Psychische Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Fehlreaktionen - Rentenneurose - Begehrensneurose - Kausalzusammenhang - Personenschaden - Verletzungen
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Erwerbsschaden - Haftung Betriebsgefahr Beweisprobleme - Halswirbelschleudertrauma - Haushaltsführungsschaden - Kausalitätsprobleme - Schadensersatz - Schleudertrauma - Schmerzensgeld - Verdienstausfall - Vorschäden


Fehlverarbeitung von Unfallfolgen


Häufig führen Unfallereignisse, die eigentlich kein dramatisches Ausmaß hatten, zur Aufdeckung konstitutionell vorhandener Veranlagungen, die es dem Geschädigten erschweren, die Ereignisverarbeitung im gleichen Maße souverän zu bewältigen wie der "normale" Durchnittsmensch.

Inwieweit eine derartige Fehlverarbeitung - insbesondere nach sog. Bagatellunfällen - dazu führen kann, dass der Schädiger sämtliche oft lebenslangen Schadensfolgen auszugleichen hat, oder ob hier eine haftungsrechtliche Entlastung des Schädigers angemessen ist, hat die Rechtsprechung immer wieder - auch mit gegensätzlichen Ergebnissen - beschäftigt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 30.04.1996:
    Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft

  • BGH v. 11.11.1997:
    Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt

  • BGH v. 26.01.1999:
    Der Schädiger muss auch für Folgen einer Fehlverarbeitung seitens des Geschädigten einstehen