Fahrsicherheitstraining - Fahrtraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz
 

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Fahrsicherheitstraining - Fahrtraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz









Gliederung:



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  • OLG Köln v. 21.11.2006:
    Ein Fahrsicherheitstrainung entspricht nicht einer Rennveranstaltung oder einer dazugehörigen Übung. In der Fahrzeugversicherung besteht daher kein Risikoausschluss.

  • OLG Brandenburg v. 28.06.2007:
    Fahren mehrere Kradfahrer in einem Pulk und soll es auf der Pulkfahrt verabredungsgemäß zu signifikanten Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen, dann ist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen.

  • OLG Stuttgart v. 21.07.2008:
    Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.

  • OLG Karlsruhe v. 21.10.2008:
    Das Vorliegen eines Rennens und damit eines Risikoausschlusses für den Haftpflichtversicherer ist auch dann zu verneinen, wenn bei einem Lehrgang einer Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, sofern die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist. Dies ist etwa anzunehmen, wenn sich die Platzierung der Teilnehmer nicht nach der gefahrenen Geschwindigkeit richtet.

  • OLG Koblenz v. 14.03.2011:
    Bei einem Fahrsicherheitstraining, bei dem nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund steht, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens, ist der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Auch eine Haftungsbeschränkung aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters ist nicht anzunehmen. Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des Widerspruchs zu der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Risikozurechnung. Wenn Versicherungsschutz besteht, kann von einem Verzicht der Teilnehmer auf diesen Versicherungsschutz durch die Vereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgegangen werden.




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