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Entgang der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden - Haushaltsschaden

Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Dogmatische Einordnung: vermehrte Bedürfnisse - Erwerbsschaden / Forderungsübergang
-   Auslandsunfall -französisches Recht
-   Rückgriff auf Tabellen
-   Umfang des Ausfalls
-   Netto / bruttoa
-   Stundensätze
-   ++ Krankenhausaufenthalt
-   Abänderung der Rente
-   Keine Verrechnung mit Unterhaltsanspruch
-   Spätere Heirat des Verletzten
-   Alleinlebende, nichteheliche Lebensgemeinschaft
-   Mithilfe von Haushalts- bzw. Familienangehörigen
-   Keine Altersbegrenzung
-   Spezielle Verletzungen






Einleitung:


Ist ein Geschädigter durch unfallbedingte Verletzungen aus einem unschuldig erlittenen Unfall nicht in der Lage, zeitweise oder dauernd seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen, so steht ihm ein eigener Schadensersatzanspruch zu, der sog. Haushaltsführungsschaden.

Dieser Anspruch ist unabhängig davon, wie sich der Geschädigte über die Schwierigkeiten hinweghilft; auch wenn ihm z. B. nahestehende Personen unentgeltlich zur Seite stehen, hat er gleichwohl diesen Anspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Allgemeine Grundsätze zum Haushaltsführungsschaden

Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden

Forderungsübergang im Schadensfall

Die erforderlichen Wochenstunden je nach Zuschnitt des Haushalts

Einordnung in die BAT-Tarifgruppen je nach erforderlicher Qualifikation

Einordnung in die BAT-Gruppen für Haushaltsleitungs-Tätigkeiten

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 14.07.1981:
Zum normativen Charakter des Haushaltsschadens und zur freien Verwendbarkeit der Ersatzleistung

BGH v. 29.03.1988:
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Haushaltstätigkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Ehegatten den Haushalt zu gleichen Teilen besorgt haben. Zur Berechnung der Schadensrente in einem solchen Fall.

OLG Saarbrücken v. 17.11.2005:
Der ganztägig berufstätige Geschädigte kann einen Haushaltsschaden nur dann geltend machen, wenn er seiner nicht mitarbeitenden Ehefrau über das übliche Maß hinaus Hilfe bei der Hausarbeit geleistet hat.

OLG Koblenz v. 07.11.2005:
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen. Es ist eine Substantiierung zu den anfallenden Haushaltstätigkeiten, zum Umfang der Haushaltsführung und zur konkreten Art und Weise der Einschränkung der Klägerin bei dieser Haushaltsführung aufgrund bestimmter körperlicher oder psychischer Mängel nötig.

OLG Celle v. 28.04.2005:
Auf einen Erfahrungsgrundsatz, dass eine Erwerbsminderung von 20 % oder weniger für die Haushaltsführungstätigkeit keine praktische Auswirkung hätten, kann nicht abgestellt werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass sich die unfallbedingte Beeinträchtigung auf die Haushaltsführungstätigkeit tatsächlich auswirkt. Hat die Geschädigte vor dem Unfall den Haushalt allein geführt, muss sie grundsätzlich nicht durch anderweitige innerfamiliäre Verteilung der Haushaltstätigkeit die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers niedrig halten.

OLG Celle v. 31.10.2006:
Der Geschädigte muss im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.




OLG Oldenburg v. 14.08.2009:
Nach dem Unfalltod der Mutter hat das Kind Anspruch auf Ersatz der Unterhaltsleistungen, die ihm durch den Tod der Mutter entgehen. Ein Anspruch auf Barunterhalt besteht aber nur dann, wenn die Mutter zu Lebzeiten auch tatsächlich Unterhalt in Form von Geldleistungen erbracht hat. Hat die Mutter das Kind nur tatsächlich betreut, weil die Eltern eine eindeutige Aufgabenteilung vereinbart hatten, hat das Kind lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

OLG Celle v. 09.11.2011:
Auch bei einem Querschnittsgelähmten kann im Einzelfall (hier: mehrfacher Welt- und Europameister im Badminton; Behindertensportler des Jahres) Mithilfe bei der Hausarbeit zumutbar sein. Entsprechend verringert sich ein Haushaltsführungsschaden.

OLG Saarbrücken v. 25.07.2013:
Es ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht erfahrungswidrig, dass eine unter 10% liegende Beeinträchtigung in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder Einsatz von Hilfsmitteln mit zumutbarem Aufwand schadensvermeidend kompensiert werden kann.

OLG Celle v. 26.06.2019:
Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einer Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden.

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Dogmatische Einordnung: vermehrte Bedürfnisse - Erwerbsschaden / Forderungsübergang:


Forderungsübergang im Schadensfall

BGH v. 25.09.1973:
Grundsatzentscheidung zur Beurteilung des Haushaltsführungsschadens teils als vermehrte Bedürfnisse, teils als Erwerbsschaden.

BGH v. 08.10.1996:
Der Haushaltsführungsanspruch muss dogmatisch in Erwerbsschaden und vermehrte Bedürfnisse aufgeteilt werden, um einen eventuellen Forderungsübergang zutreffend berücksichtigen zu können.

Rechtsprechung:
Sozialleistungen müssen auf den Teil des Haushaltsführungsschadens angerechnet werden, der dem Ersatz der vermehrten Bedürfnisse dient.

BGH v. 04.12.1984:
Eine verletzte Ehefrau und Mutter muß sich auf den Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung (einschließlich Versorgung des Kindes) die von der Berufsgenossenschaft an sie bezahlte Verletztenrente insoweit anrechnen lassen, als der Ersatz die Haushaltsführung für Mann und Kind betrifft. In der Regel wird die Abgrenzung dieses Aufwandes von dem Aufwand für den eigenen Mehrbedarf der Verletzten im Haushalt nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen vorzunehmen sein.

KG Berlin v. 03.06.2004:
Zwar ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht ohne weiteres mit dem Grad der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung gleichzusetzen, jedoch kann das Gericht gem. § 287 ZPO aus einem ärztlichen Gutachten über die Erwerbsunfähigkeit auch auf den Umfang des Haushaltsführungsschadens schließen.

OLG Stuttgart v. 31.01.2013:
In dem Verlust der Fähigkeit weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. der §§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S. der §§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG dar.

OLG Saarbrücken v. 28.03.2013:
Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (Anschluss an BGH, 1. Dezember 1981, VI ZR 203/79, NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.).

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Auslandsunfall -französisches Recht:


OLG Cellen v. 23.06.2021:
Zur Berechnung eines fiktiv geltend gemachten Haushaltsführungsschadens nebst Verzinsung infolge eines Verkehrsunfalls in Frankreich nach französischem Recht.

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Rückgriff auf Tabellen:


KG Berlin v. 04.05.2006:
Ohne Darlegung der vor dem Unfall im Haushalt verrichteten und nach dem Unfall nicht mehr ganz oder teilweise möglichen Haushaltsverrichtungen kann nicht einfach auf zur Bestimmung des Haushaltsführungsschadens üblichen Tabellen zurückgegriffen werden (hier: kleiner Ein-Personen-Haushalt ohne Bad).

BGH v. 03.02.2009:
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren. Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen.

OLG Celle v. 29.09.2010:
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt es nicht, pauschal auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zu verweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation sowohl vor als auch nach dem Unfall darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt, weil die Heranziehung gängiger Tabellenwerke nur dann möglich ist, wenn der Verletzte zunächst die haushaltsspezifischen Gegebenheiten seines Einzelfalls konkret darlegt.

OLG Nürnberg v. 23.12.2015:
Bei Bemessung eines Haushaltsführungsschadens darf sich das Gericht in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck orientieren.

OLG Frankfurt am Main v. 18.10.2018:
Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z.B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) - gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 € angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10,- € angehoben werden kann.

OLG Celle v. 26.06.2019:
Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig verwendeten Tabellenwerke sind im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Denn die Tabellenwerke weisen schwerwiegende Unstimmigkeiten auf, haben keinen Bezug zum konkreten Schaden und setzen willkürliche Werte ohne belastbares Datenmaterial an. Sie sind für die Schadensschätzung auch nicht ergänzend heranzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

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Umfang des Ausfalls:


Ersatz des Haushaltsschadens bei vollem Ausfall der Fähigkeit, den Haushalt zu führen

Zur Berechnung des Ersatzanspruchs bei nur teilweisem Ausfall in der Haushaltsführung

OLG Hamm v. 18.12.2003:
Bei der Berechnung des Haushaltsschadens ist bei einer alleinstehenden Rentnerin mit einem 1-Personen-Haushalt in einer 70 qm großen Wohnung mit Vorgarten von einem Arbeitszeitbedarf von 36,6 Wochenstunden á 8,00 € auszugehen. Der Bedarf reduziert sich bei Krankenhausaufenthalt auf 5 Stunden wöchentlich.

LG Traunstein v. 20.10.2008:
Zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens für eine selbständige verheiratete Architektin, die unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat

OLG Brandenburg v. 20.05.2010:
Zur Berechnung des Haushaltsschadens einer schwer verletzten Frau, deren Ehemann einige Zeit nach dem Unfall aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

OLG Saarbrücken v. 31.01.2013:
Bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens begegnet es keinen Bedenken, den auf die Eigenversorgung des Geschädigten entfallenden Anteil der Haushaltsführung nach Kopfteilen zu bemessen. Auf den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden ist eine aufgrund desselben Unfalls gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe anzurechnen ist, soweit die Haushaltsführung für die Familienmitglieder betroffen ist. Insoweit geht der Erstattungsanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 SGB 10 auf den Sozialversicherungsträger über. Diese rechtliche Differenzierung hat zur Konsequenz, dass der eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende Geschädigte bei der Geltendmachung von Haushaltsführungsschaden vortragen muss, inwieweit die ausgefallene Haushaltsführung der eigenen Bedarfsdeckung diente und inwieweit die Haushaltsführung, die unfallbedingt unmöglich geworden ist, Unterhaltspflichten für Familienangehörige erfüllte.

OLG Stuttgart v. 31.01.2013:
Der Haushaltsführungsschaden ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, BGHR BGB § 843 Abs. 1 Hausarbeiten 1). Das gilt auch für Pflegekosten, die deshalb angefallen sind, weil der Ehegatte durch den Unfall die Fähigkeit zur Erbringung von Pflegleistungen verloren hat und der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim muss.

OLG München v. 21.03.2014:
Als Haushaltsführungsschaden für die verheiratete Geschädigte, deren Ehemann krankheitsbedingt keine Mithilfe leisten kann, in einem Zweipersonenhaushalt in einer 85 qm großen Wohnung sind ausgehend von einem wöchentlichen Zeitbedarf von 43 Stunden die Kosten einer Haushaltshilfe mit einem Stundensatz von 8 Euro zu ersetzen.

OLG Celle v. 26.06.2019:
Die Aufteilung der Hausarbeit bestimmt sich grundsätzlich nach der in der Familie der Verletzten vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung bzw. dort gelebten Praxis. Eine nachträgliche Umverteilung gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten bei der Lebensführung findet nicht statt.

OLG Celle v. 16.12.2020:
Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig. Es erscheint aber angebracht, nicht den gesamten hierfür erforderlichen Auf-wand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht.

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Netto / bruttoa:


BGH v. 18.02.1992:
Dass der Geschädigte tatsächlich keine Haushaltshilfe eingestellt hat, lässt seinen Ersatzanspruch nicht entfallen, sofern es sich um einen im Verhältnis zum Schädiger überobligationsmäßigen Verzicht handelt, auf den sich der Schädiger nicht berufen kann. In derartigen Fällen bemisst sich der nach § 843 BGB zu ersetzende Mehraufwand nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen. Einer spezifizierteren Darlegung bedarf es dazu nicht. Gegebenenfalls ist der Umfang der zugrundezulegenden Arbeiten zu schätzen (§ 287 ZPO).

LG Ulm v. 16.09.2010:
Bei einem zu Grunde liegenden 2-Personenhaushalt mit zwei nicht erwerbstätigen über 60 Jahre alten Personen ist von 40,5 Stunden Haushaltstätigkeit pro Woche auszugehen, was täglich 5,8 Stunden entspricht. Die Höhe des Stundenlohnes beträgt 8,00 EUR. Ausgehend von einem Bruttolohn von 11,56 EUR nach Gruppe 3 des TVöD für die Tätigkeit einer Hauswirtschaftlerin ergibt sich ein Nettolohn von 8,09 EUR, gerundet 8,00 EUR. Gemäß der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13.12.2005 (1 U 51/05, besprochen in MedR 2006, S. 719) ist vom Bruttolohn ein 30%iger Abzug wegen der Lohnsteuer und der Sozialabgaben vorzunehmen.

LG Darmstadt v. 06.11.2015:
Im Rahmen der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO ist auf den Netto-Lohn abzustellen, den eine Arbeitskraft nach regionalen Durchschnittssätzen erhalten würde. Hierbei ist auf den regionalen Entgelttarifvertrag des jeweiligen DHB-Landesverbands und der Gewerkschaft NGG (hier: für das Tarifgebiet Hessen) zurückzugreifen. Für das Jahr 2011 ist ein Stundensatz von 6,69 € anzunehmen.

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Stundensätze:


Die erforderlichen Wochenstunden je nach Zuschnitt des Haushalts

Einordnung in die BAT-Tarifgruppen je nach erforderlicher Qualifikation

Einordnung in die BAT-Gruppen für Haushaltsleitungs-Tätigkeiten

OLG Hamm v. 18.12.2003:
Bei der Berechnung des Haushaltsschadens ist bei einer alleinstehenden Rentnerin mit einem 1-Personen-Haushalt in einer 70 qm großen Wohnung mit Vorgarten von einem Arbeitszeitbedarf von 36,6 Wochenstunden á 8,00 € auszugehen. Der Bedarf reduziert sich bei Krankenhausaufenthalt auf 5 Stunden wöchentlich.

KG Berlin v. 04.12.2006:
Der fiktiv in Ansatz zu bringende Stundensatz für eine Haushaltshilfe beträgt - solange die haushaltsspezifische Beeinträchtigung 50% übersteigt - 9,81 EUR (BAT VIII) und – bei Beeinträchtigung nicht über 50% - 7,33 EUR (BAT-O X).

LG Tübingen v. 10.12.2013:
Der Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann gem. § 287 ZPO der entsprechenden Regelung des JVEG entnommen werden (§ 21 JVEG: 12 € bzw. jetzt 14 €).

OLG München v. 21.03.2014:
Als Haushaltsführungsschaden für die verheiratete Geschädigte, deren Ehemann krankheitsbedingt keine Mithilfe leisten kann, in einem Zweipersonenhaushalt in einer 85 qm großen Wohnung sind ausgehend von einem wöchentlichen Zeitbedarf von 43 Stunden die Kosten einer Haushaltshilfe mit einem Stundensatz von 8 Euro zu ersetzen.

OLG Koblenz v. 11.05.2015:
Haushaltshilfen mit nur wenigen Stunden wöchentlicher Arbeitszeit werden sinnvoll als „Minijob“, also im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV eingestellt. Den in einer solchen Vertragsgestaltung vereinbarten und an die Haushaltshilfe ausgezahlten Stundensatz (ohne die zu entrichtenden Pauschalumlagen) schätzt der Senat für den klagegegenständlichen Zeitraum auf 8,00 € pro Stunde. Zwar ist in einigen Großstädten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ggf. ein höherer Betrag aufzuwenden. Außerhalb von Großstädten ist nach Auffassung des Senats für die Zeit vor Einführung des Mindestlohnes grundsätzlich von einem Stundensatz von 8,00 € pro Stunde auszugehen.

OLG Celle v. 02.11.2015:
Ein Stundensatz von 8,00 € ist sowohl hinsichtlich eines Haushaltsführungsschadens als auch hinsichtlich geltend gemachter Pflegekosten angemessen.

OLG Celle v. 26.06.2019:
Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Stundensatz von 8,00 EUR angemessen.

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Krankenhausaufenthalt:


OLG Nürnberg v. 23.12.2015:
Während der Zeit einer stationären Behandlung des Geschädigten ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Dies kann im Einzelfall für derartige Zeiträume die Annahme einer auf 15% geminderten Bemessung des Haushaltsführungsschadens rechtfertigen.

OLG München v. 24.11.2017:
Stellt der Sachverständige eine über die Dauer des stationären Klinikaufenthalts andauernde Beeinträchtigung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, nicht fest, steht dem Geschädigten kein entsprechender Anspruch zu, da insoweit seine eigenen Bedürfnisse durch die stationäre Versorgung abgedeckt waren.

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Abänderung der Rente:


OLG Hamm v. 14.12.2004:
Zur Abänderung einer Vereinbarung über den Haushaltsschaden bei veränderten Umständen.

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Keine Verrechnung mit Unterhaltsanspruch:


OLG München v. 13.02.2015:
Hat das Gericht während des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass in seine Unterhaltsberechnung der zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Haushaltsführungsschaden nicht miteingeflossen ist, darf der Zahlungspflichtige den Naturalunterhalt nicht mit den vom Gericht berechneten Unterhaltsbeträgen verrechnen.

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Spätere Heirat des Verletzten:


BGH v. 25.09.1962:
Die durch eine unerlaubte Handlung körperlich verletzte Ehefrau hat einen eigenen Schadenersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts. Das gilt auch, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt worden ist.

LG Kleve v. 09.01.2013:
Eine Geschädigte hat auch dann den Anspruch, zur Leistung eines vollwertigen Unterhaltsbeitrags durch Übernahme der Haushaltsführung instand gesetzt zu werden, wenn ihr die Verletzung vor Eingehung der Ehe zugefügt wurde. Der Schaden verwirklicht sich in einem solche Fall erst mit Eingehung der Ehe.

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Alleinlebende, nichteheliche Lebensgemeinschaft:


BGH v. 25.09.1973:
Haushaltsführungsansprüche stehen auch Alleinlebenden zu.

OLG Nürnberg v. 10.06.2005:
Der Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ist nur dann ein Erwerbsschaden i. S.d. § 843 Abs. 1 BGB, wenn sie der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient; die Führung eines Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus.

KG Berlin v. 04.05.2006:
Es steht einem geltend gemachten Haushaltsschadenanspruch nicht entgegen, dass der Kläger allein stehend ist und damit lediglich einen Ein-Personen-Haushalt führt. Auch dem Alleinstehenden steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich zu.

OLG Düsseldorf v. 12.06.2006:
Die im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft für den Lebensgefährten erbrachten Leistungen im gemeinsamen Haushalt begründen im Verletzungsfall keinen vermögensrechlichen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.

KG Berlin v. 04.12.2006:
spruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat.

KG Berlin v. 26.07.2010:
Die Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt - mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht - nicht zu einem ersatzfähigen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB. Dieser Grundsatz wird auch nicht durch Änderungen im SGB II in Frage gestellt, wonach bei der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit auch das Einkommen von Personen zu berücksichtigen ist, die mit dem Antragsteller tatsächlich zusammenleben.

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Mithilfe von Haushalts- bzw. Familienangehörigen:


Nur die tatsächlich geleistete Mithilfe von Haushaltsangehörigen ist auf den Haushaltsführungsschaden anrechenbar.

BGH v. 08.10.1996:
Die Mithilfe von Haushaltsangehörigen ist nicht auf den Haushaltsführungsanspruch anzurechnen, wenn der / die Geschädigte vor dem Unfall den Haushalt allein geführt hat.

OLG Schleswig v. 03.04.2018:
Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Die sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden.

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Keine Altersbegrenzung:


OLG Koblenz v. 18.04.2016:
Im Rahmen der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens ist es nicht gerechtfertigt, diesen auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen.

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Spezielle Verletzungen:


OLG Düsseldorf v. 02.01.2019:
Ausführliche Schilderung der Auswirkungen eines Schlüsselbeinbruchs auf den Haushaltsführungsschaden

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