Das Verkehrslexikon

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Verkehrsrechtliche Anordnungen von Grenzmarkierungen bzw. deren Verlängerung

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Grenzmarkierungen bzw. deren Verlängerung und von Parkflächenmarkierungen




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Allgemeines




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Stichwörter zum Thema Parken

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

Das Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports

Parkflächenmarkierungen

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Allgemeines:


BVerwG v. 22.01.1971:
Der Anlieger, der seine Garagenausfahrt nicht benutzen kann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Fahrzeuge parken, hat gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Behinderung zu treffen sind. StVO § 4 Abs 1 Satz 1 schützt insoweit auch die Interessen eines einzelnen.

VGH Mannheim v. 26.04.2002:
Zum Anspruch eines Straßenanliegers auf Anbringung bzw Verlängerung einer Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) auf der der Grundstückseinfahrt und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite. Auf der der Grundstückseinfahrt und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite besteht jedenfalls dann noch nicht ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs 3 Nr 3 StVO, wenn beim Ein- und Ausfahren nur ein zweimaliges Rangieren erforderlich ist.

VG Würzburg v. 19.01.2011:
Eine Grenzmarkierung (Zeichen 299, lfd. Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) hat ausnahmsweise konstitutive Bedeutung, wenn im Einzelfall ein ansonsten kraft Gesetzes bestehender Parkverbotsbereich (hier nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) verkürzt wird. Die kraft Gesetzes bestehende Parkverbotsstrecke wird durch die Zickzacklinie des Zeichens 299 konkret markiert und mit der Wirkung verkürzt, dass außerhalb der Grenzmarkierung kein Parkverbot besteht. Der Eigentümer hat ausnahmsweise einen Anspruch darauf, dass bei einer schmalen Fahrbahn gegenüber seiner Grundstücksein- und -ausfahrt eine bestehende Grenzmarkierung verlängert wird.




VGH München v. 25.07.2011:
Einer Anordnung der beantragten Grenzmarkierung stehen jedoch die Vorschriften des § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO entgegen, nach denen Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Diese Regelungen zielen darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" zu verdeutlichen (vgl. die Begründung des Bundesrates, VkBl. 1997,687,689 Nr. 9 und 690 Nr. 22). "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelungen über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.

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