Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Brille - Ersatz nach Unfall und Abzug "Neu für Alt"

Brille - Ersatz nach Unfall und Abzug "Neu für Alt"




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Abzüge "Neu für Alt"

- nach oben -




a

Allgemeines:


LG Münster v. 13.05.2009:
Eine wirtschaftliche Besserstellung liegt auch beim Austausch einer seit mehreren Jahren gebrauchten Brille vor; und zwar unabhängig davon, über wie viele Jahre Brillen von durchschnittlichen Brillenträgern oder vom betroffenen Kläger regelmäßig genutzt werden. Von einem grundsätzlich vorzunehmenden Ausgleich "Neu für Alt" ist aber abzusehen, wenn der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt.

OLG Rostock v. 25.06.2010:
Für eine Sehhilfe, die aufgrund einer Verletzungshandlung unwiederbringlich abhanden gekommen ist, ist nur der Zeitwert zu ersetzen. Auch Brillen habe eine begrenzte Lebensdauer. Neben der Abnutzung unterliegen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen.




LG Augsburg v. 28.06.2012:
Bei einer unfallbeschädigten Brille ist ein Abzug Neu für Alt gerechtfertigt. Der Abzug ist in der Regel durch Abschreibung zu ermitteln. Bei Gegenständen des persönlichen Gebrauchs und Hausrats führt eine lineare Abschreibung zu angemessenen Ergebnissen. Eine Brille hat eine Nutzungsdauer von ca. 5 Jahren.

OLG Nürnberg v. 23.12.2015:
Bei Beschädigung einer Brille kann für die Anschaffung einer Ersatzbrille ein Abzug „neu für alt“ - unter dem Gesichtspunkt einer Abnutzung des alten Brillengestells sowie der Gläser - selbst dann gerechtfertigt sein, wenn für den Geschädigten modische Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Hat sich die Sehschärfe des Geschädigten verändert und stellt sich deshalb die Anschaffung einer neuen Brille mit der Sehschwäche besser angepassten Gläsern als Vorteil dar, ist hierfür im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Abzug beim Ersatzanspruch vorzunehmen.

OLG Celle v. 05.08.2020:
Bei einem Unfall beschädigte Gegenstände wie z.B. eine Brille und eine Jacke unterliegen der Abnutzung, weshalb bei der Schadensbemessung ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. In solchen Fällen ist die Nutzungsdauer zu schätzen und in der Regel eine lineare Abschreibung vorzunehmen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum