Das Verkehrslexikon

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Radfahren und Verwaltungsrecht - Radfahrverbot

Fahrrad und Radfahren im Verwaltungsrecht




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Bürgersteig- und Fußgängerzonenparken
-   Aufstellung von Mietfahrrädern
-   "Abschleppkosten" für Räder?
-   Öffnung von Einbahnstraßen
-   Radfahrverbände
-   Langstreckenprüfungen für Radfahrer - Brevets
-   Radfahrerdemos auf Autobahnen
-   Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Stichwörter zum Thema Alkohol

Radfahrer und Alkohol

Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern

Alkoholproblematik und Entzug der Fahrerlaubnis bei Radfahrern

Radwege und Radwegbenutzungspflicht

Anordnung der Radwegebenutzungspflicht

Gemeingebrauch und Sondernutzung

Fahrrad-Rikscha - Fahrrad-Taxi - Liegefahrrad - Bierbike

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Allgemeines:


VG Neustadt v. 16.03.2005:
Eine Anordnung der FE-Behörde mit einem Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist zulässig.

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Bürgersteig- und Fußgängerzonenparken:


Fahrradparken auf Gehweg und in Fußgängerzonen

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Aufstellung von Mietfahrrädern:


OVG Hamburg v. 19.06.2009:
Lässt die Widmung eines öffentlichen Weges den Verkehr mit Fahrrädern zu, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu beurteilen, ob das Abstellen von Fahrrädern auf den Wegeflächen Teilnahme am "ruhenden Verkehrs" ist. Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird

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"Abschleppkosten" für Räder?


OVG Lüneburg v. 12.03.2009:
Der Eigentümer eines Fahrrades, der dieses auf einem Bahnhofvorplatz neben zwei mit der Rückenlehne aneinander gestellten Bänken abstellt und es mit einem plastikummantelten Fahrradschloss an der Armlehne einer Bank sichert, muss die Kosten der Ersatzvornahme für ein Entfernen des Fahrrades nicht tragen. Es fehlt insoweit an einer nachhaltigen Beeinträchtigung von Passanten (insbesondere Rollstuhlfahrern) und Bankbenutzern, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und keine gravierende Störung verursacht worden ist.

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Öffnung von Einbahnstraßen:


VG Lüneburg v. 07.06.2007:
Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist. Orientierungsschwierigkeiten von Besuchern einer fremden Stadt und kleinere Umwege begründen noch nicht die Unzumutbarkeit einer Verkehrsführung für Radfahrer.

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Radfahrverbände:


Geschlossener Verband / Kolonnenvorrecht

VG Augsburg v. 27.06.2012:
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und zu zweit nebeneinander fahren. Sie werden dann im Straßenverkehr im Wesentlichen behandelt wie ein Verkehrsteilnehmer. Grundsätzlich besteht also das Recht, einen geschlossenen Verband zu bilden. Allerdings kann dieses aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden. Insoweit können das Fahren in Zweierreihen und das Absehen von der Radwegebenutzungspflicht genehmigt werden.

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Langstreckenprüfungen für Radfahrer - Brevets:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung

VG Freiburg v. 10.04.2013:
Bei Langstreckenprüfungen (Brevets) für Radfahrer nach dem Reglement des Audax Club Parisien mit 90 Teilnehmern (Audax Randonneurs), bei denen die Teilnehmer in angemessenen Abständen in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen starten und alsbald allein oder in wechselnden kleineren Fahrgemeinschaften über Strecken von mehreren 100 km fahren, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.

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Radfahrerdemos auf Autobahnen:


Radfahrer-Demos

Radfahrtouren

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Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot:


Anordnung eines Fahrverbots für Radfahrer durch die Verwaltungsbehörde

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