Bei einem Screening auf Drogenkonsum können wahlweise der Urin, das Blut oder Haare des Betroffenen einer bio-chemischen Untersuchung auf aktiv vorhandene oder lediglich noch durch sog. passive Abbauprodukte repräsentierte Stoffe untersucht werden.
Ein Drogenscreening kann auf private Initiative hin beim Hausarzt in Auftrag gegeben werden; jedoch ist das Resultat einer solchen Untersuchung nicht in förmlichen Verwaltungsverfahren - wie z. B. dem Fahrerlaubnisverfahren - verwertbar. Hierfür werden sog. gerichtsfeste Screenings verlangt. Diese zeichnen sich dadurch auch, dass sie von einem dafür bei der Führerscheinstelle akkreditierten Institut oder Facharzt durchgeführt werden, wobei der Proband "überraschend" innerhalb kurzer Frist einbestellt wird, damit zwischen einem möglichen letzten Drogenkonsum und dem Untersuchungstermin nur eine - wegen der Halbwertzeiten der verschiedenen Stoffe - kurze Zwischenspanne liegt.
In seinem Beschluss vom 08.03.2006 - 11 CS 05.1572 - hat der VGH München die Voraussetzungen für eine gerichtliche Verwertung eines Drogenscreenings wie folgt zusammengefasst:
Soll es mithilfe dieser Kontrollen möglich sein, ein drogenfreies Intervall mit ausreichender Sicherheit zu belegen, so sind an das Verfahren einige Bedingungen zu stellen:
Sicherung der zeitlichen Verfügbarkeit des Probanden
Kurzes Zeitintervall zwischen Einbestellung und verzögerungsfreier Abgabe der Urinprobe, das zwei Tage nicht überschreiten darf
Direkte und eingehende Überwachung der Urinabgabe zur Verhinderung von Manipulationen (Urinkontrolle unter direkter Sicht des Urinierens, gegebenenfalls ergänzt um die Kontrolle der Temperatur, des pH-Wertes und der Dichte des Urins)
Geeignete Bestimmung des Kreatinins zur Überprüfung einer internen Verdünnung der Urinprobe (Verwertbarkeit; Ausschluss von Manipulationen)
Identitätskontrolle und verwechslungsfreie Kennzeichnung der Urinprobe
Toxikologische Analytik mit ausreichend sensitiven und ggfs. immunologischen Screeningverfahren bzw. Übersichtsanalysen und ein bei analytischen Hinweisen auf Suchtstoffaufnahme sich möglichst unmittelbar anschließender sicherer Nachweis
Polytoxikologische Analyse unter Einschluss relevanter Ausweichmedikamente zum Ausschluss von Ausweich- oder Mischkonsum
OVG Hamburg v. 24.10.1997:
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 15b Abs 2 StVZO - Drogenscreening - ist im Falle des aufgrund hinreichend aussagekräftiger Anzeichen bestehenden Verdachts auf regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber nachweislich bereits einmal im Drogenrausch am Straßenverkehr teilgenommen hat oder teilnehmen wollte. Der Ablehnung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen des Drogenscreenings die Haaranalyse verweigert und lediglich mit der Urinuntersuchung einverstanden ist.
OVG Bautzen v. 05.03.1998:
Ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis die Frage, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis (noch) regelmäßig Cannabis konsumiert, zu klären, so darf hierzu von der Verwaltungsbehörde idR zunächst nur eine Haaranalyse bzw eine Harnuntersuchung, jedoch keine MPU angeordnet werden.
OVG Münster v. 22.11.2001:
Grundsätzlich zum Besitz von Cannabisprodukten ohne Anhaltspunkte für aktuellen Konsum und ohne Verkehrsteilnahme (Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens).
OVG Münster v. 15.03.2002:
Der Besitz von Haschischprodukten berechtigt auch ohne Verkehrsteilnahme und ohne Anhaltspunkte für einen eignungsausschließenden Drogenkonsum zur Anordnung eines Drogenscreenings. Wird dieses nicht fristgerecht erbracht, darf auf Fahrungeeignetheit geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.
OVG Weimar v. 03.03.2004:
Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.
OVG Weimar v. 11.05.2004:
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Drogenscreening beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung - wie auch die Anordnung einer MPU - kein Verwaltungsakt.
OVG Berlin v. 15.01.2004:
Weder der Besitz kleinerer Mengen Haschisch (einige Gramm in der Hosentasche) - im Gegensatz zu einigen "griff- und rauchbereiten Joints" im Handschuhfach - noch die Angabe des Betroffenen, "häufiger" Cannabis zu konsumieren, lassen beim Fehlen einer Verbindung des Konsums mit dem Straßenverkehr auf regelmäßigen Konsum schließen und berechtigen daher nicht zu fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfungsmaßnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens oder gar einer MPU.
OVG Berlin v. 11.11.2004:
Gibt ein Betroffener, nachdem bei ihm Marihuana und Amphetamine in geringen Mengen - ohne Verkehrsteilnahme und ohne Konsumhinweis - gefunden wurden, an, dass er seit „ungefähr einem Jahr Cannabisprodukte konsumiere, auch nicht oft, sondern nur am Wochenende, also einmal in der Woche“, so begründet dies den Verdacht auf regelmäßigen Konsum und rechtfertigt daher die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings und im Weigerungsfall den Entzug der Fahrerlaubnis.
VG Frankfurt (Oder) v. 10.02.2005:
Ist der Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlichen Cannabiskonsum wegen seiner Rückenschmerzen eingeräumt hat, im Besitz einer größeren Menge von Cannabisblättern aus Selbstaufzucht, so besteht der Verdacht auf regelmäßigen Konsum. In diesem Fall ist die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens mit Drogenscreening sowie Blut- und Urinanalyse über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtmäßig.
OVG Lüneburg v. 11.04.2005:
Es ist nicht unzulässig, erst zu ermitteln, ob mehr als ein bloßes Besitzen und ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegen. Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung sind nicht für die Fälle eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums geschaffen worden, sondern sollen - etwa wenn jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann - der Verkehrsbehörde im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer Klarheit darüber verschaffen, ob der bekannt gewordene gelegentliche Konsum nicht in Wahrheit als regelmäßiger Konsum eingestuft werden muss. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelungen kommt es nicht auf Beweise an; vielmehr reicht das Bestehen von Bedenken an der Eignung aus.
VG Neustadt v. 23.05.2005:
Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminen, wenn ohne Abstinenznachweis durch Drogenscreenings nach einem MPU-Gutachten zweifelhaft bleibt, ob weiterhin Drogen konsumiert werden.
VGH München v. 13.12.2005:
Besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass ein einmaliger Ecstasy-Konsum unbewusst geschehen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage wiederhergestellt werden, dass der Betroffene während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise erbringt.
VGH München v. 07.12.2006:
Ausführliche Grundsatzentscheidung zum "regelmäßigen" Konsum, zu den vielfältigen Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde während des Widerspruchsverfahrens trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einschließlich einer MPU-Anordnung nach abgeschlossenem Drogenscreening) und zu den Modalitäten des Drogenscreenings.
OVG Koblenz v. 04.12.2008:
Verläuft nach einem Fund von 9,67 g Marihuana im Auto eines Betroffenen der Drogenvorstest negativ und haben sich auch keine sonstigen rauschbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, dann darf aus diesem einmaligen Fund zwar möglicherweise auf Eigengebrauch, nicht jedoch auf fehlendes Trennvermögen geschlossen werden. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist dann rechtswidrig. Dessen Verweigerung führt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.
VGH Kassel v. 24.11.2010:
Eine feste Zeitgrenze, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, lässt sich nicht festlegen. Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß eines früheren Drogenkonsums. Ein Zeitablauf bis zur Gutachtensanordnung von zweieinhalb Jahren seit dem Haschischfund und mehr als eineinhalb Jahren seit der Einlassung des Antragstellers zu seinem Eigenverbrauch im Strafverfahren ergeben keine hinreichend aktuellen Anhaltspunkte mehr für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis.
VG Neustadt v. 09.02.2011:
Die in der Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber mitgeteilte Fragestellung, ob "eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV" vorliegt, ohne dass die in Betracht kommende Krankheit oder der Mangel näher bezeichnet wird, ist zu unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Kommt der Betroffene einer solchen Aufforderung nicht nach, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Für die Feststellung der Nichteignung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten. Nicht ausreichend ist regelmäßig das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers.
VGH München v. 17.08.2009:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber Kokain auf einem Spiegelchen und ein Strohhalm mit Gebrauchsspuren gefunden, ergibt sich daraus ein hinreichender Verdacht auf Kokainkonsum, der die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens rechtfertigt; wird das Gutachten nicht beigebracht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
VG Saarlouis v. 09.02.2011:
Anders als im Falle des Besitzes von Cannabis, der den Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht begründet, rechtfertigt allein der Besitz von Amphetamin wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Droge die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung eines etwaigen Drogenkonsums.
VG Neustadt v. 29.03.2007:
War der Führerscheininhaber aufgrund beruflich bedingt ortsabwesend und hat ihn deshalb die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, nicht innerhalb der Frist erreicht, so war er aus nachvollziehbaren Gründen gehindert, die Untersuchung fristgerecht durchzuführen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dabei nicht von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des Betroffenen ausgehen.
VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
Der Entzug der Fahrerlaubnis, der darauf beruht, dass der Betroffenen sich nicht innerhalb der von der FE-Behörde gesetzten Frist einem Drogenscreening unterzogen hat, ist rechtmäßig.
Kein Beleg für Trennvermögen durch Urintests: - nach oben -
VG Frankfurt am Main v. 22.06.2005:
Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden. Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.
VG Gelsenkirchen v. 03.09.2009:
Bescheinigungen des TÜV über unauffällige Drogenscreenings reichen nicht aus, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.
Cannabis-Konsum vor Drogenscreening oder MPU-Termin: - nach oben -
OVG Lüneburg v. 30.03.2004:
Werden bei zwei im Abstand von etwa drei Wochen durchgeführten Drogenscreenings nacheinander erst 24 ng/ml THC-COOH und sodann 12 ng/ml THC-COOH festgestellt, so lässt dies den Schluss zu, dass der Betroffene entweder regelmäßig konsumiert hat oder aber bei nur gelegentlichem Konsum zusätzlich während der Konsum-Abklärungsphase weiterhin Cannabis konsumiert hat, sodass zum Nachweis seiner Fahreignung die Anordnung einer MPU gerechtfertigt ist.
OVG Münster v. 15.09.2008:
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dies auch wenige Tage vor einem bereits feststehenden MPU-Termin tut, erweist sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, weil er an einem die Fahreignung ausschließendem Kontrollverlust hinsichtlich seiner Konsumgewohnheiten leidet.
VG Gelsenkirchen v. 12.04.2010:
Wer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Drogenscreening Cannabis konsumiert, zeigt, dass er seinen Konsum nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach erfolgtem Konsum Abstand nimmt.
Kein erneutes Screening bei fehlenden Anhaltspunkten für veränderten Konsum: - nach oben -
VG Hamburg v. 02.05.2003:
Die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Cannabiskonsums ist trotz der Weigerung, ein medizinisches Gutachten beizubringen, nicht rechtmäßig, wenn die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis bekannt ist, bereits durch ein Drogenscreening abgeklärt wurde und keine Umstände für eine zwischenzeitliche Änderung der Konsumgewohnheiten sprechen.
VG Gelsenkirchen v. 28.10.2008:
Wenn genügend Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, ist die Anordnung, ein entsprechendes Urin- und Blutuntersuchungsgutachten beizubringen, um das Ausmaß seines Konsums zu klären, gerechtfertigt. Der Sofortvollzug darf angeordnet werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist.
Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht: - nach oben -