Autobahn-"Verteilerfahrbahnen" - Beschleunigungsstreifen - Verzögerungsstreifen - kombinierter Beschleunigungs- und Verzögerungsfahrstreifen - Einfahren - Ausfahren - BAB
 

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Autobahn-"Verteilerfahrbahnen"


Werden von einer Autobahn Abzweigungen in zwei oder mehr weitere Autobahn-Richtungen ermöglicht, so wird die gewünschte Einsortierung oftmals durch sog. Verteilerfahrbahnen ermöglicht. Dabei finden sich dann zwei oder mehr Fahrstreifen nebeneinander, die für die jeweils gewünschte weitere Fahrtrichtung durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sind und den Kfz-Führern das Wechseln der Fahrstreifen in die von ihnen gewünschte Richtung ermöglichen.








Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • Beschleunigungsstreifen

  • Verzögerungsstreifen

  • Die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen

  • OLG Düsseldorf v. 29.06.1989:
    Eine besondere Vorschrift, die Fahrstreifenwechsel auf einer Verteilerfahrbahn regelt, enthält die StVO nicht. Es ist daher StVO § 1 Abs 2 , das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung anzuwenden.

  • OLG Düsseldorf v. 14.03.1990:
    Einem Fahrzeugführer, der irrtümlich die Verteilerfahrbahn einer Autobahn benutzt, obwohl er eigentlich auf der Durchgangsfahrbahn hatte weiterfahren wollen, kann nicht vorgeworfen werden, er habe gegen StVO § 2 Abs 1 verstoßen, wenn er seinen Irrtum noch auf der Verteilerfahrbahn korrigiert und sich auf der Durchgangsfahrbahn wieder einfädelt.

  • OLG Köln v. 30.11.2006:
    Auf „Verteilerfahrbahnen” besteht nach der, gegenwärtigen Rechtslage keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 II StVO. Die Zunahme der „Verteilerfahrbahnen” legt aber eine klare gesetzliche Regelung nahe.