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Ausfahren aus der Autobahn
Das Einfahren in die Autobahn und deren Verlassen sind relativ gefährliche Vorgänge, insbesondere, wenn - wie nicht selten - Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen ineinander übergehen.
Konfliktsituationen ergeben sich häufig, weil der Einfahrende beschleunigen muss, um sich in den Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen einzuordnen und dabei das Vorrecht des durchgehenden Verkehrs beachten muss, während umgekehrt Kfz-Führer, die die Autobahn verlassen wollen, ihre Geschwindigkeit gleichzeitig herabsetzen und eine Reihe von Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen auf den Verzögerungsstreifen beachten müssen.
In diesem Zusammenhang stellen sich auch Fragen nach dem erlaubten oder nicht erlaubten Rechtsüberholen, besonders auf den Verzögerungsstreifen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
- OLG Celle v. 19.07.84:
Setzt ein Fahrzeugführer, der die BAB verlassen will, seine Geschwindigkeit von über 100 km/h bereits ca. 600 m vor der Ausfahrt auf ca. 50 km/h herunter, so trifft ihn zwar kein Verschuldensvorwurf; jedoch geht von seinem Fahrzeug eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr aus, die es rechtfertigt, ihn zu 1/3 am Schaden eines dadurch Auffahrenden zu beteiligen.
- LG Berlin v. 02.08.1999:
Wer aus der Autobahn ausfährt, wechselt nicht den Fahrstreifen, sondern ändert die Fahrtrichtung. Dabei steht dem Ausfahrenden das Vorrecht aus § 18 Abs. 3 StVO nicht zu. Auf kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen darf schneller gefahren werden als auf den übrigen Fahrbahnen.
- OLG Düsseldorf v. 29.09.2005:
Fährt der Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar.
- OLG Düsseldorf v. 1.12.2005:
Dreht sich ein Fahrzeug beim Befahren einer Autobahnausfahrt um 360 Grad und bleibt sodann dort stehen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unangemessene Geschwindigkeit beim Befahren der Ausfahrt. Dies begründet eine Mithaftung von 80 % an einem Unfall, wenn der nachfolgende Verkehr bei einem Ausweichversuch ins Schleudern gerät.
- BGH v. 30.11.2010:
Steht lediglich fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind in einem derartigen Fall nicht anwendbar. Mangels Verschuldensvorwurfs gegen einen der Unfallbeteiligten kann in einem solchen Fall Schadensteilung geboten sein.