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Heroin im Fahrerlaubnisrecht









Gliederung:



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  • VGH München v. 30.10.2007:
    Gibt der Betroffene zu, am Morgen des Tages, an dem er einer Verkehrskontrolle auffiel, Heroin geschnupft zu haben, hat er eine Heftchen mit Heroin bei sich und werden bei ihm des weiteren noch eine Subutextablette gefunden, dann kann selbst bei der Annahme eines nur einmaligen Konsums einer "harten" Droge nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihm ein Ausnahmefall von der regelmäßigen Annahme der Fahrungeeignetheit vorliegt. Im übrigen deutet schon der Besitz der Subutex-Tablette auf mehrmaligen Konsum hin.

  • VG Augsburg v. 30.10.2009:
    Werden bei der Durchsuchung einer Wohnung Haschisch, Heroin und Marihuana sichergestellt, ist damit kein Konsumnachweis erbracht. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt auf die Einnahme von Betäubungsmitteln und nicht auf den bloßen Besitz ab. Allein aus der Tatsache, dass beim Kläger derartige Substanzen vorgefunden wurden, folgt aber ohne weitere gutachterliche Feststellungen nicht ohne weiteres, dass der Kläger selbst die Stoffe konsumiert hat. Auch wenn bezüglich des aufgefundenen Heroins eine gebrauchte Spritze mit Anhaftungen sichergestellt worden ist, so steht dadurch noch nicht fest, dass der Kläger der Konsument der Droge gewesen ist.

  • VG Köln v. 14.01.2011:
    Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Weder ist eine Abhängigkeit nötig noch bedarf es einer vorherigen Begutachtung.