1. |
Die Widmung entfaltet ihre Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind. Damit soll bei unklarem Wegeverlauf ein Hinausgreifen auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden. Nur in Ausnahmefällen genügt es für eine Widmung, wenn der Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte.
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2. |
Zwar ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass eine Gemeinde, die einen tatsächlich-öffentlichen Weg als Straßenbaubehörde insgesamt verwaltet, Störungen der öffentlichen Ordnung durch Verkehrshindernisse verantwortlicher Personen mit einer Beseitigungsanordnung abwehren kann. Das setzt aber voruaus, dass der Adressat tatsäöchlich ein Verkehrshindernis geschaffen hat.
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3. |
Bei der Auswahl zwischen mehreren Störern ist in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet.
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