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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20 - Abschlag für allgemeine Lebensfreude - Haustiere

OLG Celle v. 16.12.2020: Abschlag für allgemeine Leensfreude - Haustiere




Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20) hat entschieden:

Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig. Es erscheint aber angebracht, nicht den gesamten hierfür erforderlichen Auf-wand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht.


Siehe auch
Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden

Gründe:


(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hat der Klage zu Recht nur auf der Basis einer 50 %-igen Haftungsquote bei Klagabweisung im Übrigen stattgegeben (Feststellungsantrag). Über die vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) gezahlten 14.274,67 EUR hinaus stehen der Klägerin gegenüber den Beklagten anlässlich des Unfallgeschehens vom 6. April 2016 in S., G. Straße … auf dem Parkplatz des V.-L.-Gymnasiums gegen 22.15 Uhr, keine weiteren Zahlungsansprüche mehr zu. Ihre Berufung war folglich zurückzuweisen.

1. Haftungsquote

Der Senat hat sich nach informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2020 von dem Unfallgeschehen ein eigenes Bild gemacht. Danach erscheint es in Zusammenschau mit der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht geboten, einen höheren Haftungsanteil als 50 % zulasten der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 und § 9 StVG, § 115 Abs. 1 VVG anzunehmen. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

Die Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) sowie die von der Einzelrichterin am 13. November 2019 durchgeführte Beweisaufnahme zum Haftungsgrund trägt die Begründung der hälftigen Haftungsquote. Die Aussagen der Zeugen W., L., J. B. und L. T. S. sind von der Einzelrichterin nachvollziehbar und fehlerfrei gewürdigt worden. Danach hatte der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nicht länger als wenige Sekunden angehalten gehabt, bevor er angefahren war. Die dunkel gekleidete Klägerin war bei Dunkelheit und Regen nicht gut sichtbar und es ist nicht bewiesen, dass sie eine gründliche Umschau gehalten hatte, bevor sie in die Fahrbahn des Beklagtenfahrzeugs gelaufen ist. Sie hatte keinen Anlass darauf zu vertrauen, dass der Beklagte zu 1) nicht alsbald anfahren würde. Dieses Beweisergebnis ist durch die informatorische Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) vor dem Senat bestätigt worden.

Die Beklagten haften gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, die angesichts des Verschuldens des Beklagten zu 1) durch einen Verstoß gegen § 1 StVO erhöht ist. Er hat nicht die im Verkehr gebotene ständige Vorsicht und Rücksichtnahme walten lassen und sich nicht so verhalten, dass die Fußgängerin auf dem Parkplatzgelände nicht geschädigt wurde. Hierzu hätte es gehört, sich vor dem Anfahren durch eine gründliche Umschau – hier insbesondere nochmals einen Blick nach rechts – zu vergewissern, dass er keine Fußgänger auf der Fahrbahn gefährdet. Mit Fußgängern auf dem Gelände musste er auch rechnen, weil sich dort nach seinem eigenen Bekunden noch diverse Schüler, Lehrer und Eltern, die ihre Kinder nach der Klassenfahrtrückkehr abholen wollten, aufhielten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen bereits abgenommen hatte, bestand doch die Gefahr, dass Fußgänger den Fahrstreifen betreten konnten. Auf solche war besonders zu achten.




Zutreffend hat die Einzelrichterin ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 9 StVG, § 254 BGB berücksichtigt. Die Klägerin hat gegen §§ 1, 25 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen, indem sie die Fahrbahn des Parkplatzes betreten hat, ohne den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr hinreichend zu beobachten. Anders als die Klägerin vorgetragen hat, ist nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) mit einem längeren Anhalten den Eindruck erweckt hat, er werde die Klägerin passieren lassen. Nach den Angaben der Zeugen L. und J. B. dauerte das Anhalten nur wenige Sekunden. Wenige Sekunden reichen nicht aus, um verlässlich beurteilen zu können, ob ein vorfahrtsberechtigter Fahrzeugführer auf seine Vorfahrt verzichtet und einen Fußgänger vor seinem Pkw hergehen lässt, bevor er anfährt. Hierzu hätte es einer eindeutigen Verständigung mit dem Fahrzeugführer bedurft. Eine entsprechende Verständigung der Klägerin mit dem Beklagten zu 1) hat es nach dem Vorbringen beider Parteien nicht gegeben. Der Beklagte zu 1) hat kurz vor dem Anfahren zu den Zeugen W. und L. geschaut und damit in die der Klägerin entgegengesetzten Richtung. Der Zeugenaussage L. zufolge hatte auch die Klägerin ihren Blick auf die Personengruppe auf der sog. Verkehrsinsel gerichtet und damit nicht auf den Beklagten zu 1), was den Zeugen noch gewundert hatte. Vor dem Senat hat die Klägerin selbst erklärt, dass es ihr nicht gelungen sei, einen Blickkontakt zum Beklagten zu 1) herzustellen, bevor sie die Fahrbahn betreten hat. Ein längeres Anhalten des Beklagten zu 1) hat sie auch am 3. November 2020 vor dem Senat nicht geschildert; ebenso wenig konnte sie plausibel erläutern, weshalb sie angenommen hat, der Beklagte zu 1) werde sie vor seinem Anfahren vor seinem Auto hergehen lassen. Ein idealer Verkehrsteilnehmer anstelle der Klägerin hätte länger zugewartet und das Beklagtenfahrzeug genau beobachtet oder wäre sicherheitshalber hinter diesem hergegangen, um zu der Verkehrsinsel zu gelangen, auch wenn es einen Umweg bedeutet hätte.

Die Argumentation der Klägerin, wegen der „chaotischen Verhältnisse“ auf dem Parkplatz habe für den Beklagten zu 1) ein Erfordernis zur erhöhten Umsicht bestanden, führt nicht dazu, dessen Verschuldensbeitrag deutlich höher zu bewerten als denjenigen der Klägerin. Denn dieses Erfordernis hat für die Klägerin in gleichem Maße bestanden. Auch sie konnte erkennen, dass auf dem Parkplatz ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrschte und hätte sich darauf einstellen müssen. Hierbei hatte sie aus Eigenschutz in besonderem Maße zu bedenken, dass dunkel gekleidete Fußgänger bei Dunkelheit und Regen besonders schlecht zu sehen sind im Gegensatz zu beleuchteten Fahrzeugen. Daran änderte auch die Ausleuchtung des Geländes mit Laternen nichts. Denn der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, dass er die Sicht auf dem Parkplatz gleichwohl als schlecht empfunden hat. Das deckt sich mit der Erfahrung des Senats aus vergleichbaren Verfahren: Bei künstlichem Licht, Dunkelheit und Regen sind Fußgänger wegen der begrenzten Lichtkegel, die Straßenlaternen bilden, infolge der dazwischenliegenden dunklen Räume und der Reflektionen durch das Regenwasser auf den Autoscheiben besonders schwer zu erkennen. Hinzu kommt noch, dass sich die Klägerin dem Beklagtenfahrzeug von schräg rechts genähert hat, sodass auch der Zeuge L. T. S. als Beifahrer im Beklagtenfahrzeug sie erst während oder nach dem Anfahren erblickt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sie sich dem Fahrzeug aus einem für den Beklagten zu 1) besonders schwer einsehbaren Winkel genähert hat. Denn die Klägerin konnte selbst nicht mehr angeben, wie sie genau an das Beklagtenfahrzeug herangetreten ist. Angesichts der Dunkelheit, der Verkehrsverhältnisse auf dem Gelände sowie der fehlenden Verständigung mit dem Beklagten zu 1) hätte sich die Klägerin ebenfalls besonders umsichtig zeigen müssen.

Eine Abwägung der jeweiligen Haftungsgründe der Parteien lässt eine hälftige Haftungsquote als vertretbar erscheinen: Der Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) ist fraglos erheblich. Aber das Mitverschulden der Klägerin wiegt deutlich schwerer. Das Überschreiten einer Fahrbahn erfordert von einem Fußgänger erhöhte Sorgfalt [Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, Bearbeiter König zu § 25 StVO Rn. 22]. Da eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich Vorrang [BGH, NJW 2000, 3069]. Das gilt auch auf einem Parkplatz, der wie hier mit deutlich erkennbaren Fahrspuren ausgestattet ist. Auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr hat der Fußgänger Rücksicht zu nehmen, also bei Annäherung eines Fahrzeugs zu warten; der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass ein Fußgänger die Fahrbahn nicht kurz vor seinem Fahrzeug zu überqueren versucht [Hentschel/König/Dauer-König, § 25 StVO Rn. 33 m. w. N.]. Das Betreten der Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs ist in der Regel grob fahrlässig [KG Berlin, NZV 2009, 343]. Gegen diese hohen Sorgfaltsmaßstäbe hat die Klägerin verstoßen, indem sie sich nicht hinreichend davon überzeugt hat, dass der Beklagte zu 1) sie trotz seines Vorranges auf der Fahrbahn sicher passieren lassen wollte. Die Klägerin war für den Beklagten zu 1) schwer zu erkennen. Selbst bei vermehrtem Fußgängerverkehr auf dem Gelände durfte er annehmen, dass ihm kein Fußgänger direkt vor das Auto laufen würde, sondern warten oder bei einem Überqueren der Fahrbahn hinter seinem Fahrzeug hergehen würde. Die Klägerin hatte das Beklagtenfahrzeug gesehen und keinen sicheren Anhalt dafür, dass der Beklagte zu 1) sie vor seinem Wagen hergehen lassen würde, bevor er wieder anfuhr. Sie ist bewusst vor sein Fahrzeug getreten, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass er weiterhin anhalten würde. Dagegen war der Beklagte zu 1) nur für einen kurzen Moment unaufmerksam. Die Klägerin hatte bis zur Kollision gerade erst die rechte Seite seiner Fahrzeugfront erreicht, was zeigt, dass sie nur für wenige Augenblicke zu erkennen gewesen ist.




Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen ab. So sind Haftungsquoten ausgeurteilt worden, die mindestens ein 50 %-iges Mitverschulden des Fußgängers berücksichtigt haben [BGH, DAR 1957, 268; LG München I, NZV 2000, 473; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage, Rn. 434]. Die hälftige Quote in dem angefochtenen Urteil belastet die Klägerin folglich nicht unangemessen.

Demzufolge ist die Berufung der Klägerin unbegründet, soweit sie eine Abänderung der Haftungsquote und der tenorierten Feststellung begehrt.

2. Schmerzensgeldbemessung

Der Senat hält eine Abänderung der Schmerzensgeldbemessung seitens der Einzelrichterin nach einer nochmaligen kritischen Überprüfung im Abgleich mit vergleichbaren Fällen aus der Rechtsprechung nur in geringem Maße für geboten. Angemessen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- EUR. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einzelrichterin das Verletzungsbild der Klägerin und deren gesundheitlichen Dauerschaden unvollständig berücksichtigt hat. Dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass die Einzelrichterin den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin zu ihren Verletzungen und deren Entwicklung unter Einschluss der von ihr eingereichten Anlagen K 2, K 3, K 4, K 5, K 6 und K 7 lückenlos bewertet hat. Unter Zugrundelegung dessen und nach einem eigenen Abgleich mit vergleichbaren Fällen aus der Rechtsprechung, wie sie bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeiträge 2020, 38. Auflage, zitiert werden, erachtet der Senat ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer 50 %-igen Mitverschuldensquote der Klägerin in einer Größenordnung von 7.000,- EUR für geboten, erforderlich und angemessen. Dabei hat er sich von den Entscheidungen leiten lassen, wie sie unter den Nr. 179, 181, 392, 396, 397, 402 und 403 (8.000,- EUR bis 12.500,- EUR) dargestellt worden sind. Dagegen zeichnen sich höhere Schmerzensgelder, wie sie der Klägerin vorschweben (14.000,- EUR), durch ein deutlich stärkeres Leidensbild für die Geschädigten aus. Unter den Nr. 185 – 187 sowie 405 – 408 bei Hacks/Wellner/Häcker finden sich beispielsweise Fälle, in denen die Geschädigten mit der Gefahr eines künstlichen Kniegelenks leben müssen oder einen außergewöhnlich langen Behandlungsverlauf ertragen mussten. Schmerzensgelder in einer Größenordnung um 14.000,- EUR sind ausgesprochen worden, wenn die Betroffenen besondere Unannehmlichkeiten und Schmerzen ertragen haben, zum Beispiel infolge des Einsatzes eines Fixateurs externe oder infolge erforderlicher Hauttransplantationen bzw. erheblicher Wundheilungsstörungen. Solche Beeinträchtigungen gehen über die Unannehmlichkeiten, die ein dauerhaftes Lymphödem bewirken, deutlich hinaus. Ferner ist bei der Klägerin glücklicherweise zu berücksichtigen, dass die Verletzungen ausweislich der zitierten Anlagen weitestgehend – bis auf das chronische Lymphödem am linken Unterschenkel – komplikationslos ausgeheilt sind. Arthrosegefahr ist bei knöchernen Verletzungen in Gelenksbereichen stets zu bejahen und vorliegend beachtet worden. Auch die von der Klägerin beklagten Bewegungseinschränkungen, die immer wieder auftretenden Beschwerden und die Belastungsdefizite fließen in eine Schmerzensgeldbemessung auf 7.000,- EUR – unter Beachtung des 50 %-igen Mitverschuldenanteils der Klägerin – ein.

Die Berufung der Klägerin hat folglich als Zwischenergebnis insoweit Erfolg, als sie eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um 1.000,- EUR erreicht. Dies wirkt sich im Ergebnis aus den nachstehenden Gründen aber nicht aus.




3. Haushaltsführungsschaden

Die Ausführungen der Einzelrichterin zum Haushaltsführungsschaden sind angesichts ihrer am 10. Juni 2020 durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Weitere Zahlungen als die vorgerichtlich bereits erbrachten 7.274,67 EUR (14.274,67 EUR insgesamt abzüglich 7.000,- EUR für das Schmerzensgeld) müssen die Beklagten nicht an die Klägerin zahlen. Mit dieser Summe ist auch ihr Haushaltsführungsschaden abgegolten. Nach Abzug der Zuzahlungen pp. in Höhe von 519,17 EUR (1/2 von 1.038,34 EUR) sowie von Fahrtkosten in Höhe von 1.055,50 EUR (1/2 von 2.111,- EUR) verbleiben 5.700,- EUR, die den Haushaltsführungsschaden der Klägerin angemessen ausgleichen.

„Vermehrte Bedürfnisse“ in Höhe von vorgerichtlich gezahlten 200,- EUR und weiteren 152,80 EUR, wie sie die Einzelrichterin ausgeurteilt hat, stehen der Klägerin nicht zu. Sie stellen vorliegend keinen erstattungsfähigen Schaden dar, weil Familienangehörige der Klägerin freiwillig ohne Bezahlung geholfen haben, sodass der Klägerin insoweit kein Vermögensschaden entstanden ist.


Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin ihre Haushaltstätigkeit – bis auf das Zubereiten der Mahlzeiten und die Versorgung von Hund und Katze(n) – von montags bis freitags erledigt. Selbst wenn man Fahrdienste für die Tochter am Wochenende hinzunimmt, sind die von der Einzelrichterin angesetzten 35 Stunden pro Woche vertretbar und tragfähig. Denn eine Auswertung der von der Klägerin auf Seiten 12 bis 14 der Klageschrift vom 25. März 2019 (Bl. 12 – 15 d. A.) aufgeführten Tätigkeiten ergeben bei einer Umrechnung auf eine Fünf-Arbeitstags-Woche – ohne Tierbetreuung – nur einen Aufwand von 31 Stunden pro Woche: täglich 100 Minuten für das Erdgeschoss (Seite 12 der Klageschrift) plus 111 Minuten für zusätzliche Arbeiten (Seite 12 der Klageschrift) plus 48 Minuten für das Obergeschoss (Seite 13 der Klageschrift) plus 84 Minuten für die Essenszubereitung (Seite 13 der Klageschrift) plus 30 Minuten für die Gartenarbeit (Seite 13 der Klageschrift), insgesamt also 373 Minuten, was 6,22 Stunden pro Tag bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht. Dies deckt sich mit den Ausführungen der Klägerin auf Seite 6 in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 23. November 2020 (Bl. 301 d. A.). Dabei fällt jedoch auf, dass die Klägerin für die Entsorgung von Altglas, Flaschen und Müll mit 52,5 Minuten wöchentlich bzw. 10,5 Minuten täglich nach Auffassung des Senats einen kaum nachvollziehbar hohen Aufwand betreibt. Auch der täglich 30-minütige Aufwand für Bügelarbeiten und von täglich 84 Minuten für die Zubereitung der Mahlzeiten in einem Zwei- bis Dreipersonenhaushalt (der Ehemann ist nur am Wochenende zu Hause, eine jugendliche Tochter) ist schwer nachvollziehbar. Es ist nämlich zu beachten, dass der Ehemann – seinen eigenen Bekundungen zufolge – auch gelegentlich am Wochenende kocht.

Der von der Einzelrichterin zugrunde gelegte Aufwand von 35 Stunden pro Woche erscheint demzufolge selbst unter Berücksichtigung der Tierbetreuung gerade noch vertretbar. Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Tieres ist grundsätzlich erstattungsfähig [Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenrechts, 2016, Bearbeiter Wessel zu 4. Kapitel F. III. 4b)]. Allerdings ist insoweit gleichfalls zu berücksichtigen, dass die Haltung eines Familienhundes und von Katzen auch dem eigenen Vergnügen dient und nicht nur Arbeit darstellt, die im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens vollumfänglich Beachtung finden muss. Deshalb erscheint es vorliegend angebracht, bei der Wochenstundenzahl nicht den gesamten Zeitaufwand zu berücksichtigen, den die Klägerin für die Tierbetreuung angesetzt hat, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht. Darüber hinaus entspricht es der Üblichkeit, dass ein Familienhund ab und zu von Tochter und / oder Ehemann ausgeführt wird, wie es der Zeuge T. B. ausgesagt hat, wonach sich beide Eheleute um den Hund kümmern wollten und er mit dem Tier auch mal spazieren geht. Im Übrigen dürften erforderliche Bewegungseinheiten des Hundes auch in dem 730 m² großen Garten absolviert werden können, was gegenüber einem längeren Spaziergang eine Zeitersparnis bedeutet. Der Senat hält eine Wochenstundenzahl von bis 41 Stunden maximal für angezeigt, weil der Ehemann der Klägerin schwerbehindert ist und demzufolge für Spaziergänge mit dem Hund nur eingeschränkt zur Verfügung stehen dürfte.

Die von der Einzelrichterin berücksichtigte Wochenzahl von 28 Wochen ist gleichfalls vertretbar. Den eigenen Angaben der Klägerin zufolge hat sie sich nach dem Unfall 3 Wochen im Krankenhaus aufgehalten und war danach 12 Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Infolge der Operationen in den Jahren 2017 und 2018 war sie insgesamt weitere 5 Wochen immobil. Somit errechnet sich ein unfallbedingter 100 %-iger Ausfall der Klägerin von 20 Wochen. Soweit die Klägerin weitere 23 Wochen geltend macht für die Zeit, in der sie auf Unterarmgehstützen bzw. Gehhilfen angewiesen war (17 Wochen ab Mitte Juli 2016 bis Mitte November 2016 sowie 6 Wochen nach den Operationen in den Jahren 2017 und 2018) erachtet der Senat die beanspruchte von 60 % auf 20 % abgestufte Beeinträchtigung nicht für vollends nachvollziehbar. Ein Großteil der Haushaltsführung war der Klägerin in dieser Zeit nämlich durchaus trotz des Angewiesenseins auf Unterarmgehstützen und Gehhilfen möglich: Im Sitzen oder angelehnt stehend kann Essen zubereitet und der Geschirrspüler befüllt und ausgeräumt werden, Wäsche gewaschen und gebügelt werden; auch gewisse Gartenarbeiten können sitzend erledigt werden; es kann mit Hilfe des Ehemannes oder der Tochter eingekauft werden; staubsaugen ist möglich. Deshalb erscheinen die von der Einzelrichterin berücksichtigten 8 weiteren Wochen zu 100 % angemessen, um die vorhandenen Beeinträchtigungen der Klägerin durch die Gehhilfen zu entschädigen.



Nach der Berechnung der Einzelrichterin standen der Klägerin für 28 Wochen à 35 Stunden à 8,- EUR ein Betrag in Höhe 7.840,- EUR insgesamt und unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens in Höhe von 3.920,- EUR zu. Selbst wenn man angesichts der Tierbetreuung und der Beeinträchtigungen wegen der Gehhilfen einen längeren Zeitraum von sogar 33 Wochen bei einer Wochenstundenzahl von 41 zu je 8,- EUR berücksichtigen würde, was dem Senat ebenfalls vertretbar erscheint, errechnen sich insgesamt 10.824,- EUR, die wegen des 50 %-igen Mitverschuldens der Klägerin auf 5.412,- EUR zu kürzen sind. Bei dem oben errechneten freibleibenden Betrag von 5.700,- EUR ist die Klägerin folglich immer noch (geringfügig) überzahlt.

4. Die Beklagte zu 2) hat den erstattungsfähigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin mit ihren Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.274,67 EUR bei Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % mithin – wie die Einzelrichterin zutreffend erkannt hat – vollständig ausgeglichen. Demzufolge sind die darüber hinaus gehenden Zahlungsansprüche der Klägerin zu Recht abgewiesen worden. Weitere Zahlungsansprüche stehen der Klägerin gegenüber den Beklagten nicht zu.

Die Berufung war somit zurückzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

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