Das Verkehrslexikon

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Heroin im Fahrerlaubnisrecht - Heroin - Opiate - Morphine - harte Drogen - Rauschmittel - Fahrgeeignetheit - charakterlich ungeeignet - Führerscheinentzug - Haarprobe

Heroin im Fahrerlaubnisrecht




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Drogen

Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum




VGH München v. 30.10.2007:
Gibt der Betroffene zu, am Morgen des Tages, an dem er einer Verkehrskontrolle auffiel, Heroin geschnupft zu haben, hat er eine Heftchen mit Heroin bei sich und werden bei ihm des weiteren noch eine Subutextablette gefunden, dann kann selbst bei der Annahme eines nur einmaligen Konsums einer "harten" Droge nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihm ein Ausnahmefall von der regelmäßigen Annahme der Fahrungeeignetheit vorliegt. Im übrigen deutet schon der Besitz der Subutex-Tablette auf mehrmaligen Konsum hin.

VG Augsburg v. 30.10.2009:
Werden bei der Durchsuchung einer Wohnung Haschisch, Heroin und Marihuana sichergestellt, ist damit kein Konsumnachweis erbracht. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt auf die Einnahme von Betäubungsmitteln und nicht auf den bloßen Besitz ab. Allein aus der Tatsache, dass beim Kläger derartige Substanzen vorgefunden wurden, folgt aber ohne weitere gutachterliche Feststellungen nicht ohne weiteres, dass der Kläger selbst die Stoffe konsumiert hat. Auch wenn bezüglich des aufgefundenen Heroins eine gebrauchte Spritze mit Anhaftungen sichergestellt worden ist, so steht dadurch noch nicht fest, dass der Kläger der Konsument der Droge gewesen ist.

VG Köln v. 14.01.2011:
Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Weder ist eine Abhängigkeit nötig noch bedarf es einer vorherigen Begutachtung.

VG Bremen v. 28.01.2016:
Ein über erhebliche Zeiträume andauernde Konsum von Heroin kann auch dann noch Zweifel an der Fahreignung begründen, wenn er acht Jahre zurückliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts bis zur Tilgung im Verkehrszentralregister zulässiger Anknüpfungspunkt sein kann.



VGH München v. 24.03.2016:
Wird eine nach Konsum von Heroin veranlasste Entzugsbehandlung nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern wurde der Betroffene entlassen, da er sich nicht an die Regeln gehalten hat, erfüllt er unabhängig davon, wann er das letzte Mal Heroin konsumiert hat und ob die Einnahme von Heroin oder von Pregabalin zum Abbruch seiner Entzugsbehandlung geführt hat, nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, denn der erfolgreiche Abschluss einer Entziehungsbehandlung ist nicht nachgewiesen. Ohne eine davon unabhängige Abstinenz von einem Jahr nach Abschluss einer anderweitigen fachärztliche Begleitung kann nicht von wiedererlangter Fahreignung ausgegangen werden.

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