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Bei der Regulierungszusage einer Versicherung handelt es sich rechtlich um ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (§ 311 Abs. 1 BGB), mit dem Zweck, einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und diesen endgültig festzulegen. (BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74). - Das Anerkenntnis hat im Rahmen seiner Ausschlusswirkung potentiell konstitutive Wirkung. (BGHZ 66, 254 mN; sa BGH NJW 1995, 961; OLG Naumburg NJW-RR 1995, 154)
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