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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 23.09.2004 - 8 U 128/03 - Kfz-Diebstahl und Keyless-Go-Technik

OLG Celle v. 23.09.2004: Kfz-Diebstahl und Keyless-Go-Technik




Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 23.09.2004 - 8 U 128/03) hat entschieden:

   Die Weiterbenutzung eines Kfz. bei Verlust oder Diebstahl eines Kfz.-Schlüssels bzw. einer Keyless-Go-Karte is keine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG, sondern den Versicherungsnehmer trifft lediglich eine Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG. Eine Gefahrerhöhung liegt in derartigen Fällen nämlich nur in der Erhöhung der Diebstahlsgefahr durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, etwa dem Auswechseln von Schlössern oder hier dem Dekodieren der Keyless-Go-Karte.

Siehe auch
Keyless-Go-Technik
und
Fahrzeugschlüssel

Gründe:


I.

Der Kläger, von Beruf Zahnarzt, nimmt die Beklagte aus einer Kasko-Versicherung wegen eines behaupteten Kfz.-Diebstahls in Anspruch.

Mit Vertrag vom 2. März 2001 erwarb der Kläger einen PKW Daimler-Benz S 600 zum Preis von 233.890,80 DM (Bl. 44 f. d. A. 67 Js 252/02 StA Berlin). Dieser ist bei der Beklagten u. a. gegen Teilkaskoschäden mit einer Selbstbeteiligung von 153,39 € versichert. Der Pkw ist mit einer sog. „Keyless-Go-Technik” ausgestattet, die es ermöglicht, ihn mittels einer Code-Karte ohne Verwendung von Schlüsseln zu öffnen und zu starten. Mit einem herkömmlichen Schlüssel kann das Fahrzeug nicht gefahren werden. Es verfügt ferner über vier Wegfahrsperren sowie eine elektrisch verriegelte Lenksäule. Über einen Notschließzylinder kann der PKW im Falle einer leeren Batterie geöffnet werden, ein Fahren ist jedoch nicht möglich. Ferner verfügt der PKW über eine Alarmanlage, die beim Abschleppen und Hochheben des Fahrzeugs ausgelöst wird (vgl. Bl. 53 f., 297 f. d. A.).

Der Kläger besaß ursprünglich zwei Keyless-Go-Karten, von denen er eine in einem unverschlossenen Spind in einem Ablagefach oberhalb Augenhöhe in dem Privatraum seiner Zahnarztpraxis M.-Damm in B. aufbewahrte. Am 30. November 2001 gegen 0:30 Uhr drangen unbekannte Täter in die Zahnarztpraxis ein und durchsuchten sie, wobei sie von einem Nachbarn gestört wurden (vgl. Strafanzeige des Polizeipräsidenten in B. vom 30. November 2001, Bl. 100 f. d. A.). Der Kläger suchte nach dem Einbruch in der Praxis zunächst nicht nach der zweiten Keyless-Go-Karte.

Der Kläger stellte am 9. oder 10. Dezember 2001 seinen PKW auf seinem Grundstück F.-weg 4 in B. vor dem Garagentor ab. Jedenfalls am 10. Dezember 2001 um 7:30 Uhr befand es sich noch dort. Als die Ehefrau des Klägers später das Haus verließ, war der PKW verschwunden. In der polizeilichen Strafanzeige vom 10. Dezember 2001 ist als Tatzeit „So./Mo. 09./10.12.2001, 19.30 – 8.00 Uhr” angegeben (Bl. 81 d. A.). In dem Fragebogen der Polizei gab der Kläger am 15. Dezember 2001 an, seit dem Einbruch am 30. November 2001 fehle ein Ersatzschlüssel (Karte), Bl. 13 – 18 d. A. Dieselben Angaben machte er gegenüber der Beklagten in der Schadensanzeige vom 15. Dezember 2001 (Bl. 88 – 90 d. A.) sowie mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 (Bl. 21 d. A.).




In einem Vermerk des KOK S. in der Einbruchssache in die Arztpraxis vom 20. Dezember 2001 heißt es u. a. (Bl. 8 d. A. 3 U Pla 7368/02 Amtsanwaltschaft B.):

   „Am heutigen Tage wurde Unterzeichnender von KOK L. vom LKA … in Kenntnis gesetzt, dass dort eine Anzeige bearbeitet wird, wo ebenfalls Dr. P. als Geschädigter geführt wird. Durch diesen wurde zur Anzeige gebracht, dass sein PKW Daimler-Benz, amtl. Kennzeichen … in der Zeit von 09.02.01 19.30 Uhr bis 10.12.01 8.00 Uhr vor seinem Wohnhaus in B., F.-weg 14, gestohlen wurde.

Bei Anzeigeerstattung gibt der Geschädigte an, dass er einen Zusammenhang mit dem Einbruch in vorliegender Sache sieht. Er gibt an, dass er in seiner Zahnarztpraxis immer seinen Zweitschlüssel vom PKW zu liegen hatte. Der fehlt jetzt und nach Meinung des Geschädigten kann dieser nur beim Einbruch in die Zahnarztpraxis entwendet worden sein.”

Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, der Diebstahl der zweiten Karte sei ihm erst am 13. oder 14. Dezember 2001 aufgefallen, als er die Unterlagen für die Beklagte zusammengestellt habe (Bl. 105 d. A.). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. August 2002 eine Leistung wegen einer vom Kläger durch das unterlassene Sperren der gestohlenen Keyless-Go-Karte erfolgten Gefahrerhöhung ab (Bl. 22 d. A.).

In den Jahren 1993 – 2001 war der Kläger an mehreren Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Kfz.-Schäden beteiligt:

am 16. Oktober 2001 Diebstahl eines ihm anlässlich der Reparatur seines jetzt gestohlenen PKW von der Werkstatt zur Verfügung gestellten Mercedes S 500 L im Wert von 200.000 DM (Bl. 63 f., 110 – 124 d. A.)

am 4. August 2001 Beschädigung seines als gestohlen gemeldeten PKW durch einen Hagelschaden bei Reparaturkosten von 16.720,87 DM (Bl. 64 – 66, 125 – 150 d. A.)

am 13. Februar 1997 Meldung des PKW Daimler Benz 300 SL, amtl. Kennzeichen … , als vor seinem Haus gestohlen, welcher später wiederaufgefunden wurde unter Regulierung eines Sachschadens von 3.609 € (Bl. 66 f., 151 – 167 d. A.)

am 20. März 1996 Einbruchschaden in den PKW Daimler Benz 300 SL mit einer erfolgten Regulierung von 1.887 DM (Bl. 67 f., 168 d. A.)

am 10. September 1993 Beschädigung des PKW Daimler Benz 300 SL (Bl. 68, 169 – 181 d. A.)

am 23. April 1993 Totalbeschädigung des PKW Daimler Benz SL 380, amtl. Kennzeichen ... , durch Brandstiftung (Bl. 69, 182 – 200 d. A.)

Der Wiederbeschaffungswert des PKW beträgt 95.300 €.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 9. Dezember 2001 gegen 19:30 Uhr vor der Garage seines Hauses abgestellt. Am Morgen des 10. Dezember 2001 habe sein Nachbar P. U. den PKW um 7:30 Uhr noch in der Einfahrt stehen sehen. Dieser habe vergeblich versucht, seinen eigenen PKW Daimler-Benz der S-Klasse zu starten, sodann seine Kinder zu einer nahegelegenen Bushaltestelle gebracht, sei dann in sein Haus zurückgekehrt, um mit einer Niederlassung von Daimler-Chrysler zu telefonieren und habe beim Heraustreten aus dem Haus gegen 8:00 Uhr bemerkt, dass sowohl sein eigener PKW als auch der des Klägers verschwunden seien (Bl. 2, 245 f., 249 d. A.). Das Fahrzeug des Nachbarn sei zwischenzeitlich in M. wiedergefunden worden. Ferner habe es an diesem Morgen zwei weitere versuchte Kfz.-Diebstähle in der Straße gegeben, u. a. bezüglich eines Autos seiner Ehefrau. Der Diebstahl sei auch ohne weiteres möglich gewesen, da es professionellen Diebesbanden auch ohne Benutzung eines Zweitschlüssels oder der „Keyless-Go-Karte” möglich seien, derartige Fahrzeuge innerhalb von 20 Minuten zu öffnen, die Alarmanlage auszuschalten und den PKW in Betrieb zu nehmen (Bl. 247 – 249, 258, 314 f. d. A.). Zur Vorgehensweise der Täter verweist der Kläger hierzu auf ein Schreiben des LKA B. vom 24. April 2003 (Bl. 265 f. d. A.).

Die zweite Keyless-Go-Karte habe er in dem Spind in seiner Arztpraxis aufbewahrt. Sie müsse bei dem Einbruch am 30. November 2001 gestohlen worden sein, was er aber erst anlässlich der Zusammenstellung der Unterlagen für den PKW-Diebstahl bemerkt habe (Bl. 3 f., 45 – 47, 250 – 252, 259 d. A.). Da bei dem Praxiseinbruch augenscheinlich nichts weiter gestohlen worden sei, habe er auch keinen Anlass gehabt, bereits anlässlich des Einbruchs gezielt nach der Karte zu suchen (Bl. 6, 45 – 47 d. A.). I. Ü. stehe überhaupt nicht fest, dass der PKW gerade mit Hilfe dieser Karte gestohlen worden sei (Bl. 312, 316 d. A.). Dies sei eher unwahrscheinlich, da der PKW-Diebstahl erst ca. 2 Wochen nach dem Praxiseinbruch stattgefunden habe und die Täter deshalb mit einer zwischenzeitlichen Sperrung der Karte hätten rechnen müssen (Bl. 259, 313 d. A.). Möglicherweise sei die Karte auch schon vor dem Einbruch am 30. November 2001 auf andere Weise abhanden gekommen (Bl. 46, 259 d. A.). Grobe Fahrlässigkeit durch das Aufbewahren der Karte im Spind sei ihm nicht vorzuwerfen, da zu dem Aufenthaltsraum in der Praxis nur er und seine Mitarbeiter Zutritt hätten und dieser während der Sprechzeiten verschlossen sei (Bl. 259 – 261, 313 f. d. A.). Außerhalb der Sprechzeiten seien die Praxisräume verschlossen gewesen. Schließlich hätten sich auch die vorangegangenen Versicherungsfälle alle so wie behauptet ereignet, ohne dass er hinsichtlich der Schadenshöhen Manipulationen habe (Bl. 252 – 257 d. A.).

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 304 d. A.),

   die Beklagte zu verurteilen, 95.146,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 48, 304 d.A.),

   die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, bereits das äußere Bild eines Kfz.-Diebstahls stehe nicht fest (Bl. 48 d. A.). Als Indizien gegen einen Diebstahl sprächen die leichte Einsehbarkeit der Örtlichkeiten, unterschiedliche Angaben des Klägers zur Abstellzeit des PKW sowie die erhebliche Entdeckungsgefahr eines derartigen Diebstahls während des morgendlichen Berufsverkehrs (Bl. 50 – 53, 78 – 80, 277 f. d. A.). Ferner sei es in der Verfügung stehenden Diebstahlzeit von 20 Minuten unmöglich, das mit modernster Technik ausgestattete Fahrzeug ohne die Benutzung der zweiten Keyless-Go-Karte zu entwenden (Bl. 53 f., 62, 278 280, 282, 296 – 299, 320 d. A.). Jedenfalls bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls. So habe der Kläger bei dem Einbruch am 30. November 2001 den Verlust der zweiten Keyless-Go-Karte nicht angezeigt, obwohl er bereits im Zeitpunkt dieses Einbruchs gewusst habe, dass die Karte nicht mehr vorhanden war (Bl. 57 – 60, 280 d. A.). Auch nach dem Einbruch habe der Kläger weder nach der Karte gesucht noch diese sperren lassen (Bl. 61 f. d. A.). Auffällig sei ferner das Regulierungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit. Er habe Versicherungsfälle mit einem Gesamtwert von 1.522.978,77 € regulieren lassen (Bl. 63 – 69 d. A.). Bei den Einbruchdiebstählen in seine Fahrzeuge habe der Kläger mehrfach versucht, einen überhöhten Schaden abzurechnen.

Außerdem bestehe Leistungsfreiheit wegen einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung, weil er es unterlassen habe, unverzüglich nach dem Einbruch am 30. November 2001 die Keyless-Go-Karte dekodieren zu lassen, wodurch deren Benutzung bei einem Diebstahl unmöglich gewesen wäre. Der Kläger habe vom Verlust der Karte gewusst bzw. sich dieser Erkenntnis arglistig verschlossen (Bl. 70 – 73 d. A.). Es gebe keine andere Möglichkeit, als dass der PKW unter Verwendung dieser Karte gestohlen worden sei (Bl. 282, 296 – 299 d. A.). Außerdem habe der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er sich nach dem Einbruch nicht um das Schicksal der Karte gekümmert habe, zumal schon das Aufbewahren der Karte in dem unverschlossenen und für jedermann zugänglichen Spind grob fahrlässig sei (Bl. 73 – 77, 320 d. A.).




Mit Urteil vom 25. Juli 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 323 331 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung gem. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Diese Gefahrerhöhung liege darin, dass der Kläger den PKW ohne besondere Sicherungsmaßnahmen nach dem Verlust der Keyless-Go-Karte weiterbenutzt habe, obwohl die Umstände deren Verlust nahe legten. Er habe es unterlassen, nach dem Einbruch nach der Karte zu suchen, wodurch der PKW einer erhöhten Diebstahlsgefahr ausgesetzt worden sei. Der Kenntnis von der Gefahrerhöhung stehe das arglistige Entziehen der Kenntnis der Gefahrerhöhung gleich, das in dem unterlassenen Suchen nach der Karte liege. Der Kläger habe auch keinen Kausalitätsgegenbeweis nach § 25 Abs. 2 VVG angetreten. Hier sei es angesichts der äußeren Tatumstände, der Kürze der für den Diebstahl zur Verfügung stehenden Zeit und der umfangreichen Sicherungsmaßnahmen des PKW unwahrscheinlich, dass dieser auf andere Art und Weise als unter Verwendung der Keyless-Go-Karte habe gestohlen werden können. Überdies liege Leistungsfreiheit nach § 61 VVG vor, da der Kläger seinen PKW, obwohl er von dem Diebstahl der Karte hätte wissen müssen, auf offener Straße abgestellt hat. Dies sei als grob fahrlässig zu bewerten. Die erforderliche Kausalität sei prima facie gegeben, da beide Diebstähle in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden, die Schlüssel sich dem PKW zuordnen ließen und ein Diebstahl auf andere Weise nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei.




Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er behauptet, eine Gefahrerhöhung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er keine Kenntnis von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen gehabt habe. Den Diebstahl der Karte habe er anlässlich der Durchsuchung der Praxis nach dem Einbruch am 30. November 2001 nicht gemerkt (Bl. 358 f. d. A.).

Auch habe er sich nicht arglistig der Kenntnis der die Gefahrerhöhung betreffenden Umstände verschlossen (Bl. 360 f. d. A.). I. Ü. stehe nicht fest, dass die Karte überhaupt bei dem Einbruch entwendet worden sei (Bl. 361 d. A.). Für einen Versicherungsnehmer bestehe auch keine Veranlassung, Fahrzeugschlüssel in einer besonderen Weise zu verwahren (Bl. 362 d. A.). Jedenfalls greife aber § 25 Abs. 3 VVG ein, da nichts dafür ersichtlich, dass der PKW überhaupt unter Verwendung der Karte gestohlen worden sei, wogegen schon die seit dem Einbruch in die Praxis verstrichene Zeit spreche (Bl. 363 f. d. A.). I. Ü. sei eine Gefahrerhöhung hier ohnehin nur auf der Grundlage der §§ 27ff VVG zu beurteilen (Bl. 441 f. d. A.).

Ferner bestehe keine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG. Es fehle bereits an der Kausalität, da auch hochwertige Fahrzeuge mit modernster Sicherheitstechnik von spezialisierten Banden ohne Verwendung von Schlüsseln o. ä. innerhalb von 20 Minuten gestohlen werden könnten (Bl. 365 f. d. A.). Auch ein grob fahrlässigen Verhalten sei nicht gegeben, da schon nicht ersichtlich sei, dass die Karte überhaupt am 30. November 2001 gestohlen worden sei, ein Anlass zu besonderer Nachsuche nicht bestanden habe und das schlichte Aufbewahren im Spind in dem verschlossenen Sozialraum nicht sorgfaltswidrig sei (Bl. 367 f. d. A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 357, 423, 480 d. A.),

   unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95.146,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 350, 423, 480 d. A.),

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, eine Gefahrerhöhung des Klägers liege vor, weil er bereits beim Einbruch am 30. November 2001 den Diebstahl der Karte bemerkt habe. Zumindest habe der Kläger sich arglistig der Kenntnis der die Gefahrerhöhung begründenden Umstände entzogen (Bl. 383 d. A.). Er habe sich nicht um den Verbleib der Karte gekümmert, obwohl die Umstände, insbesondere die Aufbewahrung in dem unverschlossenen Spind, deren Diebstahl nahegelegt hätten (Bl. 384 f., 388 d. A.). Es gebe auch keinen Hinweis auf einen anderen Verlust der Karte als durch den Diebstahl am 30. November 2001 (Bl. 386 f. d. A.). Der Kläger habe auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis geführt (Bl. 389 – 391 d. A.). Ein Diebstahl des PKW ohne Verwendung der Karte komme in dem nur kurzen Zeitraum von 7:30 – 8:00 Uhr nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung durch Unterlassen im Sinne der §§ 23 ff. VVG sei ebenfalls möglich (Bl. 446 – 452 d. A.). Ferner bestehe Leistungsfreiheit nach § 61 VVG. Der Diebstahl sei mittels der Karte erfolgt, weil er angesichts der Sicherheitsvorkehrungen anderweitig nicht möglich gewesen sei (Bl. 391 f. d. A.). Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, weil er nicht sofort nach dem Einbruch nach der Karte gesucht habe (Bl. 393 f. d. A.). Außerdem stelle schon das Aufbewahren in dem unverschlossenen und jedermann zugänglichen Schrank ein grob fahrlässiges Verhalten dar (Bl. 394 f. d. A.).

Der Senat hat den Kläger angehört sowie Beweis durch Vernehmung der Zeugen L., D., U. und S. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18. Juni 2004 (Bl. 423 431 d. A.) und vom 17. September 2004 (Bl. 479f. d.A.) verwiesen.

Zur Information des Senats lagen die Akten StA Berlin 67 Js 252/02 und Amtsanwaltschaft Berlin 3 UPLs 7368/02 vor.





II.

Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen die getroffene Entscheidung ebenfalls nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Kaskoentschädigung wegen des Diebstahls seines PKW am 10. Dezember 2001 gegen die Beklagte in Höhe von 95.146,61 € gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu.

1. a) Für einen behaupteten Kfz.-Diebstahl genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und gegebenenfalls beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1, 3; 132, 79, 81; VersR 1993, 571, 572; Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 20). Dieses Mindestmaß an Tatsachen muss in vollem Umfang dargelegt und bewiesen werden, während die bloße Schilderung eines „Rahmensachverhaltes” nicht genügt (BGH VersR 2002, 431, 432). Zwar hat der Kläger für das Abstellen des PKW keinen Beweis angetreten. Indessen kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen einer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGHZ 132, 79, 82; VersR 1993, 571, 572; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 24). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGHZ 132, 79, 82).

Hier steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Klägers der von diesem zu beweisende Minimalsachverhalt zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO erklärt, er habe das Fahrzeug in Begleitung seiner Ehefrau am 9. Dezember 2001 gegen 19:30 Uhr vor dem Garagentor seines Hauses abgestellt. Am Morgen des 10. Dezember 2001 hätten sie dann gegen 8:00 Uhr die Rollläden hochgezogen und festgestellt, dass das Auto weg war. Auf der Straße habe er sodann seine Nachbarn Dr. S. und U. getroffen. Das Fahrzeug von Dr. S. sei nicht mehr fahrfähig gewesen. Am PKW seiner Ehefrau habe der Kofferraum offen gestanden. Ferner habe ihm Herr U. bei dieser Gelegenheit sofort erzählt, dass er sein Auto an diesem Morgen noch vor der Garageneinfahrt parkend gesehen habe.

Diese Angaben des Klägers werden durch die Aussage des Zeugen U. bestätigt. Dieser hat ausgesagt, er habe am 10. Dezember 2001 gegen 7:30 Uhr sein Haus verlassen, um seine Kinder mit seinem PKW zur Schulbushaltestelle zu fahren. Hierbei habe er auch den PKW des Klägers, der nur etwa 20 m entfernt vor dessen Haus gestanden habe, noch gesehen. Er habe dann vergeblich versucht, seinen eigenen PKW Daimler-Benz der S-Klasse zu starten, weil er im Fahrzeuginneren bemerkt habe, dass das Zündschloss fehlte. Er habe dann seine Kinder zu Fuß zu der Bushaltestelle gebracht, sei mit einem per Handy angeforderten Dienstwagen seines Hotels zunächst zu seiner Arbeitsstelle gefahren, wo er bei Mercedes einen Monteur angefordert habe und dann mit dem Dienstwagen wieder nach Hause zurückgekehrt. Als er dort zwischen 8:15 Uhr und 8:30 Uhr wieder eingetroffen sei, habe er bemerkt, dass sowohl sein eigener PKW als auch der des Kläger verschwunden seien. Ferner seien auch an dem PKW des weiteren Nachbarn Dr. S. Manipulationen vorgenommen worden.

Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Er hat den Sachverhalt zusammenhängend, plausibel und in sich widerspruchsfrei geschildert. Auch an der Glaubwürdigkeit dieses unbeteiligten Zeugen bestehen für den Senat nach dem von ihm gewonnenen Eindruck keine Zweifel.

Soweit die Beklagte demgegenüber behauptet, die leichte Einsehbarkeit der Örtlichkeiten, die erhebliche Entdeckungsgefahr eines derartigen Diebstahls während des morgendlichen Berufsverkehrs sowie die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit sprächen bereits gegen das äußere Bild eines Diebstahls, ist dies unerheblich, da es sich hierbei um keine Umstände handelt, die der Kläger im Rahmen des äußeren Bildes des Diebstahls zu widerlegen hätte.

b) Zwar kommen auch dem Versicherer im Rahmen des Nachweises eines Kfz.-Diebstahls Beweiserleichterungen zu. Beweist dieser konkrete Tatsachen oder sind diese unstreitig, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, so braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer seinerseits den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (BGH NJW 1996, 993; VersR 1995, 956;1993, 571, 572; Römer/ Langheid, a. a. O., Rdnr. 17, 25).

aa) Derartige Umstände für eine bloße Manipulation des Diebstahls stehen hier indessen nach den gegebenen Umständen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Die oben erwähnten Tatörtlichkeiten mögen zwar ungewöhnlich sein, begründen aber kein hinreichendes Indiz für eine Diebstahlsmanipulation. Ob der PKW – wie von der Beklagten behauptet – nur unter Benutzung der Karte in der zur Verfügung stehenden Zeit hat gestohlen werden können, kann hier offen bleiben. Allein dies belegt den Verdacht einer Manipulation gerade seitens des Klägers nicht. Immerhin ist es möglich, dass die Täter nach dem Diebstahl der Karte aus der Praxis dann auch später den PKW gestohlen haben. Dass es überhaupt nicht zum Diebstahl der Karte kam und der Kläger den PKW selbst mit der Karte weggefahren hat, behauptet auch die Beklagte nicht.

bb) Kein Anhaltspunkt für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls lässt sich auch aus einer fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers herleiten. Diese fehlende Glaubwürdigkeit kann zwar auch bei den vom Versicherer zu beweisenden Tatsachen für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Diebstahlsmanipulation eine Rolle spielen (BGH VersR 1995, 956). Allerdings müssen die Tatsachen, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen, unstreitig oder bewiesen seien (BGH VersR 1996, 575).

Als ein derartiger Umstand käme hier in Betracht, dass der Kläger bereits am 30. November 2001 anlässlich des Einbruchs in seine Praxis den Diebstahl der zweiten Karte bemerkt hätte, naheliegende Sicherheitsvorkehrungen wie ein Auswechseln von Schlössern oder ein Dekodieren der Karte aber bewusst nicht vorgenommen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Senats indessen nicht fest, dass dieser den Verlust der zweiten Karte bereits anlässlich des Einbruchs in seine Praxis bemerkt hätte.

Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei erst nach dem Diebstahl des PKW aufgefallen, dass die Scheckkarte verschwunden war. Erst auf die Aufforderung des Versicherers, die üblichen Unterlagen beizubringen, habe er nach der Karte in seinem Spind gesucht und diese nicht mehr gefunden. Sein erster Gedanke sei gewesen, dass diese bei dem Einbruch gestohlen worden sein musste. Vorher habe er hieran nicht gedacht, weil bei dem Einbruch sonst nichts weggekommen sei.

Bestätigt wird dies im Ergebnis durch die Aussage der beim Kläger in seiner Praxis beschäftigten Zeugin D.. Diese hat ausgesagt, erst am Montag nach dem am Wochenende erfolgten Einbruch wieder in der Praxis gewesen zu sein. Hier habe nichts gefehlt. Auch von der Karte für das Auto sei hier nicht die Rede gewesen. Erst anlässlich des PKW-Diebstahls vom 10. Dezember 2001 und dem Zusammenstellen der Unterlagen für den Versicherer habe der Kläger dann erstmals erwähnt, die Karte sei aus der Praxis verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auch noch auszufüllende Formulare der Polizei in den Praxisräumen befunden. Dort habe sie dann nachträglich ohne Anweisung des Klägers das Verschwinden der Karte sowie die Vorgangsnummer der Polizei bezüglich des Praxiseinbruchs eingetragen.

Der weiter vernommene Zeuge L., der bei der Krimininalpolizei den PKW-Diebstahl bearbeitet hat, hat bekundet, er habe mit dem Kläger am Tag des PKW-Diebstahls nicht gesprochen und diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesehen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Kläger ihm zu irgend einem Zeitpunkt Erklärungen über den Verbleib der zweiten Karte abgegeben habe. Hierbei ist der Zeuge auch auf Vorhalt des von dem weiteren Zeugen S. gefertigten Vermerks vom 20. Dezember 2001 (Bl. 106 d. A.) geblieben und hat erklärt, der Zeuge S. habe ihm erzählt, bei Anzeigenaufnahme bezüglich des Einbruchs sei mitgeteilt worden, dass die für den PKW geltende Benutzungskarte verschwunden sei.

Schließlich hat der Zeuge S., der bei der Polizei den Einbruch in die Praxis bearbeitet hat, ausgesagt, er habe mit dem Kläger jedenfalls vor der Anfertigung des Vermerks vom 20. Dezember 2001 (Bl. 106 d. A.) überhaupt nicht gesprochen. Das Schadensformular habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Dieses ist mit der Mitteilung über den Verlust des Schlüssels tatsächlich erst am 27. Dezember 2001 bei der Polizei eingegangen (Bl. 9 d. A. 3 U Pla 7638/02 Amtsanwaltschaft Berlin). Soweit er seinen Vermerk heute verstehe, sei weder vom Kläger noch von Praxismitarbeitern ihm gegenüber etwas von dem Zweitschlüssel erwähnt worden. Mit der „Anzeigenerstattung” in seinem Vermerk sei aus seiner Sicht diejenige des PKW-Diebstahls gemeint gewesen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch der letzte Absatz des Vermerks vom 20. Dezember 2001, wonach der Zeuge S. nach dem Telefonat mit dem Zeugen L. in der Praxis angerufen hat, ihm hier von der Arzthelferin aber nicht habe gesagt werden können, ob beim Einbruch etwas weggekommen sei.

Auch wenn hinsichtlich des Zustandekommens des Vermerks vom 20. Dezember 2001 Unklarheiten verbleiben, bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger tatsächlich bereits anlässlich des Einbruchs in seine Praxis der Verlust der Karte für den PKW aufgefallen wäre. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen oder ihrer persönliche Glaubwürdigkeit sind nicht ersichtlich. Schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen mithin nicht.

cc) Unerheblich ist schließlich das von der Beklagten vorgetragene Regulierungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen im Rahmen der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls sind nur solche Tatsachen, die feststehen, d. h. unstreitig oder bewiesen sind. Bloße Verdächtigungen oder nur vermutete Unredlichkeiten dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen (BGH VersR 1997, 733, 734; 1996, 575). Ferner reicht nicht jede Unregelmäßigkeit zu schwerwiegenden Zweifeln aus. Ernsthafte Zweifel werden nur dann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (BGH VersR 1996, 575, 576; 1993, 571, 572).

Hier fehlt es für ein derart unredliches Regulierungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass es hier zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen oder zu erfolgreichen zivilrechtlichen Rückforderungsprozessen gekommen wäre. Zwar mag die Anzahl der Versicherungsfälle auffällig sein. Das allein genügt für die Vermutung einer Vortäuschung indessen nicht, zumal es sich bei den Fahrzeugen des Kläger jeweils um Wagen der oberen Preisklassen handelte, die nach dem Schreiben des LKA vom 24. April 2003 im Raum Berlin häufiges Objekt spezialisierter Diebstahlsbanden sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei den mit Beschädigungen von Fahrzeugen verbundenen Versicherungsfällen unrichtige Angaben zur Schadenshöhe gemacht hätte, bestehen ebenfalls nicht.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage demgegenüber bereits wegen Leistungsfreiheit der Beklagten infolge einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG abgewiesen.

a) Zunächst fehlt es bereits an einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG. Soweit das Landgericht hier auf die Weiterbenutzung des KFZ nach dem Verlust bzw. dem Diebstahl der Keyless-Go-Karte abgestellt, wird ein solches Verhalten zwar von Teilen der Rechtsprechung als eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG angesehen (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1991, 78; OLG Karlsruhe VersR 1990, 1386; OLG München r+s 1988, 256, 258; OLG Stuttgart r+s 1987, 62; LG Wiesbaden VersR 1994, 855; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 23 Rdnr. 29).

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Maßgebend ist zunächst, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG nur durch aktives Tun, nicht dagegen durch Unterlassen verwirklicht werden kann (VersR 1987, 653; 1981, 245; kritisch Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 – 25 Rdnrn. 24 – 27; a. A. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 38, 38 a). Hiernach nimmt ein Versicherungsnehmer, der es unterlässt, eine von anderer Seite gegen seinen Willen oder zwar nicht von einem Dritten aber für ihn ungewollt herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen oder durch ihm zumutbare und mögliche Maßnahmen auszugleichen, keine Gefahrerhöhung vor, da ihn in derartigen Fällen gem. § 27 Abs. 2 VVG lediglich eine Anzeigeobliegenheit trifft, nicht dagegen eine gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (BGH VersR 1987, 653 für den Fall eines infolge eines Defekts verklemmten und deshalb nur teilweise heruntergelassenen Rollgitters vor einem Geschäft).




Hieraus folgt, dass im Falle der Weiterbenutzung eines Kfz. bei Verlust oder Diebstahl eines Kfz.-Schlüssels eine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG nicht vorliegt, sondern den Versicherungsnehmer lediglich eine Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG trifft (so ausdrücklich OLG Hamm VersR 1992, 1217; OLG Stuttgart r+s 1995, 90; OLG Nürnberg r+s 2003, 233). Die Gefahrerhöhung liegt in derartigen Fällen nämlich nicht in der nach außen neutralen Weiterbenutzung des Kraftfahrzeugs, sondern in der Erhöhung der Diebstahlsgefahr durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, etwa dem Auswechseln von Schlössern oder hier dem Dekodieren der Keyless-Go-Karte. Entsprechend macht es im Sinne der Gefahrerhöhung überhaupt keinen Unterschied, ob der Kläger den PKW in der Zeit zwischen dem Einbruch in seine Praxis am 30. November 2001 und dem Diebstahl am 10. Dezember 2001 bewegt hat oder dieser ungenutzt die gesamte Zeit vor der Garage auf seinem Grundstück stand. Die Gegenansicht widerspricht nicht nur dem Grundsatz, dass eine generelle Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers nicht besteht, sondern unterläuft vor allem die gesetzliche Unterscheidung zwischen nach § 23 VVG gewollten und nach § 27 VVG nicht gewollten Gefahrerhöhungen.

Bei einer ungewollten Gefahrerhöhung trifft den Versicherungsnehmer indessen nur die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG. Selbst wenn der Kläger diese hier verletzt haben sollte, bestünde vorliegend keine Leistungsfreiheit der Beklagten. Diese tritt nach § 28 Abs. 1 VVG vielmehr erst ein, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem dem Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen. Da hier der Einbruch in die Praxis am 30. November 2001 und der Diebstahl des PKW bereits am 10. Dezember 2001 erfolgte, sind die Voraussetzungen für eine objektive Gefahrerhöhung gem. §§ 27, 28 VVG gerade nicht gegeben (so in einem vergleichbaren Fall OLG Hamm, a. a. O.).

Auch der BGH dürfte dieser Ansicht folgen (vgl. VersR 1996, 703, 704, wo es heißt:

   „Der Kläger hat zwar entgegen § 27 Abs. 2 VVG die im Verlust eines Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugscheins liegende Gefahrerhöhung der Beklagte nicht unverzüglich, sondern erst ein Jahr später nach der von ihm behaupteten Entwendung angezeigt. Das hat gem. § 28 Abs. 1 VVG Leistungsfreiheit der Beklagte zur Folge. Jedoch bleibt die Leistungspflicht nach § 28 Abs. 2 S. 2 letzte Alt. VVG bestehen, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. …”).

Insoweit fehlt es, soweit auf die Weiterbenutzung des Kfz. nach dem Diebstahl der Karte abgestellt wird, bereits an einer relevanten Gefahrerhöhung durch aktives Tun im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG.

Eine solche liegt hier auch nicht zeitlich früher in dem Aufbewahren der Keyless-Go-Karte in dem Spind im Aufenthaltsraum der Praxis. Eine Gefahrerhöhung liegt nämlich nur vor bei einer auf gewisse Dauer angelegten Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung in bezug auf den Schadeneintritt darstellt und vom Versicherer aufgrund der ihm vom Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss angegebenen gefahrerheblichen Umstände nicht in die Risiko- und Prämienkalkulation einbezogen werden konnte (BGH VersR 1999, 484; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 5). Hier ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass die Parteien hinsichtlich der Aufbewahrung der Karte irgendwelche vertraglichen Regelungen getroffen hätten. Die Karte befand sich im Spind des Aufenthaltsraumes der Zahnarztpraxis. Bei Nichtanwesenheit des Klägers und des Personals war die Eingangstür zur Praxis verschlossen. Ebenso wie bei einer Wohnung stellt aber auch das Zurücklasen eines Autoschlüssels in verschlossenen Betriebsräumen keine Gefahrerhöhung dar. Während der Öffnungszeiten der Praxis war der Aufenthaltsraum nicht zum Betreten von Patienten vorgesehen. Mit der Möglichkeit, dass Patienten sich während des Betriebes der Praxis in den Aufenthaltsraum begeben und dort gezielt Schränke nach Wertgegenständen durchsuchen, musste der Kläger nicht rechnen.

b) Selbst wenn man i. Ü. mit der oben dargestellten Gegenansicht eine Gefahrerhöhung in der Weiterbenutzung des KFZ trotz des Diebstahls der Karte sehen wollte, fehlt es jedenfalls an der für § 23 Abs. 1 VVG erforderlichen Kenntnis des Klägers von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen. Erforderlich hierfür ist positive Kenntnis, so dass grobe Fahrlässigkeit nicht genügt (BGHZ 50, 385, 390 f.). Dass der Kläger im Zeitpunkt des Diebstahls seines PKW am 10. Dezember 2001 nicht positiv wusste, dass die Karte bei dem Einbruch am 30. November 2001 gestohlen worden war, wurde bereits oben festgestellt.


Zwar steht es der positiven Kenntnis gleich, wenn der Versicherungsnehmer sich ihr arglistig entzogen hat. Hierfür genügt indessen selbst „bodenloser Leichtsinn” nicht (BGH VersR 1982, 793, 794). Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit des Vorliegens gefahrerhöhender Umstände rechnen muss, er davon ausgeht, dass es für den Erhalt des Versicherungsschutzes auf seine Kenntnis von diesen Umständen ankommt sowie er von einer Überprüfung Abstand nimmt, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden (BGH, a. a. O., 794 f.). Soweit das Landgericht dies angenommen hat, hat es den Begriff der Arglist indessen überspannt. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Einbruch am 30. November 2001 Veranlassung haben musste, sich über den Verbleib seiner zweiten Karte zu vergewissern, zumal er in der Vergangenheit bereits einige Kaskofälle hatte, mag den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen. Eine Kenntnis oder eine arglistige Unkenntnis folgt hieraus jedoch nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sich einer Kenntnis vom Verlust der Karte anlässlich des Einbruchs durch eine unterlassene Überprüfung gerade deshalb entzog, um seinen Versicherungsschutz für einen möglichen späteren Kfz.-Diebstahl nicht zu gefährden.

Hier ist bei dem Einbruch in die Praxis indessen – außer möglicherweise der Karte für den PKW – nichts gestohlen worden. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Sachversicherer für den Einbruch hatte der Kläger Gegenstände als gestohlen gemeldet (vgl. Bl. 100 f. 103 d. A.). Der Kläger hat ferner ausgesagt, ein Fernsehgerät sowie eine Geldkassette hätten sich nach dem Einbruch noch in der Praxis befunden. Entsprechendes hat auch die Zeugin D. bestätigt. Für den Kläger musste es deshalb keineswegs zwingend sein, dass u. U. zumindest die Keyless-Go-Karte für seinen PKW gestohlen worden war, er hiermit rechnete, von einer weiteren Überprüfung aber Abstand nahm, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Da auch die früheren Kaskofälle des Klägers jedenfalls nicht auf dem vorangegangenen Diebstahl von Kfz.-Schlüsseln beruhten, war es für ihn auch nicht geradezu zwingend, zunächst nach der Karte zu suchen.

Entsprechend ist auch der BGH – dort allerdings für die Frage des Vorliegens des äußeren Bildes eines Kfz.-Diebstahls – davon ausgegangen, die Sorgfalt, mit der ein Versicherungsnehmer Fahrzeugschlüssel aufbewahre, werde auch von der zutreffenden Vorstellung geprägt, dass der Verlust eines Schlüssels nicht notwendig zum Verlust des Kraftfahrzeuges führen muss (NJW 1995, 2169, 2170). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe nämlich bei Abschluss eines Kasko-Versicherungsvertrages keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Kfz.-Schlüssel mit besonderer Sorgfalt aufbewahren müsse, weil schon der Verlust eines Schlüssels, der nicht im Zusammenhang mit dem Diebstahl des PKW steht, notwendig zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

3. Unzutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, die Beklagte sei auch gem. § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger von der Leistung befreit.

a) Der Versicherungsnehmer muss durch sein Verhalten – Tun oder Unterlassen – den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984, 29). Er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 1989, 141). Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.

aa) Keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers ist zunächst darin zu sehen, dass er überhaupt die Karte in dem unverschlossenen Spind in der Arztpraxis aufbewahrt hat. Soweit die Rechtsprechung bei einer bestimmten Art und Weise der Lagerung von Kfz.-Schlüsseln grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war (OLG Köln r+s 1996, 392: Belassen der Kfz.-Schlüssel in der Jackentasche in einem Raum eines Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich war bei bereits früher erfolgten Diebstählen; OLG Oldenburg r+s 1996, 172: Schlüssel in der über einen Stuhl gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne Möglichkeit ständiger Kontrolle bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers; OLG Bremen VersR 1995, 1230: Schlüssel in Tasche einer über den Stuhl gelegten Jacke in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 537: Jacke mit Autoschlüsseln an einer unbewachten Garderobe einer Diskothek). Dagegen soll keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl der Schlüssel rechnen konnte (vgl. etwa OLG Hamm VersR 1994, 1462: Schlüssel eines Kellners in einem offenen Tresenfach, das dem unmittelbaren Zugriff der Gäste entzogen ist; OLG München VersR 1988, 1017: Aufbewahrung des Kfz.-Schlüssels an einem Schlüsselbrett, von dem es durch einen Besucher nach gemeinsamen Alkoholgenuss entwendet wurde).

Hier kann von einem derart grob fahrlässigen Verhalten hinsichtlich der Aufbewahrung der Karte nicht gesprochen werden. Außerhalb der Sprechzeiten war die Praxistür verschlossen. Ein Täter musste diese erst aufbrechen und nach dem nicht offen herumliegenden Schlüssel suchen. Dieses Aufbewahren eines Schlüssel in einer verschlossenen Praxis ist indessen ebenso wenig grob fahrlässig wie das Zurücklassen eines Schlüssels in einer Wohnung bei Abwesenheit des Inhabers unter Abschließen der Wohnungstür. Sollte die Karte also bei dem Einbruch am 30. November 2001 gestohlen worden sein, würde dies nicht auf grober Fahrlässigkeit des Kläger beruhen.



Hinzu kommt, dass ein Diebstahl der Karte gerade bei dem Einbruch gar nicht feststeht. Möglicherweise ist sie auch schon vorher abhanden gekommen. Sollte sie durch einen Patienten während der Sprechzeiten entwendet worden sein, vermag auch dies den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu begründen. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass Patienten sich in den für Behandlungen und Untersuchungen nicht bestimmten Aufenthaltsraum begeben und dort gezielt nach der Karte suchen, die zudem in einem Ablagefach oberhalb der Augenhöhe in einem Spind lag.

bb) Grob fahrlässiges Verhalten liegt auch nicht darin, dass der Kläger nach dem Einbruch in die Praxis keine Sicherungsmaßnahmen getroffen, insbesondere nicht für ein Dekodieren der Karte Sorge getragen hat. Das wäre dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger bereits anlässlich des Einbruchs positiv bemerkt hätte, dass die Karte gestohlen worden war. In derartige Fällen des Bemerkens oder der Offenkundigkeit des Verlustes oder des Diebstahls eines Fahrzeugschlüssels begründet es grob fahrlässiges Verhalten, wenn der Versicherungsnehmer in der Folgezeit keinerlei Sicherungsmaßnahme ergreift und das Fahrzeug dann gestohlen wird (vgl. OLG Oldenburg VersR 2000, 49, 50; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 537; LG Mainz VersR 1996, 705). Eine derartige positive Kenntnis des Klägers hat die Beweisaufnahme indessen nicht ergeben.

Grob fahrlässiges Verhalten des Klägers liegt aber auch nicht darin, dass er nach dem Einbruch in die Praxis nicht gezielt nach dem Verbleib der Keyless-Go-Karte gesucht hat. Zwar eröffnete ihr Besitz ggf. die Möglichkeit, den PKW des Klägers zu stehlen. Andererseits gilt auch hier der erwähnte Grundsatz, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Aufbewahrung von Kfz.-Schlüsseln nicht notwendigerweise die Vorstellung hat, dass der Verlust eines Schlüssels notwendig auch zum Verlust des Fahrzeugs führt (BGH NJW 1995, 2169, 2170). Gegen grobe Fahrlässigkeit spricht ferner, dass sonst überhaupt nichts aus der Praxis gestohlen wurde und auch leicht entwendbare Gegenstände wie Geldkassette und Fernseher noch vorhanden waren, die Täter vielmehr überrascht wurden, als sie mit vorgefundenen Schlüsseln versuchten, sich Zutritt zu dem ein Stockwerk höher gelegenen Labor zu verschaffen.

b) Unabhängig von der bereits nicht vorliegenden groben Fahrlässigkeit steht aber auch überhaupt nicht fest, dass gerade hierdurch der Versicherungsfall verursacht wurde. Beweispflichtig für die Kausalität ist der Versicherer (vgl. Römer/ Langheid, a. a. O., Rdnr. 92).

Da der PKW nicht wieder aufgefunden wurde, ist unklar, wie er überhaupt gestohlen wurde. Die Beklagte hat hier zwar unter Beweisantritt vorgetragen, es sei ausschließlich ein Diebstahl unter Verwendung der Keyless-Go-Karte möglich, da es technisch ausgeschlossen sei, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit das mit modernster Diebstahlstechnik ausgestattete Fahrzeug ohne Benutzung der Karte zu stehlen. Ob dies zutrifft, erscheint indessen zweifelhaft. Aus einem Schreiben des LKA B. vom 24. April 2002 (Bl. 265 f. d. A.) ergibt sich nämlich, dass es spezialisierten Täterbanden aus Osteuropa möglich ist, auch Wegfahrsperren der neueren Generation zu überwinden, indem zuvor entwendete elektronische Komponenten manipuliert und anschließend in die zu stehlenden Fahrzeuge eingebaut werden. Der Raum B. nehme hierbei beim Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge eine Spitzenposition ein. Die Keyless-Go-Karte als elektronischer Schlüssel sei nichts weiter als eine Komfort-Ausstattung und bringe keinerlei zusätzliche Sicherheit. Auch Fahrzeuge mit derartigen Karten seien in der Vergangenheit von spezialisierten Banden ohne Verwendung der Karte binnen 20 Minuten gestohlen worden. Letztlich kann diese Frage wegen der bereits nicht vorliegenden groben Fahrlässigkeit indessen offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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