1. |
Der Kapitalhöchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 oder § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 stellt nicht zugleich die Höchstsumme der gemäß § 12 Abs. 1 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 zu zahlenden Rentenbeträge dar. Die Regelungen der Kapitalhöchstbeträge sind nicht zusätzlich als weitere Höchstgrenze für die jährlichen Rentenbeträge heranzuziehen.
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2. |
Auch bei Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis verbleibt es trotz der globalen Haftungsgrenze in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 für den einzelnen Verletzten bei der individuellen Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 von einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM.rtragliche Vereinbarung zu beseitigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405).
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