Das Verkehrslexikon

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Fahrsicherheitstraining - Fahrtraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz

Fahrsicherheitstraining - Fahrtraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Kfz-Versicherung - Risikoausschluss



Einleitung:


Zur Begründung für die Notwendigkeit einer Sondererlaubnis für Veranstaltung von Fahrsicherheitstrainings im öffentlichen Verkehrsraum führt das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 18.02.2011 - W 5 E 11.78) aus:

   "Beim Dallenbergparkplatz handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, auf die die StVO Anwendung findet, da das Befahren dort für jedermann grundsätzlich zugelassen ist. Dass der Parkplatz im Eigentum der Stadtverkehrs-GmbH Würzburg steht, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, dass der Verkehrsraum der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht (sog. „faktische Öffentlichkeit“; vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2, Rn. 14). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 StVO der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.


Während dies auf eine Nutzung des Dallenbergbadparkplatzes zur Schulung einzelner Motorradfahrer oder kleinerer Gruppen von Motorradfahrern, wie von sämtlichen Fahrschulen der Umgebung praktiziert und weder von der Stadt Würzburg noch der Polizei beanstandet, nicht ohne weiteres zutreffen mag, so sind die genannten Voraussetzungen bei einem Fahrsicherheitstraining für 35 Motorradfahrer dagegen zweifellos erfüllt. Hier wird der Verkehrsraum durch die Teilnehmerzahl und deren Fahrweise (Brems- und Ausweichmanöver) für andere Verkehrsteilnehmer erheblich eingeschränkt. Das Abhalten eines solchen Fahrsicherheitstrainings bedarf daher gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO der Erlaubnis der Stadt Würzburg als Straßenverkehrsbehörde, welche entsprechende Erlaubnisse mit Zustimmung der Stadtverkehrs-GmbH Würzburg auch regelmäßig erteilt. Wer, wie der Antragsteller, eine solche Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt, handelt gem. § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO ordnungswidrig. Zur Unterbindung einer solchen Ordnungswidrigkeit ist die Polizei dann gem. Art. 16 PAG befugt, einen Platzverweis zu erteilen, unbeschadet dessen, dass bei der sonntäglichen Veranstaltung eines Fahrsicherheitstraining möglicherweise auch die Erteilung eines Platzverweises zur Unterbindung einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 7 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) in Betracht kommt."

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Allgemeines:


Auto- und Motorradsportveranstaltungen

Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss




OLG Hamm v. 20.09.1989:
Zur Abgrenzung eines Fahrsicherheitstrainings von einer Rennveranstaltung (auch Beweiswürdigung).

OLG Brandenburg v. 28.06.2007:
Fahren mehrere Kradfahrer in einem Pulk und soll es auf der Pulkfahrt verabredungsgemäß zu signifikanten Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen, dann ist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen.

OLG Stuttgart v. 21.07.2008:
Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.




VG Würzburg v. 18.02.2011:
Für die Veranstaltung eines Fahrsicherheitstrainings für 35 Motorradfahrer auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist eine Sondergenehmigung erforderlich. Die Polizeibehörde darf gegen eine derartige Veranstaltung bei fehlender Genehmigung mit einem Platzverweis reagieren.

OLG Karlsruhe v. 27.01.2014:
Die straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung kann von Teilnehmern einer Veranstaltung , bei der Fahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer wirksam ausgeschlossen werden. Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielt, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, begründen nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen.

OLG Brandenburg v. 17.10.2013:
Ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, auch soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB nicht zulässig und hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.

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Kfz-Versicherung - Risikoausschluss:


Risikoausschluss

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