Fahrerlaubnisthemen
Fahrverbotsthemen
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Personenschaden
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Radfahrer allgemein
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Radfahrer und Alkohol
Radfahren und Verwaltungsrecht
Gliederung:
Allgemeines:
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Bürgersteig- und Fußgängerzonenparken:
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- BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.
- VG Braunschweig v. 25.01.2005:
Straßenverkehrsrechtliche Regelungen lassen es nicht zu, allgemein das Abstellen von Fahrrädern in dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Bereichen zu untersagen. Nicht zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, in denen Fahrräder z.B. unter Missachtung der allgemeinen Regelungen des § 1 StVO abgestellt worden sind.
- VG Münster v. 11.07.2008:
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung. Ein in einem Fußgängerbereich vor einem Bahnhof abgestelltes Fahrrad, welches die für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche um lediglich 70 cm verkürzt darf nicht „abgeschleppt“ und auf eine Sammelstelle umgesetzt werden.
"Abschleppkosten" für Räder?
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- OVG Lüneburg v. 12.03.2009:
Der Eigentümer eines Fahrrades, der dieses auf einem Bahnhofvorplatz neben zwei mit der Rückenlehne aneinander gestellten Bänken abstellt und es mit einem plastikummantelten Fahrradschloss an der Armlehne einer Bank sichert, muss die Kosten der Ersatzvornahme für ein Entfernen des Fahrrades nicht tragen. Es fehlt insoweit an einer nachhaltigen Beeinträchtigung von Passanten (insbesondere Rollstuhlfahrern) und Bankbenutzern, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und keine gravierende Störung verursacht worden ist.
Öffnung von Einbahnstraßen:
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- VG Lüneburg v. 07.06.2007:
Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist. Orientierungsschwierigkeiten von Besuchern einer fremden Stadt und kleinere Umwege begründen noch nicht die Unzumutbarkeit einer Verkehrsführung für Radfahrer.
Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot:
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Weiteres zum Thema Fahrrad:
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