der Kleidung des Klägers in Höhe von 200,- EUR erfolgte keine weitere Zahlung.

Der Kläger behauptet, bei dem Unfall hochwertige Kleidung und zwar einen M Pullover zu einem Neuwert von 169,- EUR, ein M Oberhemd zu einem Neuwert von 109,- EUR sowie ein S T-​Shirt zu einem Neuwert von 15,- EUR, getragen zu haben, welche durch den Unfall unbrauchbar beschädigt worden sei. Er behauptet, sämtliche Kleidungsstücke seien zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein halbes Jahr alt gewesen und hätten einen Zeitwert von 200,- EUR gehabt.

Der Kläger behauptet weiter, durch den Unfall eine HWS- und LWS-​Distorsion sowie eine Thoraxprellung erlitten zu haben. Zudem sei er vom 22.04. bis 05.05.2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe sich bis Ende Mai 2017 einer krankengymnastischen Behandlung unterziehen müssen. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, die von ihm bei dem Unfall erlittenen Verletzungen rechtfertigten - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch den Unfall der geplante Urlaub des Klägers und seiner Lebensgefährtin ausfallen musste - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR.




Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen,

  1.  an ihn 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 22.04.2017 zu zahlen;

  2.  an ihn ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 550,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 22.04.2017 zu zahlen sowie

  3.  an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren iHv 126,44 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass der Kläger unfallursächlich die von ihm behaupteten Verletzungen und Unfallfolgen davon getragen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, so handele es sich bei den erlittenen Verletzungen allein um Bagatellverletzungen, sodass das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 550,- EUR zur Abgeltung der immateriellen Unfallfolgen ausreichend sei.

Weitere Ansprüche stünden dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Ereignis nicht zu. Insbesondere bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Zudem sind sie der Ansicht, die vom Klägervertreter angesetzte 1,5-​fache Gebühr sei vorliegend überhöht. Insoweit bestreiten sie, dass es sich vorliegend um eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit gehandelt habe.

Unter dem 11.12.2018 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit dem von ihr vorprozessual in Bezug auf das Schmerzensgeld gezahlten Betrag in Höhe von 550,- EUR mit gegebenenfalls noch bestehenden Ansprüchen des Klägers in Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall. Vorsorglich erklärte sie zudem die Anfechtung einer in die Zahlungen unter Umständen hineinzulesenden Willenserklärung, da sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass es zu keiner Primärverletzung des Klägers gekommen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin U sowie Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-​Ing. T sowie Dr. med. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2017 (Bl. 56 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 14.09.2018 sowie vom 27.10.2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu.

1. Zwar ist die vollständige Einstandspflicht der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zwischen den Parteien unstreitig, weitere Ansprüche stehen den Kläger aus dem Verkehrsunfall hingegen nicht zu.

2. Zunächst steht dem Kläger kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch den Unfall keine schmerzensgeldbewährte Verletzung erlitten hat.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass diese vollständig ausgeschlossen sind (Zöller, § 286 ZPO, Rn. 19).

a) Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-​Ing. T und Dr. med. C, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, ist nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bedingt durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine Verletzung im Bereich der Hals-​, Lendenwirbelsäule bzw. im Thoraxbereich erlitten hat.




Der Sachverständige T kommt in dem zunächst eingeholten unfallanalytischen Gutachten für das Gericht plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für das klägerische Fahrzeug im Bereich von 8 - 20 km/h bewegt hat, wobei als Belastungsgrenze, unterhalb derer bei einem Auffahrunfall zweier PKWs HWS-​Verletzungen aus technischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar seien, eine Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeugs von 10 km/h festgelegt sei. Somit könne aus technischer Sicht die Grenze zum möglichen Auftreten einer HWS-​Verletzung überschritten worden sein.

Anhand dessen sowie anhand der vorgenommenen Untersuchungen kommt der Sachverständige C ebenfalls plausibel und für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Unfall keine Verletzung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule erlitten hat. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass aus medizinischer Sicht die behaupteten Verletzungen nicht eingetreten sind, auch wenn dies rein theoretisch möglich gewesen sein könnte. Jedoch hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare verletzungsbeweisende Befunde vorgelegen. Insoweit könne die Kernspintomografie über ein Jahr nach dem Unfall nicht mit diesem in Zusammenhang gebracht werden. Dasselbe gelte für die Thoraxprellung, hinsichtlich derer ohne dokumentierte klinische Befunde und Gurtspuren keine Diagnose gestellt werden könne. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass die bloß 24-​stündige Aufnahme in die Klinik routinemäßig und zur Sicherheit erfolgt sei. Ein Rückschluss auf die Schwere der Erkrankung lasse sich daraus nicht ziehen.

Der medizinische Sachverständige führt weiter aus, dass eine fünfwöchige krankengymnastische Behandlung unfallbedingt jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei.

Das Gericht schließt sich dem an. Insbesondere führte der Sachverständige aus, dass sowohl Rückenschmerzen als auch eine Behandlung mit Schmerzmedikamenten aufgrund der Vorerkrankung des Klägers bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis vorhanden waren.

Selbst wenn die Beschwerden durch den Unfall etwas schlimmer geworden sein sollten (was nicht feststeht), wäre unter Berücksichtigung des 24-​stündigen Krankenhausaufenthalts allenfalls von einer Bagatellverletzung auszugehen.

b) Nachdem somit feststeht, dass der Kläger durch den Unfall keinerlei Verletzung oder jedenfalls nur eine Bagatellverletzung erlitten hat, können auch die von ihm geschilderten, subjektiv empfundenen Schmerzen die Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen. Insoweit ist - wie ausgeführt - bereits nicht belegt, dass diese tatsächlich durch den Unfall hervorgerufen wurden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Intensität und Art der kausal durch den Unfall hervorgerufenen Schmerzen als eher geringfügig anzusehen. Im Hinblick auf die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist insoweit ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend jedenfalls nicht um eine vorsätzliche Körperverletzung, sondern um eine solche bei einem Auffahrunfall handelte, also einem Ereignis, das täglich vielfach aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit eintritt.

Somit wäre allenfalls ein Schmerzensgeldbetrag von 200,- bis 250,- EUR angemessen, der durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten bereits vollständig erfüllt wurde.

3. Damit liegt bereits eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von mindestens 300,- EUR vor.

Selbst wenn man also die vom Kläger behaupteten Schäden hinsichtlich seiner Kleidung in Höhe von 200,- EUR unterstellt, so wäre dieser Anspruch ebenfalls durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

4. Dasselbe gilt sodann für die noch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, die ohnehin allenfalls aus dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlich bestehenden und den bereits beglichenen Ansprüchen bestehen dürfte, worauf die Beklagtenseite berechtigterweise hingewiesen hat. Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.213,76 EUR wurden bereits geleistet. Bei einem Gegenstandswert von 6.413,76 EUR ergebe sich insoweit kein Mehrbetrag an Rechtsanwaltskosten. Insoweit kann auch nur eine 1,3-​fache Geschäftsgebühr zugrunde gelegt werden kann, worauf bereits hingewiesen wurde.



Selbst wenn man aber die klägerische Rechnung unterstellt, ergäbe sich bei Zugrundelegung eines weiteren Schadens in Höhe von 200,- EUR in Bezug auf die Kleidung (der ursprünglich begründet gewesen wäre) nur ein weiterer Betrag vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 83,54 EUR, der durch die erklärte Aufrechnung ebenfalls bereits erloschen wäre.

5. Insoweit ist auch keine Erledigungserklärung nach der erklärten Aufrechnung durch die Beklagte erfolgt, sodass die Ansprüche vollumfänglich abzuweisen waren.

II.

Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Zinsforderungen nicht.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.150,00 EUR festgesetzt.

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