Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 12.01.20211 - 4 StR 326/20 - Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs

BGH v. 12.01.2021: Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs


Der BGH (Beschluss vom 12.01.2021 - 4 StR 326/20) hat entschieden:

   Bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind tatbestandsrelevant nur verkehrsspezifische Gefahren. Bei dem Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs liegt es eher fern, dass die mit dem Eingriff unmittelbar einhergehende Beschädigung der Windschutzscheibe und Gefährdung der körperlichen Integrität eines Fahrzeuginsassen in einem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des gerade erst langsam anfahrenden Fahrzeugs standen.

Siehe auch
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
und
Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat außerdem eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nach einer Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung wegen des Wurfs mit dem Bolzenschneider in die Windschutzscheibe des Eisverkaufswagens im Fall II.1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung.




Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte durch den Wurf des Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe des langsam anfahrenden Fahrzeugs des Zeugen A. eine fremde Sache von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB konkret gefährdet hat. Tatbestandsrelevant sind bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr nur verkehrsspezifische Gefahren. Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr - wie hier - indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; Beschlüsse vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ-RR 2015, 352; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ- RR 2017, 356, 357).

Die bisherigen Feststellungen ergeben eine solche verkehrsspezifische Gefahr nicht. Vielmehr liegt es eher fern, dass die mit dem Eingriff unmittelbar einhergehende Beschädigung der Windschutzscheibe und Gefährdung der körperlichen Integrität des Zeugen in einem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des gerade erst langsam anfahrenden Eisverkaufswagens standen. Es liegt nahe, dass beides allein auf die Intensität des Wurfs zurückzuführen war. Dass insoweit ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die zumindest eine Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten im Hinblick auf eine tateinheitlich begangene Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen könnten, erscheint wenig wahrscheinlich.


2. Der Senat ändert den Schuldspruch zu diesem Tatkomplex mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Da das Landgericht die Einzelstrafe für diese Tat dem Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315b Abs. 3 StGB entnommen hat, entzieht die Schuldspruchänderung dem Ausspruch über diese Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe die Grundlage.

3. Auch die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

Die Entscheidung des Landgerichts, den zugesprochenen Schadensersatzanspruch bereits seit dem 15. Januar 2020 zu verzinsen, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Zinszahlung beginnt gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 . 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96; vom 23. April 2019 . 2 StR 79/19 Rn. 3). Die Rechtshängigkeit ist in vorliegender Sache mit der Adhäsionsantragsstellung am 15. Januar 2020 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 16. Januar 2020 zu zahlen sind. Der Senat ändert die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und sieht hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung von einer Entscheidung ab.



Darüber hinaus ist, soweit das Landgericht dem durch den Adhäsionskläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls nur dem Grunde nach stattgegeben hat, von einer Entscheidung über den Betrag abzusehen, da der Adhäsionskläger insoweit - weitergehend - ein Leistungsurteil begehrt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 2; vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270, 271).

4. Im Übrigen weist das Urteil - aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 2020 auch zu der Anordnung einer isolierten Sperrfrist - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

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