Das Verkehrslexikon

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Schuldbekenntnis nach einem Unfall

Schuldbekenntnis nach einem Unfall und Regulierungsverhalten und Zahlungen der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Auswirkung auf ungeklärten Sachverhalt
-   Regulierung und Zahlungen der Versicherung
-   Werkstattempfehlung der Versicherung
-   Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess
-   Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage



Einleitung:


Unterschreibt ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall eine Erklärung, in der er sich als am Unfall schuldig bekennt, so tritt hierdurch zwar eine Umkehr der Beweislast ein.


Ein solches Schuldbekenntnis stellt jedoch rechtlich kein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, durch das dem Aussteller jegliche Einwendungen zum Unfallhergang ausgeschlossen wären.

Hingegen wird von der Rechtsprechung eine Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers des Schädigers schon eher als deklaratorisches Schuldanerkenntnins eingestuft.


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Weiterführende Links:


Spontanäußerungen am Unfallort

Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt

Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden

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Allgemeines:


BGH v. 10.01.1984:
Wenn von einem Unfallbeteiligten am Unfallort ein Schuldbekenntnis abgegeben wird, dann handelt es sich zwar keineswegs um ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis (mit der Folge, dass der Erklärende von da an mit allen ihm zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bekannten Einwendungen und Einreden ausgeschlossen wäre), sondern lediglich um ein sog. "Zeugnis gegen sich selbst" mit entsprechender Indizienwirkung, bzw. um eine Erklärung, deren Wirkung darin besteht, dass sich die Beweislast umkehrt.

KG Berlin v. 22.12.2005:
Ein Anerkenntnis eines Unfallbeteiligten kann ein starkes Indiz für das Bestehen einer Haftungslage sein. Ein solches zum Zweck der Beweiserleichterung abgegebenes Anerkenntnis führt lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, nicht aber zu einem vollständigen Ausschluss aller Einwendungen.

OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Ein bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist Grundlage eines Schuldbestätigungsvertrages. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld besteht, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen. Hierzu ist nicht ausreichend, sich auf einem Zettel als "Verursacher" zu bezeichnen.

AG Berlin-Mitte v. 19.12.2008:
Eine schriftliche Schuldübernahmeerklärung eines Unfallbeteiligten kann nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewürdigt werden. Einer solchen Erklärung fehlt in aller Regel der rechtsgeschäftliche Charakter. Sie stellt sich vielmehr als eine Äußerung dar, mit der der Erklärende unter Verwendung eines - einfachen - Rechtsbegriffs zusammenfassend zum Unfallhergang Stellung nimmt. Einer solchen Erklärung kommt dann zwar nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aber doch als allgemeines Schuldbekenntnis im Schadensersatzprozess eine erhebliche Bedeutung zu. Auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, verbessern die Beweislage des Erklärungsempfängers. Der Erklärungsempfänger ist damit als Folge der Erklärung der Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozesszieles genügen müsste, zunächst enthoben; die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, trifft ihn erst dann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten gelingt.

AG Berlin-Mitte v. 18.03.2011:
Wird in einem noch am Unfallort aufgesetzten Schreiben bestätigt, dass beide Unfallbeteiligten einander nicht gesehen hätten und dass einer der Unfallbeteiligten in den Pkw des anderen hineingefahren sei, so entfaltet dieses Schreiben nicht die Rechtswirkung eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

OLG Hamm v. 15.01.2016:
Die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses liegt bei einer vor Ort abgegebenen Erklärung, welche sich nicht auf konkrete Rechtsfolgen, sondern auf den tatsächlichen Hergang bezieht, von vornherein fern, wenn sich Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten ansonsten nicht ergeben.

BGH v. 16.03.2021:
Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen. Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handle mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405).

OLG Hamm v. 02.02.2023:
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach einenḿ Verkehrsunfall muss sich nicht auf einen ziffernmäßigen Betrag beziehen, es genügt, wenn die Ersatzpflicht dem Grunde oder dem Verschulden nach anerkannt wird. Dies setzt allerdings einen entsprechenden Rechtsbindungswillen bei dem Erklärenden voraus.

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Auswirkung auf ungeklärten Sachverhalt:


Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt

LG Ansbach v. 20.10.2017:
Hat ein am Unfall beteiligter Fahrer vor Ort ein Schuldbekenntnis zu voller Haftung abgegeben, so trifft trotz Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens dem anderen Unfallbeteiligten keine Mithaftung.

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Regulierung und Zahlungen der Versicherung:


BGH v. 18.09.1992:
Ein Vorbehalt bei der Leistung steht der Erfüllung nicht entgegen, wenn der Schuldner nur ein Anerkenntnis (§ 208 BGB) vermeiden und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit erhalten will, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern. Anders ist es jedoch, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass dem Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs auferlegt werden soll; dann bleibt die Schuldtilgung in der Schwebe, Erfüllung tritt dann nicht ein.

OLG Hamm v. 04.12.1997:
Die Verjährungsfrist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Versicherer einen frei verrechenbaren Vorschuss unter Rückforderungsvorbehalt zahlt, sofern der Versicherer bei der Zusage bzw der Zahlung jedenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass zur Haftungsfrage keine endgültige Erklärung abgegeben werden soll.

BGH v. 26.02.2002:
Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der BGB §§ 780, 781 a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß BGB § 218 Abs 2 a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des BGB § 197 a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des BGB § 218 Abs 1 BGB a.F. ersetzen sollte.

OLG Frankfurt am Main v. 15.08.2008:
Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtsbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.

AG Buxtehude v. 23.06.2010:
Ein Anerkenntnis kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein von seiner Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt, was insbesondere dann zu bejahen ist, wenn der Schuldner vorbehaltlos Erfüllung von Einzelansprüchen eines Schadensersatzberechtigten vornimmt. Das gilt auch, wenn die diversen Schadensersatzpositionen des Unfallgeschädigten vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vollumfänglich reguliert und zum Haftungsgrund keine Einwendungen erhoben wurden.


KG Berlin v. 11.04.2011:
Zur Auslegung des Regulierungsverhaltens einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, insbesondere ihrer Eintrittspflicht betreffend eine behauptete unfallbedingte HWS-Verletzung.

OLG Naumburg v. 08.11.2011:
Die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist nicht mit einer Zahlung "unter Vorbehalt" identisch. Maßgeblich ist, wie der Empfänger der Erklärung diese aufzufassen hat. Bei einer Zahlung unter Vorbehalt wird der Empfänger selbstverständlich die Zahlung als unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehend ansehen. Dies ist jedoch im Falle der Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nicht der Fall. Hiermit wird erkennbar für den Empfänger lediglich zum Ausdruck gebracht, dass allein die Zahlung nicht dazu führt, dass die Forderung als solche anerkannt wird. Lediglich dann, wenn aus Sicht des Erklärungsempfängers mit einer Rückforderung zu rechnen ist, kann ausnahmsweise der Zahlung mit der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Erfüllungswirkung zu versagen sein.

OLG Karlsruhe v. 01.02.2013:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche, die Mietdauer und bestimmte Einzelpositionen nicht mehr bestreiten, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersandt hat, in dem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Mietwagenkosten "anerkannt" oder für "berechtigt" erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet hat. Ein derartiges Abrechnungsschreiben stellt nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regulierungszusage des Versicherers und damit entsprechend ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber den Geschädigten dar (Anschluss BGH, 19. November 2008, IV ZR 293/05, NJW-RR 2009, 382).

AG Berlin-Mitte v. 09.05.2014:
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche und die Mietdauer nicht mehr bestreiten, wenn er aufgrund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersendet und in diesem lediglich die Mietkosten als überhöht kürzt.

BGH v. 27.01.2015:
Es genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt.

AG Pfaffenhofen v. 10.05.2019:
  1.  Bei der Regulierungszusage einer Versicherung handelt es sich rechtlich um ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (§ 311 Abs. 1 BGB), mit dem Zweck, einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und diesen endgültig festzulegen. (BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74). - Das Anerkenntnis hat im Rahmen seiner Ausschlusswirkung potentiell konstitutive Wirkung. (BGHZ 66, 254 mN; sa BGH NJW 1995, 961; OLG Naumburg NJW-RR 1995, 154)

  2.  Wenn sich beide Parteien im Irrtum über die objektive Grundlage ihres zumindest vergleichsähnlichen Schuldanerkenntnisvertrages befunden haben, stellt das Festhalten an diesem Schuldanerkenntnis durch den Gläubiger im allgemeinen einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (vgl. hierzu Planck, BGB, § 781 Anm. 5; RGZ 108, 105).

OLG Celle v. 07.04.2021:
Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.

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Werkstattempfehlung der Versicherung:


AG Marburg v. 23.09.2013:
Hat ein Mitarbeiter des Haftpflichtversicherers des Schädigers dem Geschädigten empfohlen, das Unfallfahrzeug in einer bestimmten Kfz-Werkstatt reparieren zu lassen, weil er dort auch einen Mietwagen gestellt bekomme, so kann der Geschädigte davon ausgehen, dass die Reparaturkosten zu 100% vom Haftpflichtversicherer übernommen werden. Der Versicherer muss sich insoweit an dem durch die Empfehlung des Mitarbeiters gesetzten Rechtsschein gemäß § 278 BGB festhalten lassen.

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Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess:


Die Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess

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Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage:


Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden

OLG Hamm v. 31.03.2015:
Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer mit Wirkung für die bei ihm Versicherten die Schadensersatzpflicht für die angemeldeten und die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

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