Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Drogenkonsum-Verdacht - Beweisanzeichen für Drogenkonsum

Drogenkonsum-Verdacht - Beweisanzeichen für Drogenkonsum




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Besitz von Cannabispflanzen

Besitz von Konsumgeräten

Besitz von Cannabissubstanzen

Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

- nach oben -







Allgemeines:


OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Für die Feststellung der Nichteignung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten. Nicht ausreichend ist regelmäßig das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers.

VG Freiburg v. 08.08.2008:
Auch im summarischen Verfahren über den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung kann es genügend Beweisanzeichen für den Konsum von harten Drogen geben.

VG Ansbach v. 13.07.2009:
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Betroffenen Amphetamine und Ecstasy aufgefunden und hat dieser gegenüber einem Polizeibeamten eingeräumt, einmal Amphetamin zum Eigengebrauch erworben zu haben, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn er ein von ihm verlangtes fachärztliches Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

VGH München v. 17.08.2009:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber Kokain auf einem Spiegelchen und ein Strohhalm mit Gebrauchsspuren gefunden, ergibt sich daraus ein hinreichender Verdacht auf Kokainkonsum, der die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens rechtfertigt; wird das Gutachten nicht beigebracht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.




VGH München v. 27.09.2010:
Ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat, lässt sich, wenn der Betroffene dies nicht einräumt und keine sonstigen Beweismittel (z.B. eindeutige Zeugenaussagen) vorliegen, nur dadurch feststellen, dass von ihm stammende Körperflüssigkeiten oder Körpersubstanzen laboratoriumsdiagnostisch daraufhin untersucht werden, ob sich in ihnen Spuren (von Abbauprodukten) solcher Stoffe finden. Dies stellt den sachlich rechtfertigenden Grund dafür dar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die öffentliche Verwaltung in solchen Fällen auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens beschränkt. Hieran ändert sich nichts, wenn zu dem Verdacht des Konsums "harter" Betäubungsmittel die Tatsache einer bereits feststehenden gelegentlichen Cannabiseinnahme hinzutritt. Das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lässt sich in solchen Sachverhaltsgestaltungen nicht begründen. - Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.

VG Saarlouis v. 09.02.2011:
Anders als im Falle des Besitzes von Cannabis, der den Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht begründet, rechtfertigt allein der Besitz von Amphetamin wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Droge die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung eines etwaigen Drogenkonsums.

VG Augsburg v. 23.07.2012:
Kommt es bei einem Fahrerlaubnisinhaber zu Drogen- und Hanfpflanzenfunden - darunter Cannabis und Psilocybinpilze (die zu den harten Drogen zählen), ist die Anordung eines fachärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) veranlasst und bei nicht rechtzeitiger Beibringung des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis geboten. Allein der Besitz von Drogen begründet die Annahme, dass diese eingenommen werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall vom Besitz von Betäubungsmitteln auf den Verdacht von Konsum schließen, sofern nicht ausnahmsweise Tatsachen die Annahme nahelegen, dass die Drogen nur für Dritte bestimmt waren.

VG Neustadt v. 04.02.2016:
Der Besitz einer größeren zum Weiterverkauf bestimmten Menge Betäubungsmittel, die tatsächlich auch verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen.

VGH München v. 20.02.2017:
Für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht der bloße Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Ob ein solcher Konsum tatsächlich vorliegt, soll gerade durch das ärztliche Gutachten geklärt werden. - Hat der Betroffene in einer Diskothek nicht nur Ecstasy angeboten, sondern auch LSD, lässt das darauf schließen, dass er Zugang zu weiteren Betäubungsmitteln hatte. Nicht selten wird der Eigenkonsum durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen finanziert. Auch die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogenutensilien sprechen, auch wenn es sich dabei überwiegend um Cannabisutensilien (wohl mit Ausnahme der Feinwaagen) gehandelt hat, dafür, dass der Antragsteller deutlich mehr mit Drogen zu tun hat als den behaupteten einmaliger Verkaufsversuch einer Ecstasy-Tablette.

VG München v. 10.11.2017:
Wer, wie vorliegend, in 17 Fällen harte Drogen in einer für den Eigenkonsum üblichen Menge erwirbt, ist als Konsument dieser Doggen anzusehen, da eine andere Annahme den Verdacht eines Verbrechens begründen würde. Das gilt auch, wenn keine Angaben zum Drogenkonsum gemacht wurden.

VG Bremen v. 10.01.2018:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der bisher einmalig festgestellte Cannabiskonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und das Gutachten zur Klärung der Frage angefordert wird, wie oft Cannabis eingenommen wurde, um einen gelegentlichen oder auch gewohnheitsmäßigen Konsum mit einem fehlenden Trennungsvermögen ausschließen zu können.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum