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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20 - Kollision mit einem liegengebliebenen Fahrzeug mit Warnblinkiicht

OLG Celle v. 05.08.2020: Kollision mit einem liegengebliebenen Fahrzeug mit Warnblinkiicht




Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20) hat entschieden:

  1.  Ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug, bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet ist, muss ein sich annähernder Fahrzeugführer zum Anlass nehmen, besonders aufmerksam zu sein, ggf. seine Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und sich ggf. weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 59, juris).

  2.  Ein Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris [unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 – VI ZR 82/87, Rn. 11, juris; Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 69, 71, juris).

  3.  Der zu einem Unfall (Erstunfall) führende Verkehrsverstoß ist – sofern die übrigen Voraussetzungen der Haftung vorliegen – im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten eines nachfolgenden Unfalls (Zweitunfall) zu berücksichtigen.

  4.  Kommt es im Kreuzungsbereich infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu einem Unfall, verlässt der Unfallverursacher sein mittig auf der Kreuzung liegengebliebenes Fahrzeug, ohne Einschalten des Warnblinklichts (§ 15 S. 1 StVO), und kommt es sodann zur Kollision eines nachfolgenden, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und gegen das Sichtfahrgebot verstoßenden oder unaufmerksamen Verkehrsteilnehmers mit dem liegengebliebenen Fahrzeug des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, juris).

  5.  Der Geschädigte muss einen rechtzeitigen unbedingten Reparaturauftrag darlegen und beweisen, um mit Erfolg einen Nutzungsausfallschaden für den gesamten Zeitraum, in dem sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet, geltend machen zu können.

  6.  Bei einem Unfall beschädigte Gegenstände wie z.B. eine Brille und eine Jacke unterliegen der Abnutzung, weshalb bei der Schadensbemessung ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. In solchen Fällen ist die Nutzungsdauer zu schätzen und in der Regel eine lineare Abschreibung vorzunehmen.


Siehe auch
Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs
und
Abzüge "Neu für Alt"

Gründe:


I.

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem er verletzt und sein Fahrzeug beschädigt wurde.

Am 08. November 2015 gegen 20:40 Uhr kam es in B. M. auf der Kreuzung Bundesstraße ... / H. Straße / Landesstraße ... zunächst zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Fahrzeug des Zeugen H., als der Beklagte zu 1) nach links auf die B ... abbiegen wollte und dabei den ihm entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Zeugen H. übersah. Das Beklagtenfahrzeug blieb mittig und quer zur Fahrbahn liegen, das Fahrzeug des Zeugen H. am Straßenrand und teilweise auf dem Grünstreifen unmittelbar neben den dortigen Fahrtrichtungsschildern. Der Beklagte zu 1) verließ sein Fahrzeug, die Warnblinkanlage schaltete er nicht ein. Kurz darauf kollidierte der Kläger mit seinem Pkw mit dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger wurde verletzt, beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

Die Parteien streiten vornehmlich um die Haftungsquote – beide Seiten haben erstinstanzlich die vollständige Haftung der jeweils anderen geltend gemacht – und zur Höhe insbesondere um den Nutzungsausfallschaden.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit am 10. Februar 2020 verkündeten Urteil hat die Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover nach informatorischer Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und durch Einholung eines unfallanalytischen sowie eines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 30 : 70 zu Lasten des Klägers teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Es liege kein Fall höherer Gewalt vor, der Unfall sei auch für keine Seite unabwendbar gewesen. Die danach vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftung der Beklagten von nur 30 Prozent. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung stehe fest, dass der Kläger deutlich zu schnell gefahren sei und dadurch gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen habe. Dem Beklagten zu 1) sei ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 StVO anzulasten, weil er vor dem Verlassen seines Fahrzeugs das Warnblinklicht nicht eingeschaltet habe. Zudem sei zu Lasten der Beklagten noch die erhöhte Betriebsgefahr eines unbeleuchtet mitten auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeuges zu berücksichtigen. Bei Abwägung wiege der Sorgfaltsverstoß des Klägers deutlich schwerer. Unter Beachtung des Quotenvorrechts sei dem Kläger nach Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung der gesamte Restschaden in Bezug auf die kongruenten Schadenspositionen (Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Abschleppkosten) auszugleichen. Die nichtkongruenten Schadenspositionen (Nutzungsausfallschaden, Beschädigung der Brille und der Jacke, Heilbehandlungskosten und Unkostenpauschale) hätten die Beklagten entsprechend ihres dreißigprozentigen Haftungsanteils zu ersetzen. Dabei stehe dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 66 Tage statt der geltend gemachten 107 Tage zu, weil der Kläger den Reparaturauftrag erst für den 04.01.2016 dargelegt habe, er den Auftrag aber bereits spätestens am 23.11.2015 hätte erteilen müssen; bei der Brille sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, ermittelt durch lineare Abschreibung; bei der Jacke sei ein Abzug vorzunehmen, weil sie zwar neuwertig gewesen, aber bereits getragen sei. Das Schmerzensgeld sei grundsätzlich mit 800 Euro angemessen, nach der Haftungsquote bestehe daher nur ein Anspruch in Höhe von 240 Euro. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien entsprechend der berechtigten Schadensersatzforderung nach einem Gegenstandswert von 22.392,90 Euro erstattungsfähig.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er nunmehr unter Zugrundelegung eines eigenen Haftungsanteils von 30 % sowie der vom Landgericht bei der Wertminderung und bei der beschädigten Jacke angesetzten Beträge und unter Reduzierung seiner Schmerzensgeldvorstellungen sein erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt. Er rügt Rechtsanwendungsfehler und teilweise unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellungen. Dazu macht er insbesondere Folgendes geltend:




Das Landgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass sich keine Partei auf eine Unabwendbarkeit berufen könne. Allerdings sei die Haftungsabwägung des Landgerichts unvollständig. Das Landgericht hätte den Beklagten nicht nur die nicht eingeschaltete Warnblinkanlage anlasten dürfen. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei dadurch erhöht gewesen, dass es mittig und quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen sei und sich eine Rauchwolke um das Fahrzeug gebildet habe. Zudem hätte das Landgericht in die Abwägung mit einbeziehen müssen, weshalb das Beklagtenfahrzeug mittig und quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. Die schuldhafte Verursachung des Erstunfalls durch den Beklagten zu 1) hätte bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Insofern seien auch die Feststellungen des Landgerichts unvollständig.

Das Landgericht habe zu Unrecht nur eine Nutzungsausfallentschädigung für66 Tage zugesprochen. Dem Kläger sei aufgrund des hohen Kostenrisikos eine großzügigere Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen; er habe das Regulierungsverhalten der Beklagtenseite zunächst abwarten dürfen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege deshalb nicht vor. Soweit das Landgericht einen unbedingten Reparaturauftrag erst ab dem 04.01.2016 angenommen habe, seien die Feststellungen unzutreffend. Dazu verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 20.12.2019 und meint, der als Anlage K 13 vorgelegten E-Mail des P.-Zentrums sei zu entnehmen, dass der Reparaturauftrag „spätestens am 04.12.2015“ erteilt worden sei.

Bei der Brille sei kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Angesichts der medizinischen Notwendigkeit mangele es an der Zumutbarkeit für diesen Abzug.

Das Landgericht habe verkannt, dass das Schmerzensgeld nicht der Haftungsquote unterfalle, sondern ein Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessen zu berücksichtigen sei. Mindestens 600 Euro seien hier angemessen.

Hinsichtlich der kongruenten Schadenspositionen seien dem Kläger die offenen Schadensbeträge vom Landgericht bereits vollständig zugesprochen worden; hinsichtlich der nicht kongruenten Schadenspositionen würden mit der Berufung 70 %, insgesamt 14.298,08 Euro, weiterverfolgt.

Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei schließlich ein Gegenstandswert von 65.000 Euro maßgeblich.

Der Kläger beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10.02.2020 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

  1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.044,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2016 zu zahlen;

  2.  die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen, dessen Höhe einen Betrag von 600,00 € nicht unterschreiten sollte;

  3.  die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 € und an die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, ..., zur Schadens-Nr. ... (Vers.-Nr. ...) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.804,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.


Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung. Sie machen dazu insbesondere Folgendes geltend:

Das Landgericht habe nicht zu Ungunsten des Klägers fehlerhaft entschieden. Es habe zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger schuldhaft gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe und deutlich zu schnell gefahren sei. Es habe auch berücksichtigt, dass das Beklagtenfahrzeug mittig und quer zur Fahrbahn gestanden und sich eine Rauchwolke gebildet habe. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe das Landgericht auch den vorausgegangenen Unfall bzw. dessen schuldhafte Verursachung durch den Beklagten zu 1) berücksichtigt. Gegen den Kläger spreche ein Anscheinsbeweis; die Beklagten verweisen dazu auf das Urteil des Senats vom 29. November 2005 – 14 U 58/05 –. Sie meinen zudem unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 – der Kläger habe gegen §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen; und weil hier die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weit höher als in jenem Fall gewesen sei, sei der Verkehrsverstoß des Klägers erheblich und führe zum Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Beklagtenseite.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung sei die Nutzungsmöglichkeit des Klägers erstinstanzlich ausreichend bestritten worden. Bis zum 31.12.2018 [gemeint offensichtlich: 31.12.2015] scheide nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine Nutzungsmöglichkeit aus. Zudem hätte der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs sofort nach Gutachteneingang unbedingt in Auftrag geben müssen. Der Wortlaut der E-Mail des P. -Zentrums vom 04.12.2015 spreche gegen einen unbedingten Reparaturauftrag; auch der Mitteilung des Klägervertreters vom 08.12.2015 und dessen E-Mail vom 14.12.2015 sei jeweils kein unbedingter Reparaturauftrag zu entnehmen. Im Übrigen habe der Kläger keinen ‚Ausfall‘ gehabt, da er den Pkw seiner Frau habe nutzen können.

Hinsichtlich der Brille, der Jacke und des Schmerzensgeldes meinen die Beklagten jeweils, dass die vom Landgericht angesetzten Beträge nicht zu Lasten des Klägers zu beanstanden seien.

Im Wege der Anschlussberufung greifen die Beklagten das landgerichtliche Urteil insoweit an, als sie vor dem Landgericht unterlegen gewesen sind. Sie meinen, die vom Landgericht erkannte Haftungsquote sei falsch; aus den genannten Gründen habe die Betriebsgefahr auf ihrer Seite zurückzutreten. Daneben rügen sie, das Landgericht habe ihr Vorbringen samt Beweisantritt zur Höhe der Wertminderung rechtsfehlerhaft übergangen.

Sie beantragen,

   das Urteil des LG Hannover 12 O 179/16 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche folgen dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Auf dieser Grundlage kann der Kläger von den Beklagten zwei Drittel seiner Schäden ersetzt verlangen; einen Anteil von einem Drittel muss er sich im Hinblick auf seinen Mitverursachungsanteil am Unfallgeschehen abziehen lassen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG ist zunächst Voraussetzung einer Haftung der Beklagten, dass der Unfall des Klägers „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs des Beklagten 1) erfolgte (zu den Grundsätzen für dieses Tatbestandsmerkmal s. u.a. die Ausführungen im Urteil des Senats vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, dort Rn. 41ff., juris). Das Tatbestandsmerkmal ist hier letztlich unproblematisch zu bejahen, auch wenn ein gewisser Zeitraum zwischen Erst- und Zweitunfall lag und der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug bereits verlassen hatte, als der Kläger mit seinem Fahrzeug kollidierte. Ohne den Erstunfall wäre es zum streitgegenständlichen Unfall nicht gekommen.

b) Die Parteien greifen das landgerichtliche Urteil insoweit nicht an, als das Landgericht angenommen hat, der streitgegenständliche Unfall sei für keine Seite unabwendbar i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Gegen diese Wertung des Landgerichts ist auch nichts zu erinnern.

c) Im Rahmen der deshalb nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVG Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 66 mwN, juris).

aa) Klägerseite

(1) Zu Lasten des Klägers ist zunächst der Geschwindigkeitsverstoß zu berücksichtigen. Diesen hat das Landgericht auf Grundlage des Gutachtens des Dipl.-Ing. M. bejaht. Danach fuhr der Kläger mit ca. 90 km/h in den Kreuzungsbereich (vgl. GA S. 12 unten) bei erlaubten 70 km/h; die Kollisionsgeschwindigkeit betrug dann noch ca. 80 km/h (GA S. 11). Die Wertung des Landgerichts greift der Kläger mit seiner Berufung nicht an. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung seitens des Landgerichts sind auch nicht ersichtlich. Im Termin zur Verhandlung über die Berufung hat der Sachverständige sein Gutachten noch einmal mündlich erläutert und dabei dargestellt, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung entscheidend unfallkausal ausgewirkt hat. Denn bei einer Vergleichsbetrachtung unter Zugrundelegung einer Annäherungsgeschwindigkeit von nur 70 km/h wäre es bei gleicher Ausweichbewegung wie tatsächlich geschehen nur zu einer Streifkollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen; bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 65 km/h wäre es dem Kläger bei gleicher Lenkbewegung sogar gelungen, an dem Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren.

Angesichts der Situation, wie sie sich für den Kläger bei Annäherung an die Kreuzung darstellte, hätte er seine Geschwindigkeit im Übrigen ohnehin unter die vor Ort an sich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h reduzieren müssen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. war das ebenfalls liegengebliebene Fahrzeug des Zeugen H., das sich am Straßenrand und teilweise auf dem Grün befand, aufgrund des eingeschalteten Warnblinklichts weithin sichtbar. Dieses Warnsignal hätte er zum Anlass nehmen müssen, besonders aufmerksam zu sein und seine ohnehin zu hohe Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich ggf. weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten (vgl. insofern auch Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 59, juris). Bei nur ganz geringfügiger weiterer Reduzierung unterhalb von 70 km/h wäre es dann nicht zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen (s.o.).



(2) Des Weiteren ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er entweder gegen § 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot) oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Insofern spricht gegen den Kläger ein Anscheinsbeweis. Denn nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen durch den Senat ist anzunehmen, dass der Kläger entweder den liegengebliebenen Beklagten-Pkw nicht so rechtzeitig erkennen konnte, um noch rechtzeitig reagieren zu können. Soweit die Beklagten insofern auf Ausführungen im Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 – verweisen, ist dem zuzustimmen sein. Dort hat der Senat Folgendes ausgeführt:

   „(…) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit – auch auf der Autobahn und auf der Überholspur – grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (Senat, Urteil vom 05. September 2007 – 14 U 71/07, Rn. 9 mwN, juris).(…)

Zwar braucht sich ein Kraftfahrer auf Autobahnen wegen der dortigen besonderen Gegebenheiten nicht in demselben Umfang wie auf anderen Straßen auf das Vorhandensein aller möglichen Hindernisse einzustellen. So muss etwa mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen, herausragenden Holzteilen, unbeleuchteten Splitterhaufen oder ähnlichen kleineren Hindernissen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, nicht gerechnet werden (vgl. BGH, VersR 1984, 741, juris-Rn. 12 m. w. N.). Ungesichert auf der Fahrbahn liegengebliebene Fahrzeuge gehören dazu jedoch nicht, selbst wenn sie unbeleuchtet sind und selbst dann nicht, wenn sie mit einem Tarnanstrich versehen sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris; vgl. Senat – 14 U 71/07 aaO, Rn. 10 mwN).“
(Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 69, 71, juris = NJW-RR 2020, 533 = RuS 2020, 172)

Oder aber der Kläger war unaufmerksam und hat deshalb das liegengebliebene Beklagtenfahrzeug zu spät wahrgenommen und deshalb zu spät reagiert. Hierfür könnte sprechen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade die vom Kläger ausgeführte Lenkbewegung zunächst in Richtung des Beklagtenfahrzeugs darauf hindeutet, dass der Kläger anfangs auf das am Fahrbahnrand liegengebliebene Fahrzeug des Zeugen H., bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet war, fokussiert gewesen sein könnte.

bb) Beklagtenseite

(1) Das Landgericht hat auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 StVO erkannt, weil der Beklagte zu 1) vor Verlassen seines Fahrzeugs das Warnblinklicht nicht eingeschaltet hat (LGU S. 7). Das greifen die Beklagten im Berufungsverfahren nicht an. Dass die Wertung des Landgerichts fehlerhaft sein könnte, ist auch sonst nicht ersichtlich.

(2) Zu Lasten der Beklagten ist darüber hinaus allerdings auch der zum Erstunfall führende Verkehrsverstoß zu berücksichtigen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien, hat der Beklagte zu 1) nach links auf die B ... abbiegen wollen und den ihm entgegenkommenden Zeugen H. nicht zuvor passieren lassen, so dass es zur Kollision (Erstunfall) kam. Es steht außer Streit (vgl. zuletzt Berufungserwiderung der Beklagten, dort S. 2 unten / 3 oben), dass der Beklagte zu 1) den Erstunfall schuldhaft verursacht hat. Der Verkehrsverstoß folgt aus § 9 Abs. 3 S. 1 StVO.

Dieser Verkehrsverstoß ist auch hier, d.h. in Bezug auf den Zweitunfall, zu berücksichtigen (vgl. insofern u.a. Senat, Urteile vom 27.09.2001 – 14 U 23/01 –, juris; vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, juris; und vom 26. Februar 2020 – 14 U 169/19 –, nicht veröffentlicht; OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2019 – I-9 U 10/19 –, juris). Davon gehen allerdings auch die Parteien aus (vgl. zuletzt Berufungserwiderung, a.a.O.).


cc) Bei Abwägung aller Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist eine überwiegende Haftung der Beklagten angemessen.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fehlverhalten, nämlich der Missachtung des Vorrangs des ihm entgegenkommenden Zeugen H. und der damit schuldhaften Verursachung des Erstunfalls, das weitere Geschehen überhaupt erst in Gang gesetzt hat. Ohne das Liegenbleiben infolge der Erstkollision wäre es nicht zum Zweitunfall gekommen. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) nicht die Warnblinkanlage eingeschaltet hat, obgleich das Fahrzeug im Kreuzungsbereich, mittig und quer zur Fahrbahn, verblieb. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in der Berufungsverhandlung insbesondere hinsichtlich der Lenkbewegung zunächst in Richtung des Beklagtenfahrzeugs, was für eine Aufmerksamkeitsfokussierung auf das am Straßenrand befindliche Fahrzeug des Zeugen H. sprechen dürfte, ist davon auszugehen, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug bei eingeschaltetem Warnblinklicht aufgrund der deutlich besseren Erkennbarkeit des Fahrzeugs und die vom Warnblinklicht ausgehende Signalwirkung früher wahrgenommen hätte. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Kreuzungsbereich per se erhöht gefahrenträchtig ist; das Beklagtenfahrzeug war hier mittig auf der Kreuzung, zudem bei Dunkelheit, liegengeblieben. Allerdings kommt im Hinblick auf diese Umstände nicht noch zusätzlich die Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinzu. Denn die Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ist bereits mit § 15 Abs. 1 S. 1 StVO bzw. dem Verstoß hiergegen berücksichtigt.

Die auf Klägerseite zu berücksichtigenden Verkehrsverstöße erscheinen im Vergleich zu den Verursachungsbeiträgen des Beklagten zu 1) erheblich geringfügiger. Der Senat erachtet letztere als doppelt so gewichtig wie diejenigen des Klägers, so dass die Haftungsquote mit 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten anzusetzen ist. Soweit die Beklagten unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 – meinen, weil im vorliegenden Fall die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weit höher als in jenem Fall gewesen sei, sei der Verkehrsverstoß des Klägers erheblich und führe zum Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Beklagtenseite, verkennen sie, dass hier neben dem den Erstunfall auslösenden Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) noch maßgeblich der Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 StVO bei Liegenbleiben mittig auf der Kreuzung, zudem bei Dunkelheit, zu berücksichtigen ist. Insofern unterscheiden sich die Fälle auf beiden Seiten der Unfallbeteiligten.

2. Zur Höhe der materiellen Schäden gilt Folgendes:

a) Der Berufungsantrag zu 1. enthält bereits die vom Landgericht zuerkannten Beträge, vgl. insbesondere Berufungsbegründung, dort S. 11. Im Hinblick auf das Quotenvorrecht, das das Landgericht richtig beachtet hat (vgl. LGU S. 7f.), sind die kongruenten Schadenspositionen nicht Gegenstand der Berufungsangriffe. Denn insoweit hat das Landgericht die noch offenen Schadensbeträge vollständig zugesprochen. Da der Senat die Haftungsquote zu Gunsten des Klägers abändert, ergibt sich hinsichtlich der quotenbevorrechtigten Schadenspositionen keine Abweichung gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung.

b) Ohne Erfolg bleibt die Berufung hinsichtlich der weiter begehrten Nutzungsausfallentschädigung.

Das Landgericht hat für einen Zeitraum von 66 Tagen einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen (im Einzelnen s. LGU S. 8-10). Der Kläger will, wie erstinstanzlich, Ersatz für 107 Tage haben.

Das Landgericht hat angenommen, der Kläger hätte nach einer Überlegungszeit spätestens am 23.11.2015 eine Entscheidung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) treffen müssen; er habe jedoch einen unbedingten Reparaturauftrag erst ab dem 04.01.2016 im Hinblick auf den in der Reparaturrechnung (Anlage K 2) genannten Annahmetag schlüssig vorgetragen.

Der Kläger greift dies zum einen damit an, „aufgrund des hohen Kostenrisikos“ sei ihm eine großzügigere Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen (vgl. Berufungsbegründung S. 6). Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Überlegungszeit mit einer Woche die relativ hohen Reparaturkosten bereits berücksichtigt. Zudem verfügte der Kläger über eine Kaskoversicherung, die er sodann auch in Anspruch nahm. Auch unter Berücksichtigung der fraglichen Haftungsverteilung war das Kostenrisiko für den Kläger also sehr überschaubar. Weiteres trägt der Kläger insofern nicht vor, so dass dieser Berufungsangriff ohne Erfolg bleibt.

Zum anderen macht der Kläger geltend, das Landgericht hätte von einem Reparaturauftrag spätestens am 04.12.2015 ausgehen müssen (BerufungsbegründungS. 8-10). Der Kläger wiederholt insofern nur sein erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sich das Landgericht jedoch bereits eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. LGU S. 10). Die Wertung des Landgerichts ist auch nicht zu beanstanden. In der Tat deutet die E-Mail des P.-Zentrums vom 04.12.2015 (Anlage K 13) darauf hin, dass bis dahin kein (unbedingter) Reparaturauftrag erteilt wurde bzw. noch die Reparaturfreigabe ausstand. Weshalb sonst die Werkstatt nachfragen hätte sollen, erschließt sich nicht. Hiermit korrespondiert auch das vage Vorbringen des Klägers, der eben keinen konkreten Zeitpunkt oder keine konkrete Begebenheit für den Reparaturauftrag benennt, sondern es dabei belässt, hinsichtlich des Auftragsdatums lediglich „spätestens am 04.12.2015“ vorzutragen. Was „spätestens“ in diesem Zusammenhang bedeuten soll, erschließt sich nicht. Reaktionen auf die E-Mail Anlage K 13 erfolgten auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers jedenfalls erst am 08.12.2015 und dann am 14.12.2015, wobei in beiden Fällen die vom P.-Zentrum gestellte Frage, die schlicht mit „ja“ hätte beantwortet werden können, nicht oder jedenfalls nicht eindeutig beantwortet wurde. Dies alles geht zu Lasten des für den Anspruch wegen eines Nutzungsausfallschadens darlegungspflichtigen Klägers. Eine Vernehmung des P.-Mitarbeiters S. (vgl. Berufungsbegründung S. 10) kommt mangels schlüssiger Darlegung des Reparaturauftrags zu einem früheren Zeitpunkt als dem 04.01.2016 nicht in Betracht; ohnehin hat der Kläger den Zeugen nur für die Frage benannt, warum auf der Reparaturrechnung als Annahmetag der 04.01.2016 aufgeführt ist, was hier aber dahinstehen kann. Eine Befragung dann (auch) zum Zeitpunkt des Reparaturauftrags vor dem 04.01.2016 liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Danach hat das Landgericht zu Recht nur 66 Tage zuerkannt und den Zeitraum vom 24.11.2015 bis 03.01.2016 (= 41 Tage) abgezogen, weil dieser Zeitraum nicht zum Schadensermittlungszeitraum, zur Überlegungszeit oder zum Zeitraum der Reparaturdauer zu zählen ist.

Der Tagessatz steht im Übrigen außer Streit.




c) Das Landgericht hat seine Entscheidung betr. die Brille des Klägers eingehend begründet, vgl. LGU S. 10f. Der Kläger wendet gegen den Abzug „neu für alt“ nur ein, es mangele wegen der medizinischen Notwendigkeit an der Zumutbarkeit für diesen Abzug. Das verfängt nicht. Maßgeblich ist, dass eine Brille als Gebrauchsgegenstand der Abnutzung unterliegt. Hierauf hat das Landgericht abgestellt. Diesen Umstand greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht an. Die vom Landgericht angesetzte Nutzungsdauer von 5 Jahren erscheint realistisch; der Kläger greift dies ebenfalls nicht an. Das Landgericht hat eine lineare Abschreibung vorgenommen, wogegen schließlich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken bestehen, zumal es sich bei einer Brille nicht um einen Gegenstand handelt, der auch gebraucht ge- und verkauft wird und bei dem – wie z.B. bei Pkw – die Abschläge auf den ursprünglichen Neupreis je nach Alter prozentual erheblich differieren.

Danach bleiben die Berufungsangriffe hinsichtlich der beschädigten Brille teilweise ohne Erfolg. Im Hinblick auf die vom Senat zugrunde gelegte, für den Kläger günstigere Haftungsquote stehen dem Kläger wegen der Beschädigung der Brille weitere 212,67 Euro (2/3 von 580 Euro, mithin 386,67 Euro, abzüglich erstinstanzlich bereits zuerkannter 174 Euro) zu.

d) Soweit es die Wertminderung anbelangt, akzeptiert der Kläger den vom Landgericht angesetzten Wert von 6.150 Euro.

e) Jacke, Heilbehandlungskosten, Unkostenpauschale

Hierzu erfolgen keine über die Frage der Quote hinausgehenden Berufungsangriffe. Entsprechend der vom Senat zugrunde gelegten Haftungsquote stehen dem Kläger hinsichtlich dieser Schadenspositionen insgesamt weitere 183,64 Euro (2/3 von 500,83 Euro, mithin 333,89 Euro, abzüglich erstinstanzlich bereits zuerkannter 150,25 Euro) zu. 3. Schmerzensgeld

a) Das Vorgehen des Landgerichts, auch beim Schmerzensgeld zu quotieren, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht richtig (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 253, Rn. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). Allerdings hat das Landgericht zu Recht die unstreitigen und erwiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen berücksichtigt. Dagegen hat es wiederum – jedenfalls soweit ersichtlich – keine Vergleichsrechtsprechung herangezogen.

b) Der Kläger greift die Ausführungen des Landgerichts einschließlich der getroffenen Beweiswürdigung jedenfalls nicht weiter an und hält auch nur noch ein Schmerzensgeld von 600 Euro für angemessen (erstinstanzlich begehrte er noch mindestens 1.500 Euro).


c) Der Maßstab für die billige Entschädigung i.S.v. § 253 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstande neu gewonnen werden (BGH VersR 1976, 967; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); das auf diese Weise gewonnene Ergebnis ist anschließend im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen zu überprüfen, wobei aber die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2020 - 14 U 69/19, juris-Rn. 53 - 54 mwN). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; Senat, a. a. O.; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt; besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (Senat, a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.).

d) Ausgehend davon kommt hier lediglich ein Schmerzensgeld im untersten Bereich in Betracht, wie allerdings vom Kläger auch nur noch geltend gemacht. In Anbetracht der vom Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen (Brustbein- und Rippenprellung, Schmerzen im Bereichs des Rückens und beim Sitzen über einige Wochen hinweg mit Behandlung durch Ibuprofen) erachtet der Senat unter Berücksichtigung des 1/3-Mitverschuldensanteils des Klägers ein Schmerzensgeld von 400 Euro für angemessen. Der Senat hat sich dabei auch an zumindest in Teilen ähnlichen Fällen in der Rechtsprechung orientiert (insbesondere Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 2018, 36. Auflage, lfd. Nr. 146f.: 250€ bis 500€, 1573f.: 500€ bis 800€, 1613f.: 500€).

4. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Der Ansatz des Landgerichts, dass der Gegenstandswert zugrunde zu legen sei, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. LGU S. 13), ist zutreffend. Berufungsangriffe erfolgen abgesehen von der Frage der Haftungsquote, die den Gegenstandswert maßgeblich bestimmt, nicht. Die berechtigte Schadensersatzforderung des Klägers beläuft sich auf 49.628,55 Euro (2/3 sämtlicher berechtigter kongruenter und inkongruenter Schadenspositionen ohne Abzug des von der Kaskoversicherung gezahlten Betrages und zuzüglich Schmerzensgeld). Die zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich danach auf insgesamt 1.822,96 Euro (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).

5. Verzinsung

Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Zinsen für sich genommen wie begehrt zugesprochen, also insbesondere Höhe und Zinsbeginn. Insofern sind Fehler nicht ersichtlich.


III.

Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Anschlussberufung ist zulässig gemäß § 524 ZPO, insbesondere ist sie innerhalb der Berufungserwiderungsfrist bei Gericht eingegangen und zugleich begründet worden, mithin form- und fristgerecht gemäß 524 Abs. 2 S. 2 ZPO.

2. Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet.

a) Soweit es die Haftung dem Grunde nach anbelangt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten haften sie mit einem Anteil von 2/3 für das streitgegenständliche Unfallgeschehen.

b) Soweit es die Schadenshöhe anbelangt, gilt Folgendes:

aa) Hinsichtlich Nutzungsausfallentschädigung, Brille, Jacke und Schmerzensgeld verhält sich der Schriftsatz, der die Berufungserwiderung und die Anschlussberufungsbegründung enthält, nur im Zusammenhang mit der Berufung des Klägers. Soweit die Beklagten – wie erstinstanzlich – auf eine fehlende Nutzungsmöglichkeit beim Kläger und die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs durch die Ehefrau verweisen (vgl. Berufungserwiderung S. 4), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil, vgl. dort S. 8f. Einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils hätte es allerdings bedurft (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VI ZB 54/19 –, juris). Das Landgericht hat sich mit den Einwänden der Beklagten eingehend befasst und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht verneint. Es hat ebenfalls vertretbar entschieden, dass die Nutzung des Fahrzeugs der Ehefrau den Beklagten nicht zugutekomme (vgl. insofern auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2017 – 4 U 33/16 –, juris). Die Beklagten machen im Übrigen nicht geltend, bei den genannten Positionen der Höhe nach fehlerhaft belastet zu sein.

bb) Soweit die Beklagten das landgerichtliche Urteil bezüglich der Frage der anzusetzenden Wertminderung angreifen, bleibt dies ohne Erfolg. Denn auf Anregung des Landgerichts (vgl. Bl. 118 d.A.) hatten die Parteien mit Schriftsätzen vom 20.03.2018 (Bl. 127 d.A.) bzw. vom 03.05.2018 (Bl. 134 d.A.) die Wertminderung mit einem Betrag von 6.150 Euro unstreitig gestellt. Dementsprechend wird die Wertminderung auch im Beschluss des Landgerichts vom 12.06.2018, dort S. 2 (= Bl. 140 d.A.), nicht mehr bei den Streitpunkten genannt und behandelt das landgerichtliche Urteil die Wertminderung auch – im Übrigen unangegriffen – im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes.

cc) Die weiteren Schadenspositionen greifen die Beklagten nicht an. Es bleibt daher bei den Ausführungen insofern unter Ziff. II.



IV.

Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abzuändern; die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten waren zurückzuweisen. Wegen der Berechnung des im Tenor zu Ziffer 1 genannten Betrages wird auf das Zahlenwerk im landgerichtlichen Urteil, dort S. 8 und 11, verwiesen; unter Berücksichtigung der vom Senat festgelegten Haftungsquote ergibt sich der tenorierte Betrag von 19.133,68 Euro.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

VII.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

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