Für einen Fahrzeugführer besteht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes kein Anlass, die Geschwindigkeit zu drosseln, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fußgänger die Straße queren wird, ohne auf den Vorrang des fließenden Verkehrs zu achten. - Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt aber nicht in Betracht, wenn ein Idealfahrer bei sachgemäßem und geistegegenwärtigem Verhalten aufgrund einer weit vorausschauenden und überobligatorisch vorsichtigen Fahrweise den Unfall hätte vermeiden können. |