Das Verkehrslexikon

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Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Keine Einmischung anderer Verfassungsorgane
Erprobungsmaßnahmen
Amtshaftung

Autobahn / Bundesstraßen / Kraftfahrstraßen
Befahren einer Fußgängerzone
Bewohnerparkzonen
Busspur / Sonderfahrstreifen
Fahrradstraße
Gehwegparken
Gemeingebrauch / Sondernutzung
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Grenzmarkierungen
Halt- und Parkverbote
Haltestellenverlegung
Karnevalsumzug
Lärmschutzmaßnahmen
LKW-Verkehrsverbot
Mautausweichverkehr
Nacht- und Sonntagsparkverbot für LKW
Parkeinschränkungen
Parkerleichterungen für Behinderte
Parkflächenmarkierungen
Radwegebenutzungspflicht und Angebotsstreifen
Rollstuhlfahrer
Sicherheitskonzepte für Events
Straßenpoller / Sperrpfosten
Straßen- und Streckensperrungen
Überholverbote
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsverbote für Gewerbebetriebe
Vorfahrtregelung
Werbung - Werbeanlagen
Gebühren

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Einleitung:


Inwieweit Verkehrsteilnehmer - als Straßenbenutzer oder in ihrer Eigenschaft als Anlieger - gegenüber den Straßenverkehrsbehörden eigene Ansprüche auf Vornahme von verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. Maßnahmen haben können, beschäftigt bis heute die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Es handelt sich dabei entweder um den Wunsch nach einer Anordnung zu Lasten Dritter (beispielsweise um Park- oder Halteinschränkungen, um selbst besser in ein Grundstück ein- oder ausfahren zu können) oder um das Begehren einer Befreiung von belastenden Verkehrsregelungen (beispielsweise um eine Befreiung vom Erfordernis der Bewohnereigenschaft in parkraumbewirtschafteten Zonen).


Dass auch ein Einzelner ggf. einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vornahme einer begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme bzw Anordnung haben kann, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69) bereits 1971 entschieden:

     "Dass der einzelne einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidriger Zustände hat, wenn dadurch seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen beeinflusst werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 18. August 1960 (BVerwGE 11, 95) anerkannt. Daran hat es auch grundsätzlich später festgehalten (Beschluss vom 21. November 1967 - BVerwG I B 91.67 -, DVBl. 1968, 154). Für die Zuerkennung eines derartigen Anspruches ist es entscheidend, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder durch einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, wie z.B. die Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss (so der Beschluss des I. Senats, a.a.O.), sondern daneben, wenn auch nur in geringem Umfange, die Belange einzelner schützen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei zahlreichen Vorschriften auf dem Gebiet des Bau-, Gewerbe- und Wasserrecht mit dieser Frage befasst (BVerwGE 11, 331; 17, 315; 22, 129; 24, 23; 27, 29; 28, 29 und 131; 31, 15; 32, 179) und sie dann bejaht, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist."

Ein gesondertes Problem ist die Berechtigung des Einzelnen zur Anfechtung von Verkehrsschildern.

Zu den Rechtsgrundlagen für den Erlass von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.04.1999 - 3 C 25/98) ausgeführt:

     "Vor dem vorbezeichneten Hintergrund kommt zunächst die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333, und vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214) von vornherein nicht als taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht.

Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, welche zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen und zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ermächtigt. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift nahelegt und worauf im übrigen auch die Gesetzgebungs-Materialien schließen lassen (vgl. BTDrucks 8/3150, S. 10), bezweckt sie - soweit hier interessierend - lediglich den Schutz vor Abgasen im Rahmen von Fußgänger- und verkehrsberuhigten Bereichen; über diese Bereiche geht indessen - von allem anderen abgesehen - der Antrag des Klägers deutlich hinaus.

b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Vorschrift in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, und vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 60.85 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 188.89 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 32; Urteil vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9).



Diese Bestimmung verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <227 f.>) nicht notwendigerweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern lässt ein Einschreiten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen auch dann zu, wenn hierdurch die öffentliche Ordnung wiederhergestellt werden soll. Indessen sieht § 45 Abs. 1 StVO sowohl in seinem Satz 1 als auch - was vorliegend von Bedeutung ist - in seinem Satz 2 (nur) die Beschränkung oder das Verbot der Benutzung "bestimmter Straßen oder Straßenstrecken" vor. Hierin liegt zwar lediglich eine besondere Bekräftigung des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes; wegen der mit Verstößen gegen entsprechende Beschränkungen oder Verbote verbundenen ordnungs-, straf- oder zivilrechtlichen Folgen muss für alle hiervon Betroffenen eindeutig ersichtlich sein, welche Maßnahmen an welchen Orten ergriffen worden und zu befolgen sind. Bezieht man aber weiterhin den Umstand ein, dass in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO lediglich Verkehrseinschränkungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 4, erster Teilsatz StVO (vgl. hierzu Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 m.w.N.) angeordnet werden dürfen, mithin keine Anordnungen zulässig sind, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitung oder auf andere Weise bekanntgegeben werden (§ 45 Abs. 4, zweiter Teilsatz StVO), so ergibt sich im Hinblick auf die zur Ozonbekämpfung notwendigen kurzfristigen und gleichwohl großräumigen Maßnahmen eindeutig, dass sie vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht erfasst werden. Zwar können darauf auch Maßnahmen gestützt werden, die sich auf ein größeres Gebiet, etwa einen ganzen Ortsteil beziehen, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede darin enthaltene Straße vorliegen (vgl. Urteil vom 24. April 1958 - BVerwG I C 157.54 - BVerwGE 6, 317 <319>; Beschluss vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 B 32.73 - VRS 46, 237 <238>; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 7 C 9.80 - VRS 63, 232). Es ist aber schlechterdings ausgeschlossen, die zur Ozonbekämpfung regelmäßig notwendigen Maßnahmen mit dem Instrumentarium des § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO umzusetzen."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

Zusatzzeichen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - Erprobungsmaßnahmen

Auto-Poser

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte

Anordnung der Radwegebenutzungspflicht durch die Verwaltungsbehörde im Wege einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme

Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen

Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse

Gemeingebrauch und Sondernutzung

Weisungen von Polizeibeamten - Befolgungsanordnungen - straßenverkehrsrechtliche Verbote

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Allgemeines:


BVerwG v. 22.01.1971:
Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

BVerwG v. 15.04.1999:
Für ein Vorgehen von Straßenverkehrsbehörden in Form von - regelmäßig allein sachgerechten - weiträumigen Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor verkehrsbedingten erhöhten Ozonkonzentrationen in den Sommermonaten ("Sommersmog") hält das gültige Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrecht über die Bestimmungen der §§ 40 a ff. BImSchG (Ozongesetz 1995) hinaus keine tauglichen Grundlagen bereit.

BVerwG v. 30.04.1999:
Zwar nehmen Straßenbahnen am allgemeinen Straßenverkehr teil. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfasst aber nicht Maßnahmen gegen alle am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge, sondern lediglich Maßnahmen gegen Kraftfahrzeuge und deren Führer. Wie sich § 1 Abs. 2 StVG eindeutig entnehmen lässt, unterfällt der Straßenbahnverkehr, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, dem Kraftfahrzeugverkehr nicht, weil es sich bei Straßenbahnen zwar um Landfahrzeuge handelt, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, sie aber an Bahngleise im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG gebunden sind.

BVerwG v. 04.07.2007:
Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).

VGH München v. 11.08.2009:
§ 45 StVO enthält allgemein geltende Grundsätze für die Beeinflussung des Verkehrsgeschehens durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Zusammen mit einigen weiteren Bestimmungen (vor allem den §§ 39, 44, 46 und 47 StVO) gehört diese Vorschrift gleichsam zum "Allgemeinen Teil" der Straßenverkehrs-​Ordnung. Es bedarf besonderer Anhaltspunkte, um annehmen zu können, dass eine in den "Allgemeinen Teil" eines Regelwerks aufgenommene Vorschrift nach dem Willen des Normgebers auf bestimmte Materien des "Besonderen Teils" der gleichen Kodifikation nicht anwendbar sein soll.

OVG Lüneburg v. 16.11.2009:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Kraftfahrzeuge, die in der StVZO genannte Bau- und Betriebsvorschriften nicht erfüllen, kommt nur an den Hersteller, Fahrzeughalter, Eigentümer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs in Betracht.

BVerwG v. 23.09.2010:
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt.

BVerwG v. 03.05.2011:
Aus dem Wortlaut und dem systematischen Verhältnis von § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) und § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) ergibt sich, dass es sich bei § 45 Abs. 9 StVO nicht um eine Zuständigkeitsregelung handelt, sondern dass dort die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geregelt werden.

VG Aachen v. 07.05.2013:
Eine erhebliche Gefahrenlage lässt sich im konkreten Einzelfall nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Anlage von Radwegen in den Richtlinien der FGSV - RASt 06 - oder deren Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Ausgabe 2010 - ERA 2010 -) bejahen. Bei der Heranziehung dieser Regelwerke ist zu beachten, dass sie keinen normativen Charakter haben und für die Gerichte bei der Beurteilung des Vorliegens der straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht bindend sind.

OVG Lüneburg v. 10.01.2014:
Im Falle einer Anfechtungsklage gegen eine fachaufsichtliche Weisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Dies gilt auch, wenn sich die Weisung auf einen Dauerverwaltungsakt (hier: Verkehrszeichen) bezieht (vgl. VGH Bad. Württ., Urt. v. 23.6.1995).

OVG Koblenz v. 26.02.2014:
Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Träger der Straßenbaulast, ein Verkehrszeichen aufzustellen oder eine Verkehrseinrichtung anzubringen, stellt noch keine anfechtbare Regelung mit Rechtswirkung gegenüber den Anliegern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern dar.

VG Aachen v. 10.02.2015:
Die Regelungen des § 45 Abs 9 S 1 und § 39 Abs 1 StVO haben zum Ziel, den Vorrang der allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr zu verdeutlichen bzw. diese im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten. Gleichzeitig wird damit auf die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" verwiesen.

VG Berlin v. 11.01.2016:
Aufgrund der Zuständigkeitskonzentration bedarf es für eine Straßenbenutzung, für die bereits nach der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

VGH München v. 20.02.2017:
Die Herstellung oder Erweiterung von Straßen erfolgt nur im öffentlichen Interesse, so dass ein privater Dritter insoweit grundsätzlich keine Rechtsansprüche geltend machen kann.

VGH München v. 29.01.2021:
  1.  Es obliegt der Straßenverkehrsbehörde, die einer verkehrsrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens erfüllt sind (BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176 – juris Rn. 22).

  2.  Eine verkehrsrechtliche Anordnung setzt zwar nicht voraus, dass Schadensfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 – BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 5.6.2018 – 11 B 17.1503 – KommunalPraxis BY 2018, 320 = juris Rn. 26). Hat aber – wie hier – eine langjährig bestehende verkehrsrechtliche Lage ohne offensichtlich hohes Gefahrenpotential noch nie zu einem Unfall geführt, ist dies durchaus ein Anhaltspunkt dafür, dass es an einer besonderen Gefahrenlage fehlt.

  3.  Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

  4.  Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen sind insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 – 3 B 58.16 – juris Rn. 21 m.w.N.).

VGH München v. 19.04.2021:
Grundsätzlich gilt für jedes Verkehrszeichen, dass dessen Anordnung angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten, nur dort getroffen werden darf, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten (§ 39 Abs. 1 StVO) bzw. zwingend erforderlich (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO) ist.

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Keine Einmischung anderer Verfassungsorgane:


VGH Kassel v. 17.12.2015:
Mit der alleinigen Begründung, der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages habe die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Ortsdurchfahrt befürwortet und der Hessische Landtag habe dieses Votum bestätigt, kann nicht eine an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 9 Sätze 1 und 2 gebundene Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden. - Die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verbieten die Bindung der Exekutive an Empfehlungen des Petitionsausschusses, mit deren Umsetzung dem Begehren eines einzelnen Petenten wider geltendes Recht zur Durchsetzung verholfen würde.

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Erprobungsmaßnahmen:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - Erprobungsmaßnahmen

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Amtshaftung:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

BGH v. 06.06.2019:
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).

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Autobahn / Bundesstraßen / Kraftfahrstraßen:


BVerwG v. 03.01.2018:
Bei der Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen spielen u.a. die besonderen örtlichen Verhältnisse eine besondere Rolle. Hierzu gehören auch der autobahnähnliche Ausbauzustand einer Bundesstraße und die Wahrnehmung dieses Ausbauzustands durch die Verkehrsteilnehmer.

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Befahren einer Fußgängerzone:


OVG Saarlouis v. 25.04.2014:
Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück, in dem der Eigentümer auch wohnt, bis "unmittelbar vor die eigene Haustür" gehört im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Die Straßenverkehrsbehörde darf den Anliegerverkehr im Fußgängerbereich vielmehr aufgrund der Ermächtigung des § 45 StVO insoweit zulassen oder einschränken, als dies bei Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Belange einerseits und der Interessen des Anliegers andererseits mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

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Bewohnerparkzonen:


Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen

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Busspur / Sonderfahrstreifens:


Sonderfahrstreifen - Busspur

BVerwG v. 27.01.1993:
Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).

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Fahrradstraße:


Fahrradstraße

VGH München v. 21.10.1998:
Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung gem StVO § 45 Abs 1 S 1 zur Beschilderung einer Straße als Fahrradstraße setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es jedoch nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt vielmehr die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten.

VG Köln v. 15.10.2021:
Eine juristische Person hat keine Klageberchtigung gegen die Anordnung einer Fahrradstraße. Sie ist als Personenhandelsgesellschaft zwar in den subjektiven Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einbezogen, der über Art. 19 Abs. 3 GG entsprechend Anwendung findet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - NJW 1959, 1675; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917; Di Fabio in Maunz/Dürig, GG (94. EL Januar 2021) Art. 2 Abs. 1 Rn. 10. Sie ist jedoch nicht Verkehrsteilnehmerin in diesem Sinne und gehört nicht zu dem von der angegriffenen verkehrsregelnden Anordnung erfassten Adressatenkreis.

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Gehwegparken:


Gehwegparken - zulässiges Parken auf dem Bürgersteig

VG Saarlouis v. 29.08.2012:
Die Nutzung des Gehweges zum Be- und Entladen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen, während gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 die Gehwege den Fußgängern vorbehalten sind. Dementsprechend sieht § 12 Abs. 4 StVO vor, dass auch Halten und Parken eines Fahrzeuges grundsätzlich auf der Fahrbahn zu erfolgen hat. Weil in dem betroffenen Bereich das Halten und Parken auf dem Gehweg weder durch Parkflächenmarkierungen noch durch Verkehrszeichen Nr. 315 zugelassen ist, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen, und ist nur in besonders dringlichen Ausnahmefällen gerechtfertigt.

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Gemeingebrauch / Sondernutzung:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung

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Geschwindigkeitsbeschränkungen:


Verkehrsrechtliche Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen

Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

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Grenzmarkierungen:


Verkehrsrechtliche Anordnungen von Grenzmarkierungen bzw. deren Verlängerung

Das Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports

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Halt- und Parkverbote:


Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

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Haltestellenverlegung:


Haltestellen allgemein

Haltestellen - Errichtung und Anfechtung - verkehrsrechtliche Maßnahmen

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Karnevalsveranstaltungen:


Karnevalsumzug und Verkehrsrecht
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Lärmschutzmaßnahmen:


Lärmschutz

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LKW-Verkehrsverbot:


VGH München v. 12.04.2016:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Diese Befugnis wird aber dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann.

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Mautausweichverkehr:


Mautsystem

BVerwG v. 13.03.2008:
Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden. Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden. Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.

BVerwG v. 15.12.2011:
Die Verhältnismäßigkeit eines auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützten Durchfahrverbots kann nicht allein anhand des abstrakten Verhältnisses des Mautausweichverkehrs zu dem sonstigen von der Sperrung betroffenen Durchgangsverkehr beurteilt werden. Eine sachgerechte Bewertung setzt auch voraus, dass die wirtschaftlichen Nachteile der vom Durchfahrverbot betroffenen Unternehmen der sich durch den Mautfluchtverkehr ergebenden Zusatzbelastung für die Anwohner gegenübergestellt werden. Dabei ist eine bestehende Lärmvorbelastung ebenso zu berücksichtigen wie das Ausmaß der durch das Durchfahrverbot zu erwartenden Verbesserung der Immissionssituation.

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Nacht- und Sonntagsparkverbot für LKW:


Sonntagsfahrverbot - Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

VG Göttingen v. 13.04.2011:
Für die Anwendung des Nacht- und Sonntagsparkverbots für LKW nach § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO ist auch die tatsächlich vorhandene Bebauung des Gebiets ausschlaggebend und nicht nur die Ausweisung eines Gebiets im Bebauungsplan.

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Parkeinschränkungen:


Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

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Parkerleichterungen für Behinderte:


Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte

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Parkflächenmarkierungen:


VGH München v. 09.04.2010:
Soweit ein Anlieger auf der Grundstückszufahrt beim Ein- und Ausfahren nicht übermäßig behindert wird, kann er eine Entfernung einer seiner Einfahrt gegenüberliegenden Parkplatzmarkierung nicht verlangen. Soweit er die Einfahrt gelegentlich auch für ein Wohnwagengespann oder einen Traktor mit Hänger benutzen muss, kann ihm ggf. durch Anordnung eines temporären Haltverbots geholfen werden.

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Radwegebenutzungspflicht und Angebotsstreifen:


Anordnung der Radwegebenutzungspflicht durch die Verwaltungsbehörde im Wege einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme

Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen

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Rollstuhlfahrer:


VG Saarlouis v. 25.01.2002:
Der Anlieger, der auf den Rollstuhl angewiesen ist und sein Wohnhaus mit Hilfe einer in den Fahrbahnbereich hinreichenden beweglichen Rampe nur dann verlassen bzw nur dann mit deren Hilfe in das Haus zurückkehren kann, wenn das wegen dieses Umstandes vor dem Hauseingang angebrachte Halteverbot (Zeichen 283) mit Grenzmarkierung (Zeichen 299) eingehalten wird, hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde auf darüber hinausgehende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO, wenn das Halteverbot häufig nicht beachtet wird.

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Sicherheitskonzepte für Events:


OVG Münster v. 19.06.2013:
Das europarechtliche System zur Gefahrenabwehr in Häfen erlaubt allenfalls in beschränktem Umfang die Übertragung von Sicherheitsaufgaben für Märkte, Außengastronomie an Straßencafes, Radrennen, Karnevalsumzüge, City-Läufe, Konzerte, Public- Viewing-Veranstaltungen an den (privaten) Hafenbetreiber. Die Verpflichtung zur Eigensicherung erstreckt sich jedenfalls ohne besondere Ermächtigung nicht auf die Durchführung von Kontrollen auf öffentlichen Straßen und/oder deren Sperrung. Ein (privates) Hausrecht an dem unbeschränkten Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Zufahrtstraßen im Hafen besteht nicht.

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Straßenpoller / Sperrpfosten:


Poller - versenkbare Sperren - Sperrpfosten

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Straßen- und Streckensperrungen:


Straßensperrungen / Streckensperrungen

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Überholverbote:


BVerwG v. 04.07.2007
Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).

BVerwG v. 23.09.2010:
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt.

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Verkehrsberuhigter Bereich:


Verkehrsberuhigter Bereich

Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich

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Verkehrsverbote für Gewerbebetriebe:


BVerwG v. 22.12.1993:
Es ist zulässig, befristete Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO über einen langen Zeitraum hin ohne Unterbrechung wiederholt zu erteilen, solange die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Situation andauert. Erstreckt sich die einem Gewerbetreibende erteilte Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) auch auf Fahrzeuge seiner "Kunden", so betrifft sie insoweit nicht, wie § 46 Abs. 1 StVO voraussetzt, "bestimmte Einzelfälle" oder "bestimmte Antragsteller", sondern einen unbestimmten Personenkreis.

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Vorfahrtregelung:


OLG München v. 04.04.2013:
Mündet ein asphaltierter höhengleicher gemeinsamer Fuß- und Radweg n eine Ortsverbindungsstraße, auf der 100 km/h schnell gefahren werden kann, ein, so kann dies zu Missverständnissen über das Vorfahrtrecht eines von rechts kommenden Radfahrers führen. In einem solchen Fall ist es Amtspflicht der Behörde, an der Einmündung eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen zu treffen oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen. Wegen der Verletzung dieser Amtspflicht ist muss die Behörde dem Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kfz die Hälfte des von ihr an den Radfahrer gezahlten Entschädigung ersetzen.

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Gebühren:


Gebühren der Straßenverkehrsbehörden

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