Das Verkehrslexikon

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Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines

Arbeitsrecht und Verkehr




Einleitung:


Zur Verwertung des Drogenschnelltests hat das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 14.03.2014 - M 6b S 14.115) ausgeführt:

   Ein Ergebnis eines Drogenschnelltests wie vorliegend bei dem DrugControl Urintest vom ... November 2012 stellt auch eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Gutachtensaufforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dar. Ein negatives Ergebnis einer derartigen Testung kann zwar nicht den Beweis dafür erbringen, dass sich im Körper des Probanden keine Betäubungsmittel befinden. Zeitigt ein solches Verfahren demgegenüber aber ein positives Resultat und werden – wie hier – keine konkreten Tatsachen vorgetragen, derentwegen das durch eine solche Beprobung gewonnene Untersuchungsergebnis unrichtig sein soll, rechtfertigt ein solcher Schnelltest ohne weitere Umstände, die den Befund erhärten, zwar noch nicht den Schluss (im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV; insoweit vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2005 – 11 CS 04.2334 - juris), dass der Betroffene die nachgewiesenen Substanzen konsumiert hat, aber jedenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsum nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Denn reagiert ein solcher Test in Bezug auf ein oder mehrere Betäubungsmittel positiv, so begründet das den Verdacht, dass der Betreffende diese(s) Betäubungsmittel konsumiert haben könnte. Hierbei wird nicht verkannt, dass derartige Testverfahren ungenau sein und sie u.U. fehlerhafte Ergebnisse zeitigen können. Dieser Unschärfe wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass das Resultat eines solchen Schnelltests – für sich alleine – noch nicht ausreicht, um einen Betäubungsmittelkonsum im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV als erwiesen anzusehen. Es verbleibt jedoch dabei, dass ein positiver Schnelltest ein sehr gewichtiges, da auf objektiv-​naturwissenschaftlichem Wege gewonnenes Indiz dafür darstellt, dass der Betreffende die Substanz, auf die der Test angesprochen hat, eingenommen hat. Dieser Verdacht kann nur ausgeräumt werden, wenn der Betreffende konkret nachweist, dass die eingetretene chemische Reaktion falsch ist (BayVGH, B.v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350 – juris; B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – juris). Hierfür wurde vorliegen – wie oben schon ausgeführt – nichts Ausreichendes vorgetragen.


Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller am ... November 2012 entnommene Blutprobe keine Spuren von Betäubungsmitteln – mit Ausnahme von THC-​COOH als Abbauprodukt von Cannabis – enthielt, widerlegt den sich aus dem Schnelltest ergebenden Verdacht, dass er Kokain eingenommen hat, nicht. Denn alle Betäubungsmittel – auch Kokain – sind im Blut nur deutlich kürzer nachweisbar als im Urin. Aufgrund des negativen Ergebnisses der Analyse der Blutprobe hinsichtlich Kokain steht lediglich fest, dass der Antragsteller nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert hat (BayVGH, B.v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350 – juris; B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – juris).

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Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Blutentnahme / Blutprobe

Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

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Allgemeines:


VG Stuttgart v. 20.08.2004:
Ein Drogenschnelltest und eine Blutuntersuchung eines Kraftfahrers, die den Konsum von Amphetaminen und Cannabinoiden nachgewiesen haben, lässt auf eine fehlende Fahreignung schließen, auch wenn es sich um eine einmalige Einnahme handeln sollte. Besonderheiten des Einzelfalls, die die Annahme der fehlenden Fahreignung dennoch ausschließen, sind vom Betroffenen darzulegen und glaubhaft zu machen.

VGH München v. 21.03.2005:
Ein positiver Drogenschnelltest kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann als ausreichender Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums angesehen werden, wenn das auf diese Weise erzielte Ergebnis durch weitere Umstände (zB ein Geständnis des Betroffenen, Besitz des nachgewiesenen Betäubungsmittels) bestätigt wird.

VGH München v. 24.07.2006:
In der Regel bedarf es zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können. Liegen solche zusätzlich belastenden Momente nicht vor, verbleibt es jedoch dabei, dass ein positiver Schnelltest ein (sehr) gewichtiges, da auf objektiv-naturwissenschaftlichem Wege gewonnenes Indiz dafür darstellt, dass der Proband die Substanz, auf die der Test angesprochen hat, eingenommen hat. Dieser Verdacht kann nur ausgeräumt werden, wenn der Betroffene konkret nachweist, dass die eingetretene chemische Reaktion falsch ist.

VGH München v. 13.09.2006:
Zwar verfügen die Drogenschnelltests nicht über eine mit der toxikologischen Blutuntersuchung vergleichbare Genauigkeit. Es kann aber bei einem positiven Ergebnis grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der angezeigte Wirkstoff tatsächlich im Blut des Betroffenen vorhanden war.

VG Mainz v. 02.10.2008:
Die Anordnung eines Drogenscreenings und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens auf Kosten des Betroffenen ist nicht zu beanstanden, wenn dieser im Auto 9,67 g Cannabis von den NL eingeführt und es in seinem PKW, dessen einziger Insasse er ist, nach Cannabis gerochen hat. Dem steht nicht entgegen, dass ein Drogenschnelltest negativ verlaufen ist.

LG Kiel v 15.10.2008:
Ein positiver Drogenschnelltest reicht für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht, da dieser keine Rückschlüsse auf die Wirkstoffkonzentration im Blut ermöglicht.




VG München v. 29.09.2008:
Zwar ist ein Drogenschnelltest allein nicht geeignet, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen (vgl. insgesamt zur Beweiskraft eines Drogenschnelltests: BayVGH vom 24.7.2006 11 CS 05.3350). Reagiert aber ein solcher Test in Bezug auf ein oder mehrere Rauschgift(e) positiv, so begründet dies den Verdacht, dass der Proband diese(s) Betäubungsmittel konsumiert haben könnte. Hierbei wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass derartige Testverfahren ungenau sein und sie u.U. fehlerhafte Ergebnisse zeigen können. Dieser Unschärfe trägt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch dadurch Rechnung, dass er das Resultat eines solchen Schnelltests - für sich alleine - nicht ohne weiteres ausreichen lässt, um einen Betäubungsmittelkonsum im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV als erwiesen anzusehen. In der Regel bedarf es vielmehr zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können.

OVG Greifswald v. 04.11.2008:
Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei der getesteten Person ergeben. In fachlichen Äußerungen wird die Zuverlässigkeit von Vortests mit bis zu über 90 % angegeben. Damit können sie zwar nicht dem Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer solcherart bedingten aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung dienen und es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen (VGH Mannheim, a.a.O., 315). Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden.

VGH München v. 07.12.2009:
Ein in Bezug auf Kokain positiv verlaufener Drogenschnelltest stellt eine Tatsache dar, die die Annahme begründet, dass der Antragsteller dieses Betäubungsmittel eingenommen haben könnte. Ein positiver Drogenschnelltest stellt selbst dann eine solche, einen Verdacht begründende Tatsache dar, wenn keine weiteren Umstände inmitten stehen, die auf eine Betäubungsmitteleinnahme durch den Betroffenen hindeuten. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis eines solchen Schnelltests den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, liegt bei weit über 90 %. - Dass in einer Blutprobe, die 45 Minuten nach dem Urintest gewonnen wurde, kein Kokain vorgefunden wurde, erlaubt nicht den Schluss, das Ergebnis des Drogenschnelltests könne keinesfalls zutreffen. Dieses Resultat kann nämlich darauf zurückzuführen sein, dass Kokain im Blut weniger lange als im Urin nachweisbar ist.

VGH München v. 27.09.2010:
Beweiskraft für einen erfolgten Betäubungsmittelkonsum kommt einem Drogenschnelltest dann zu, wenn der Betroffene keine konkreten Tatsachen vorträgt, die das Testergebnis als möglicherweise unzutreffend erscheinen lassen, und wenn dessen Resultat durch weitere Umstände erhärtet wird (BayVGH vom 21.3.2005 Az. 11 CS 04.2334 RdNr. 12). Wenn ein bei dem Betroffenen durchgeführter Drogenschnelltest u. a. auf Amphetamin und Kokain positiv reagierte, an jenem Tag in seiner Wohnung zudem ein Spiegel vorgefunden wurde, der Anhaftungen dieser beiden Betäubungsmittel aufwies, besteht der dringende Verdacht, dass er möglicherweise diese beiden Substanzen konsumiert hat.

VG München v. 14.03.2014:
Ein positiver Drogenschnelltest (Urintest DrugControl) ist eine Tatsache, die regelmäßig die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln begründet.

OVG Münster v. 06.01.2015:
Die pauschale Behauptung, dass Drogenvortests generell sehr fehleranfällig seien, reicht für die Fehlerhaftigkeit des Testergebnisses nicht aus. Der geringeren Aussagekraft von Schnelltests im Vergleich zu Blutuntersuchungen wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass allein durch einen positiven Drogenvortest die Fahrungeeignetheit nicht nachgewiesen ist.

VG Ansbach v. 14.01.2015:
Ein positives Ergebnis eines Drogenschnelltest rechtfertigt den Schluss, dass der Betroffene die nachgewiesene Substanz tatsächlich konsumiert hat, sofern keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich die Unrichtigkeit des Probeergebnisses ergibt und wenn zudem das Ergebnis des Schnelltest durch weitere Umstände (etwa eigene Angaben, Auffinden des nachgewiesenen Betäubungsmittels) erhärtet wird. Gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des Urinschnelltests in Bezug auf Kokain spricht hier jedenfalls nicht das insoweit negative Ergebnis einer anschließenden Blutprobe, da dieses zwanglos damit erklärt werden kann, dass die Nachweiszeit von Kokain im Blut deutlich kürzer ist als die im Urin.

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Arbeitsrecht und Vekehr:


Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

ArbG Berlin v. 21.11.2012:
Ein positiver Drogenschnelltest auf Kokain bei einem Busfahrer begründet den schwerwiegenden Verdacht des Fahrens im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln und damit des Fahrens in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit. Der begründete Verdacht berechtigt aufgrund der Schwere der arbeitsvertraglichen Verfehlung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

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