Das Verkehrslexikon

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Lange Verfahrensdauer - Verletzung des Beschleunigungsgebots

Lange Verfahrensdauer - Verletzung des Beschleunigungsgebots




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Allgemeines




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Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Einstellung des Strafverfahrens

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 18.03.1993:
Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Strafverfahren kann zu dessen Abbruch und Einstellung führen, wenn die Dauer der dem Staat anzulastenden, unnötigen Verfahrensverzögerung den Regelstrafrahmen des dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktes erreicht oder überschreitet und unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie des Ausmaßes der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten die Schwere des Tatvorwurfs die Fortsetzung des Verfahrens nicht gebietet(- Sitzblockade -).

BVerfG v. 19.04.1993:
Eine Verfahrensdauer von über 10 Jahren bei einem Steuerstrafverfahren, wobei es zu nicht mehr zu rechtfertigenden Verzögerungen bei den aufgrund der Mitwirkung des Beschuldigten einfach gelagerten Ermittlungen und bei dem anschließenden Strafprozess gekommen war, führt zwar weder zur Einstellung des Verfahrens noch zur Korrektur des Schuldspruchs, bedingt aber die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

BVerfG v. 14.07.1994:
Trotz einer Verfahrensdauer von rund acht Jahren bei einem Steuerstrafverfahren kann unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers (Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in mehreren Fällen und versuchter Steuerhinterziehung) nicht von einem Ausmaß der Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, das die Strafgerichte gezwungen hätte, das Verfahren einzustellen.

BGH v. 02.08.2000:
Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen. Eine Verfahrensverzögerung kann aber (noch) mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn sie im Wesentlichen erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eintritt. In solchen Fällen hat das Revisionsgericht die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf die zulässige Revision des Angeklagten in entsprechender Anwendung von StPO § 354a von Amts wegen zu berücksichtigen. - Im Falle der Zurückverweisung hat der neue Tatrichter das Ausmaß der Kompensation für den vom Revisionsgericht festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des MRK Art 6 Abs 1 S 1 jeweils unter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konventionsverstoßes angemessenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen.

BGH v. 30.06.2005:
Ist nach Erlass des angefochtenen Urteils das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, so ist dies vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Es kann die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts analog § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst vornehmen.



OLG Stuttgart v. 04.11.2008:
Kommt es nach Einlegung der Rechtsbeschwerde zu vom Betroffenen nicht zu vertretenden Verzögerungen des Verfahrens, bevor die Sache nach Ablauf von 26 Monaten dem zuständigen Beschwerdesenat vorgelegt wird, so ist das Verfahren im Hinblick auf den langen Zeitablauf einzustellen.

OLG Rostock v. 27.01.2016:
Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer dann unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann.

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