Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten - Rechtsblinken - Linksblinken - Irrtum des Wartepflichtigen - Haftungsverteilung - Vertrauensgrundsatz - Fahrtrichtungsanzeige
 

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Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten


Gelegentlich kommt es zu Unfällen zwischen einem wartepflichtigen und vorfahrtberechtigten Kfz-Führern, weil der bevorrechtigte Fahrer - versehentlich oder nach wieder aufgegebener Abbiegeabsicht - das rechte Blinklicht betätigt und so bei dem Wartepflichtigen den Eindruck erweckt, er werde noch vor dem Erreichen des wartepflichtigen Fahrzeugs nach rechts aus der Vorfahrtstraße abbiegen.

Ein derartiger Fehler stellt auf jeden Fall einen Mitverursachungsbeitrag dar, denn der Wartepflichtige darf nach überwiegender Auffassung der Gerichte der angezeigten Richtungsänderung vertrauen. Unterschiedlich wird allerdings der Umfang der Mithaftung des Vorfahrtberechtigten beurteilt - die Scala reicht von 25 bis 100 %.

Aber auch beim paarweisen Nebeneinander-Abbiegen kann es zu entsprechenden Missverständnissen kommen, wenn der ganz rechts Eingeordnete zunächst rechts geblinkt, dann aber seine Fahrt geradeaus fortsetzt und damit die Fahrspur des aus zweiter Spur Abbiegenden unerwartet kreuzt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Rechtsprechung:
    Grundsätzlich darf der Wartepflichtige darauf vertrauen, dass der von links kommende Vorfahrtberechtigte auch vor ihm nach rechts abbiegen werde, wenn er rechts blinkt und die Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung bzw. Einmündung herabsetzt.

  • KG Berlin v. 25.09.1989:
    Der wartepflichtige Kraftfahrer darf im allgemeinen darauf vertrauen, dass der sich einer Einmündung oder einer Kreuzung nähernde vorfahrtsberechtigte Kraftfahrer, der den rechten Fahrtrichtungsanzeiger seines Fahrzeugs gesetzt hat, nach rechts in die nächste Querstraße abbiegen wird; kommt es zu einem Zusammenstoß, so kann der Vorfahrtsberechtigte zu vollem Schadenersatz verpflichtet sein.

  • LG Kiel v. 02.12.1999: Der Vorfahrtberechtigte haftet bei irreführender Ankündigung einer Abbiegeabsicht zu 100 %

  • AG Memmingen v. 22.01.1991:
    Der Wartepflichtige kann grundsätzlich auf die Fahrtrichtungsanzeige des Vorfahrtberechtigten vertrauen. Geradeausfahrt des Berechtigten trotz Betätigung des rechten Blinklichts kann daher im Fall der Kollision mit einem an sich wartepflichtigen Linksabbieger jedenfalls dann zur Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten führen, wenn dieser auch durch Verminderung der Geschwindigkeit den Eindruck erweckt, daß er dem Fahrtrichtungszeichen folgen werde.

  • LG Limburg ZfS 1998, 203:
    Hat der Vorfahrtberechtigte rechts geblinkt und seine Geschwindigkeit deutlich herabgesetzt, kommt eine Haftung von 75 bis 100 % zu Lasten des Vorfahrtberechtigten in Betracht, wenn der Wartepflichtige auf das Blinken vertraut hat.

  • OLG München v. 19.09.1998:
    Ein Wartepflichtiger darf im allgemeinen darauf vertrauen, daß ein nach rechts blinkender Vorfahrtberechtigter nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlaß zu Zweifeln an dieser Absicht begründen.

  • OLG Karlsruhe v. 24.11.2000:
    Die Ansicht, nach der der Wartepflichtige allein aufgrund des eingeschalteten rechten Fahrtrichtungsanzeigers auf eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen, ist nicht zutreffend. Es ist nämlich ein häufig zu beobachtendes Phänomen, dass der Mechanismus, der üblicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger nach Beendigung des Abbiegevorgangs in die Ausgangsstellung zurückspringen lässt, gelegentlich nicht funktioniert. Mit dieser Möglichkeit muß daher jeder wartepflichtige Verkehrsteilnehmer rechnen. Es sind deshalb weitere Anhaltspunkte für eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtberechtigten zu fordern (Haftungsverteilung 50:50).

  • OLG Hamm v. 11.03.2003:
    Der wartepflichtige Fahrzeugführer darf der Ankündigung einer angezeigten Fahrtrichtungsänderung des Vorfahrtberechtigten nur dann vertrauen, wenn der Vorfahrtsberechtigte auch durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens die verlässliche Annahme begründet, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt, wenn der Wartepflichtige die ursprüngliche und nunmehr hypothetische Fahrlinie des Vorfahrtberechtigten kreuzt (Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des einbiegenden Wartepflichtigen).

  • OLG Saarbrücken v. 11.03.2008:
    Den Wartepflichtigen trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht bedingt es, dass er mit verkehrswidrigem Verhalten des Vorfahrtsberechtigten rechnen muss. Er kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt berufen und darf in der Regel nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen. Ein solcher grober Verkehrsverstoß kann dem falsch blinkenden Fahrer nicht vorgeworfen werden: Es ist in der Fahrpraxis durchaus nicht selten anzutreffen, dass das Rückstellen des Fahrtrichtungsanzeigers - entweder aufgrund eines technischen Defekts oder aufgrund einer Unaufmerksamkeit - unterbleibt (Haftungsverteilung 75:25 zu Lasten des Wartepflichtigen).




Speziell falsches Linksblinken: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 20.10.1980:
    Ein Kraftfahrer, der den linken Blinker betätigt und sein Fahrzeug an einer Einmündung oder Kreuzung bis nahezu zum Stillstand abbremst, begibt sich durch diese Fahrweise seines Vorranges als Geradeausfahrender gegenüber einbiegenden Verkehrsteilnehmern.




Fußgänger und Falschblinker: - nach oben -
  • LG Paderborn v. 12.08.2002:
    Der für das Verhältnis von Kraftfahrern untereinander entwickelte Vertrauensgrundsatz, dass die angekündigte Fahrtrichtung auch eingeschlagen wird, gilt auch zu Gunsten von Fußgängern, die beim Überschreiten der Fahrbahn aus der Fahrtrichtungsanzeige eines herannahenden PKW folgern, dieser werde abbiegen. Auch bei nur einmaligen Rechtsblinken haftet der geradeaus fahrende Kfz-Führer zu 3/4.




Fußgänger und abknickende Vorfahrt: - nach oben -
  • OLG Oldenburg v. 03.12.1992:
    Das Überqueren einer Kreuzung an ihrer breitesten Stelle durch einen Fußgänger, der ungerechtfertigt darauf vertraut, der Kraftfahrer werde der abknickenden Vorfahrt folgen, obwohl er den Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet hat, führt zu einer Haftungsverteilung von 40% zu 60% zu Lasten des Fußgängers, wenn der Kraftfahrer es versäumt hat, den Fußgänger durch Hupsignal zu warnen.




Falschblinken bei abknickender Vorfahrt: - nach oben -
  • OLG Zweibrücken v. 06.07.1990:
    Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer darf auch im Falle der abknickenden Vorfahrt (Zusatzschild zu Zeichen 306) auf richtiges Blinkzeichen des die Vorfahrtsstraße verlassenden Vorfahrtsberechtigten vertrauen.

  • OLG Zweibrücken v. 06.07.1990:
    Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer darf auch im Falle der abknickenden Vorfahrt (Zusatzschild zu Zeichen 306) auf richtiges Blinkzeichen des die Vorfahrtsstraße verlassenden Vorfahrtsberechtigten vertrauen.




Falschblinken beim Abbiegen aus zwei Fahrstreifen: - nach oben -
  • KG Berlin v. 04.04.1985:
    Wer aus dem zweiten Fahrstreifen nach rechts abbiegt, muss darauf achten, ob der im ersten Fahrstreifen Wartende nicht doch geradeaus weiterfährt.




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