Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht auf entsprechende Ladung hin ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Betroffenen, die grundsätzlich der Regelung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten und der Erfüllung beruflicher Obliegenheiten vorgeht. Aus privaten Gründen kann demgemäß das Nichterscheinen eines Angeklagten zur Hauptverhandlung allenfalls in Ausnahmefällen dann genügend entschuldigt sein, wenn es sich um unaufschiebbare geschäftliche oder berufliche Angelegenheiten von solcher Bedeutung handelt, dass ihnen gegenüber die öffentlich-rechtliche Pflicht, sich als Betroffener vor Gericht zu stellen, zurücktreten muss.
|