1. | Fehlt es an einer Würdigung bloßer Geschwindigkeitsschätzungen vonZeugen durch das Tatgericht und der erforderlichen kritischen Prüfung der Zuverlässigkeit solcher Schätzungen durch nicht verkehrsgeschulte Zeugen (vgl. etwa KG VRS 131, 328, 329; NZV 2008, 626, 627; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 321, 322; OLG Hamm VRS 58, 380, 381; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 3 StVO Rn. 63/64 mwN), stellt dies einen Mangel des Urteils dar. |
2. | Sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen (hier: kurzzeitiges Parken des Fahrzeugs) nicht in selbstständige Taten aufgespalten werden. |