Das Verkehrslexikon

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Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr - Bereiten von Hindernissen

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Öffentlicher Straßenverkehr
Verkehrsgefährdendes Hindernis
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Beifahrer als Täter
Steine werfen
Urteilsanforderungen

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Einleitung:


Der Gesetzgeber sah sich aufgerufen, die ganz allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs in den Fällen ganz besonders durch Strafandrohungen zu schützen, in denen die Gefahr nicht so sehr durch einen verkehrsimmanenten Vorgang - nämlich ein verkehrswidriges Verhalten - verursacht wird, sondern durch Vorgänge oder Handlungen, die von außerhalb des Verkehrs kommen.

Unter dem Etikett eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wird bestraft, wer

Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet oder

einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.

Ebenso wie bei der Straßenverkehrsgefährdung auch sonst ist nötig, dass als Folge des Täterhandelns eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist.


Gerade eine Beschreibung wie die eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" darf nicht dazu verleiten, in ausufernder Anwendung jedes irgendwie gefährdende Verkehrsverhalten als Angriff auf die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen, sondern hier muss eine enge Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale dazu führen, dass letztlich nur sog. verkehrsfremdes Verhalten unter die Strafandrohung fällt.

Eine solche einschränkende Anwendung der Strafbestimmung schließt freilich auf der anderen Seite nicht aus, dass sich der Täter durchaus mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr befunden haben kann. Ist dies der Fall und unternimmt er mit dem von ihm geführten Fahrzeug eine Handlung, die über eine "normale" Straßenverkehrsgefährdung hinaus auch als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bewertet werden soll, so muss er in verkehrsfeindlicher Einstellung sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig einsetzt und damit einen groben, gewichtigen Eingriff in den Verkehrsverlauf ausübt. Es wird also vorausgesetzt, dass das Fahrzeug vom Fahrzeugführer quasi als Waffe bzw. als Schädigungswerkzeug missbraucht wird.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Straßenverkehrsgefährdung

Gefährliche Körperverletzung

Was ist eine konkrete Gefährdung?

Abstrakte und konkrete Gefährdung

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

Unfallmanipulation

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Allgemeines:


BGH v. 15.12.1967:
  1.  Mit Gefährdungsvorsatz im Sinne von StGB § 315b handelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in StGB § 315b Abs 1 bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt.

  2.  Wer die von ihm verursachte, einen anderen bedrohende Gefahr bewusst als Mittel einsetzt, um den andern zum Ausweichen oder einer ähnlichen Schutzmaßnahme zu nötigen, gefährdet vorsätzlich.

BGH v. 20.02.2003 und v. 01.09.2005:
Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB "pervertiert", wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

BGH v. 10.11.2005:
Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

OLG München v. 09.11.2005:
Die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB erforderliche Absicht setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen. Erforderlich ist deshalb ein zielorientierter unbedingter direkter Vorsatz.

OLG Hamm v. 20.02.2006:
Ein Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat.

BGH v. 27.09.2007:
Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt neben der absichtlichen Herbeiführung der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs darüber hinaus voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

OLG Hamm v. 08.01.2008:
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Verdeckungsabsicht im Sinne von §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB liegt nicht schon darin, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können.

AG Bochum v. 29.10.2008:
Setzt sich ein Fahrzeugführer vor ein anderes Fahrzeug und bremst es aus, so muss dies nicht mit der (für die Annahme des Verbrechenstatbestandes nötigen) Absicht geschehen sein, einen Unglücksfall herbeizuführen.

BGH v. 12.04.2011:
Ein vorsätzlich herbeigeführter manipulierter Unfall kann nur dann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden, wenn durch das Unfallgeschehen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

BGH v. 26.07.2011:
Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Bremsanlage beschädigt worden ist, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Das dadurch begründete besondere Unfallrisiko stellt sich nur als eine – wenn auch möglicherweise erhebliche – Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos dar, ohne die darin liegende abstrakte Gefahr bereits im Sinne von § 315b StGB zu konkretisieren. Es können aber beim Anschneiden eines Bremsschlauches die Voraussetzungen für einen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 22 StGB vorliegen.



BGH v. 18.06.2013:
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat. Die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei Verkehrsvorgängen im fließenden Verkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff) setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrs-atypische „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor.

OLG Hamm v. 06.09.2013:
Entscheidende Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, dass der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt. Dies ist bei einer sog. „Polizeiflucht“ der Fall, wenn der Täter die Möglichkeit einer Streifkollision mit einem abgestellten Polizeifahrzeug erkennt und diese billigend in Kauf nimmt, um flüchten zu können.

OLG Hamm v. 20.02.2014:
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende - verkehrsatypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor. Sofern ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug beispielsweise als Fluchtmittel (lediglich) verkehrswidrig benutzt und nur mit Gefährdungsvorsatz handelt, wird ein solches Verhalten dagegen regelmäßig von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst.

BGH v. 30.06.2015:
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat. - Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde.

OLG Hamm v. 15.12.2015:
Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. - Die Vorschrift des § 315b Abs. 1 StGB setzt in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hineinwirkenden verkehrsfremden Eingriff voraus. Eine Anwendung der Vorschrift bei Handlungen im fließenden Verkehr kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt, d.h. der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird.




OLG Hamm v. 31.01.2017:
Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.

BGH v- 15.03.2017:
Die für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB erforderliche Tathandlung muss über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde.

BGH v. 20.03.2019:
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

BGH v. 12.01.2021:
Bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind tatbestandsrelevant nur verkehrsspezifische Gefahren. Bei dem Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs liegt es eher fern, dass die mit dem Eingriff unmittelbar einhergehende Beschädigung der Windschutzscheibe und Gefährdung der körperlichen Integrität eines Fahrzeuginsassen in einem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des gerade erst langsam anfahrenden Fahrzeugs standen.

BGH v. 15.08.2023:
§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist u.a. dann erfüllt, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung sind Beeinträchtigungen zu verstehen, die den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen in Dauer und Schweregrad gleichkommen. Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein, wobei dies nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen ist. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des ‒ länger währenden ‒ Krankheitszustands nicht abgesehen werden kann.

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Öffentlicher Straßenverkehr:


Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG

BGH v. 04.03.2004:
Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGH, 9. März 1961, 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7 f.).

OLG Karlsruhe v. 16.07.2019:
Ein Weg auf einem öffentlichen Sportgelände, dessen Benutzung mit dem Fahrrad oder zu Fuß jedermann gestattet ist, ist eine Straße im Sinne der §§ 32 StVO, 315b StGB.

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Verkehrsgefährdendes Hindernis:


OLG Karlsruhe v. 16.07.2019:
Wer für Balanceübungen ein Gurtband („Slackline“) quer zum Verlauf eines für Fahrradfahrer zugelassenen Weges spannt, bereitet ein verkehrsgefährdendes Hindernis im Sinne der §§ 32 StVO, 315b StGB.

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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer:


Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

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Beifahrer als Täter:


Beifahrer

OLG Hamm v. 09.08.2005:
Zwar kann das plötzliche Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs objektiv ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstellen, in subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will.

OLG Hamm v. 31.01.2017:
Täter i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

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Steine werfen:


BGH v. 30.08.2022:
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer verkehrsspezifischen Gefahr und – bei vorsätzlicher Begehung – einen hierauf gerichteten (natürlichen) Tatvorsatz voraus. Erforderlich ist daher in objektiver Hinsicht, dass die eingetretene konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.

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Urteilsanforderungen:


Urteilsanforderungen im Strafverfahren

OLG Hamm v. 04.06.2013:
Ein Strafurteil wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss Feststellungen zur Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert und dazu, ob ihr ein bedeutender Schaden gedroht hat, enthalten (Anschluss BGH, 29. April 2008, 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).

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