Fahrradstraße
-
Radfahrerampeln
-
Radfahrerschutzhelm
-
Radfahrerunfälle
-
Radweg und Radwegbenutzung
-
Schadenspositionen
-
Schadensersatz
-
Schmerzensgeld
-
Unfalltypen
-
Verkehrssicherungspflicht
Fahrrad-Rikscha - Fahrrad-Taxi - Liegefahrrad - Bierbike
Im Hinblick auf fehlende gesetzliche Regelungen und unterschiedliche Betrachtungsweisen in der Rechtsprechung ergeben sich hinsichtlich der zulassungs- und straßenverkehrsrechtlichen Einordnung der im Titel genannten Fahrrad-Sonderformen teilweise noch immer Schwierigkeiten.
Dies gilt gleichermaßen für Fahrrad-Rikschas, Bierbikes und Liegefahrräder.
Gliederung:
Fahrrad-Rikscha:
Liegefahrrad:
- BVerwG v. 31.05.2001:
Liegeräder gehören zu den Fahrrädern im Sinne der Straßenverkehrsordnung und unterliegen daher ggf. der Radwegebenutzungspflicht.
- VGH Mannheim v. 05.12.2002:
Eine generelle Befolgungsanordnung an einen Liegeradfahrer, mit seinem Liegefahrrad vorhandene benutzungspflichtige Radwege zu befahren, ist zulässig, auch wenn dadurch nur ein ohnehin vorhandenes gesetzliches Gebot oder Verbot wiederholt wird.
BierBike:
- VG Düsseldorf v. 06.10.2010:
Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßennutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist. Im Vordergrund des Einsatzes eines Bierbikes steht aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrzeug konzipierte Bierbike durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Die Untersagung der Benutzung eines Bierbikes ist daher rechtmäßig.