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"Selbst wenn man von einem Lichthupensignal des Zeugen ... ausgeht, darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ein Leuchtzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nur geben, wer sich oder andere gefährdet sieht. Zwar gibt es eine weitverbreitete Übung, einen Vorfahrtsverzicht mit dem Betätigen der Lichthupe anzukündigen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck von Leuchtzeichen als Warnzeichen durfte aber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein aus einem solchen Blinken – wenn man es als wahr unterstellt – nicht auf einen Vorfahrtsverzicht schließen. Lichtzeichen eines Kraftfahrzeuges dürfen ohne zusätzliche Umstände nicht als Verzicht auf die Vorfahrt verstanden werden, sondern nur als Warnzeichen (vgl. BGH, NJW 1977, 1057; OLG Koblenz, NJW 1993, 1721, OLG Hamm, DAR 1988, 240; DAR 2000, 392). Entscheidend sind insoweit die weiteren Umstände. Auch aus diesen ergab sich vorliegend ein unmissverständlicher Verzicht des Zeugen ... auf sein Vorfahrtsrecht nicht."
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