Alt- bzw. Vorschäden
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Fahrzeugschaden
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Fiktive Schadensabrechnung
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Reparaturkosten
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Schadensersatz
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Schadenspositionen
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Vorteilsausgleichung
Abzüge "Neu für Alt"
Zwar soll einem Geschädigten ein ungeschmälerter Ersatz des ihm verursachten Schadens zukommen, jedoch gilt gleichermaßen der Grundsatz, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis im Ergebnis nicht bereichert werden soll.
Bei der Beschädigung einer Sache ist daher zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oftmals durch eine Wiederherstellung Neuteile erhält statt der im Schadensereignis vorhandenen gebrauchten Teile und dadurch der Wert der beschädigten Sache gesteigert wird.
Dem Ausgleich dieser Wertsteigerung dienen die Abzüge Neu für Alt, die dem Schädiger zugute kommen.
Ein derartiger Abzug setzt allerdings voraus, dass durch die neue Sache oder die Wiederherstellung durch Reparatur ein messbarer Vermögensvorteil entsteht. dies ist z. B. der Fall, wenn die neue Sache eine merklich längere Lebensdauer hat als die alte.
Ein Ausgleich ist auch nicht ausnahmslos immer geboten, sondern nur, wenn eine Anrechnung der Vorteile für den Geschädigten zumutbar ist und nicht gegen allgemeine rechtliche Wertungen verstößt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Ein Abzug "Neu für Alt" kommt nur bei Verschleißteilen in Betracht, nicht bei Teilen, die die Lebensdauer des Fahrzeugs teilen
- BGH v. 24.03.1959:
Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter.
- BGH v. 13.03.1990:
Im Grundsatz gilt, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung des Schädigers nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden soll, als er vor dem schädigenden Ereignis gewesen ist. Führt eine Ersatzleistung zum Beispiel zu einer Verwandlung einer Sache von alt in neu oder - was auf dasselbe hinausläuft - zu einer Verlängerung der Gebrauchstüchtigkeit der Sache, so gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; es müssen vielmehr bei der Vorteilsausgleichung die Grenzen des Zumutbaren beachtet werden. Einerseits soll die Ersatzleistung zwar grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt oder unangemessen entlastet werden. Ist eine vorzeitige Generalüberholung erforderlich, so ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass die vorgezogene Generalüberholung den Zeitpunkt (und damit den Kostenaufwand) für die turnusmäßig nächste Generalüberholung hinausschiebt. Zudem ist anzurechnen, dass der Geschädigte durch den vorzeitigen Austausch beschädigter Teile die Kosten einspart, die entstehen würden, wenn die Teile bei der turnusmäßigen Generalüberholung (etwa wegen Verschleiß) ausgetauscht werden müssten.
Brille:
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- LG Münster v. 13.05.2009:
Eine wirtschaftliche Besserstellung liegt auch beim Austausch einer seit mehreren Jahren gebrauchten Brille vor; und zwar unabhängig davon, über wie viele Jahre Brillen von durchschnittlichen Brillenträgern oder vom betroffenen Kläger regelmäßig genutzt werden. Von einem grundsätzlich vorzunehmenden Ausgleich "Neu für Alt" ist aber abzusehen, wenn der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt.
Kradhelm und Motorradschutzkleidung:
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Leitplanke:
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Navigationsgerät:
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- AG Hannover v. 08.02.2010:
Wird ein Original-Mercedes-Einbau-Navigationsgerät aus dem versicherten Fahrzeug gestohlen, hat der Versicherungsnehmer gegen den Fahrzeugversicherer einen Anspruch auf Einbau eines Neugerätes ohne einen Abzug Neu für Alt. Ein solcher Abzug lässt sich auch nicht aus §13 Abs. 5 AKB herleiten, da hier nur ein derartiger Abzug für die Fahrzeugbereifung, nicht jedoch für andere Teile dieses Fahrzeuges vorgesehen ist. Diese Regelung geht in diesem Fall den allgemeinen Regelungen der §§ 249 ff. BGB vor. Der versicherungsnehmer braucht sich nicht auf einen alternativen (Internet-)Markt verweisen zu lassen, da ihm eine derartige Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen ist.
Zahnersatz/Zahnprothesen:
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- AG Nördlingen v. 12.07.1988:
Ein Abzug "neu für alt" setzt nicht nur eine messbare Vermögensvermehrung und eine wirtschaftlich günstige Auswirkung auf das Vermögen des Geschädigten voraus, sondern der Abzug muss für den Geschädigten auch als Vorteilsausgleich zumutbar und angemessen sein. Dementsprechend ist ein solcher Abzug neu für alt beim Verlust einer 39 Jahre alten Zahnprothese nicht zumutbar, wenn ohne das schädigende Ereignis ein neuer Zahnersatz nicht erforderlich geworden wäre.
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