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Psychische Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Begehrensneurose

Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Begehrensneurose




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Häufig führen Unfallereignisse, die eigentlich kein dramatisches Ausmaß hatten, zur Aufdeckung konstitutionell vorhandener Veranlagungen, die es dem Geschädigten erschweren, die Ereignisverarbeitung im gleichen Maße souverän zu bewältigen wie der "normale" Durchschnittsmensch.

Inwieweit eine derartige Fehlverarbeitung - insbesondere nach sog. Bagatellunfällen - dazu führen kann, dass der Schädiger sämtliche oft lebenslangen Schadensfolgen auszugleichen hat, oder ob hier eine haftungsrechtliche Entlastung des Schädigers angemessen ist, hat die Rechtsprechung immer wieder - auch mit gegensätzlichen Ergebnissen - beschäftigt.


Im allgemeinen werden bei der neurotischen Verarbeitung von Unfallfolgen unterschieden:

Bei der Aktualneurose wird die psychische Deformation primär und unmittelbar durch das Unfallgeschehen selbst ausgelöst, die daraus resultierende Fehlhaltung erscheint als erlebnisadäquat. Für die Folgen einer Aktualneurose hat der Schädiger in vollem Umfang für die Folgen einzustehen.

Der BGH (Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 127/11) führt in diesem Zusammenhang aus:

      "Zutreffend sind auch die vom Berufungsgericht angenommenen rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer Begehrensneurose. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Nach der Senatsrechtsprechung und einem Teil der Literatur scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (Senatsurteile vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, BGHZ 20, 137, 142; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, aaO S. 148; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, aaO und vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, aaO; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 50; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 16, 223; NK-BGB/Magnus, 2. Aufl., vor § 249 Rn. 79; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 39; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 135; vgl. ferner BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196 Rn. 38; a.A.: Esser/Schmidt, Schuldrecht Band I, Teilband 2, 8. Aufl., S. 173 f.; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 140 f.; Staudinger/Schiemann, aaO Rn. 40 ff.; vgl. Brandt, VersR 2005, 616, 617 f.).

Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Ausschluss der Haftung für solche Schadensfolgen, die durch eine Begehrensvorstellung entscheidend geprägt sind, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung."

Bei einer Rentenneurose bzw. Begehrensneurose wird das Unfallgeschehen zum Anlass genommen, in körperliche Beschwerden zu flüchten. Das Resultat ist eine durch Begehrensvorstellungen geprägte Verweigerungshaltung gegenüber dem Erwerbsleben, die der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs entgegensteht.

Bei der sog. Konversionsneurose besteht die Kompensation hingegen nicht in direkter Gesundungs- bzw. Arbeitsverweigerung. Der Geschädigte konvertiert statt dessen den ihm zugefügten Schmerz in (andere) somatische Beschwerden, die dann ihrerseits seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, bzw. seine Gesundung behindern. Hier wird von der Rechtsprechung durchaus eine Ersatzpflicht bejaht.

Hierzu erläutert der BGH (Urteil vom 16.03.1993 - VI ZR 101/92):

      " Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht schon deshalb, weil er seelisch besonders labil ist und nur darum infolge des Unfallereignisses eine Neurose entwickelt. Eine solche "schädliche Anlage" beim Geschädigten muss der Schädiger, wie auch sonst, hinnehmen; er kann sie dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht entgegenhalten (Senatsurteil vom 12. November 1985 = aaO). Das stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage.

bb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, die psychischen Unfallfolgen seien hier dem allgemeinen Lebensrisiko des Klägers zuzuordnen, steht bereits der Umstand entgegen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen He. nicht jedes x-beliebige Ereignis die Störungen hätte auslösen können, sondern nur ein solches (Negativ-)Erlebnis, das von einer gewissen Intensität gewesen wäre und zu der "Sollbruchstelle" des Klägers gepasst, d.h. seine Wertigkeit (Selbstwertgefühl) in Frage gestellt hätte, wie etwa wiederholte Vorhalte seiner Vorgesetzten wegen schwerwiegender Fehler am Arbeitsplatz oder persönliche Niederlagen. Diese Eingrenzung der anstelle des Verkehrsunfalls sonst noch als Auslöser in Betracht kommenden Ereignisse zeigt, dass der Unfall vom 31. Dezember 1985 mit den nachfolgenden wenig erfolgreichen Operationen des Klägers schon von seinem Gewicht her nicht bloß als ein zufälliger Kristallisationspunkt für die Kompensation innerer Konflikte durch den Kläger angesehen werden kann. Denn je gravierender ein Ereignis sein muss, um das Selbstwertgefühl des Betroffenen in dem für die Entwicklung einer Neurose erforderlichen Maße zu beeinträchtigen, desto seltener ist es und desto weniger kann der Umstand, der tatsächlich zu den psychischen Störungen geführt hat, als noch zum normalen Lebensablauf gehörig angesehen und deshalb dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden. Dass außer dem konkreten Schadensereignis auch noch andere ähnlich schwerwiegende Geschehensabläufe als Auslöser der Störungen denkbar sind, was bei einer Konversionsneurose regelmäßig der Fall sein wird, steht der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen.

cc) Die haftungsrechtliche Zurechnung kann im Streitfall auch nicht mit dem Argument des Berufungsgerichts verneint werden, im Laufe eines Menschenlebens ließen sich berufliche Misserfolge und persönliche Niederlagen nicht vermeiden und der Kläger sei angesichts seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage, derartige Beeinträchtigungen zu verarbeiten. Sofern das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen will, dass schon beliebige andere und damit auch eher geringfügige Erlebnisse geeignet seien, bei dem Kläger vergleichbare psychische Störungen auszulösen, steht dem, wie die Revision mit Recht geltend macht, außer den allein auf intensive Erlebnisse abstellenden Ausführungen des Sachverständigen auch der Umstand entgegen, dass bei dem Kläger bis zu dem im 31. Lebensjahr erlittenen Unfall keine derartigen Störungen aufgetreten sind, obwohl er, wie jeder andere Mensch, schon nach allgemeiner Lebenserfahrung bis zu diesem Zeitpunkt bereits Erlebnisse gehabt haben wird, die sein Selbstwertgefühl tangierten. Soweit jedoch das Berufungsgericht für die von ihm bejahte Auswechselbarkeit des auslösenden Umstandes allein auf gravierende Ereignisse mit nachhaltigen Folgen abstellen will, fehlt es, wie bereits ausgeführt, an der bloßen Zufälligkeit eines derartigen Kristallisationspunktes und damit an der Grundlage für seine Zuordnung zum allgemeinen Lebensrisiko."








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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Psychische Unfallfolgen

Unfallneurosen




BGH v. 12.11.1985:
Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen. Gesundheitsschäden aus Anlass einer sogenannten Konversionsneurose sind jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig ist und deshalb ihre Entstehung nicht als bloße Aktualisierung des allgemeinen Lebensrisikos erscheint.

BGH v. 16.03.1993
Wird durch ein Schadensereignis bei dem Verletzten eine Konversionsneurose ausgelöst, so umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen.

BGH v. 30.04.1996:
Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft

BGH v. 11.11.1997:
Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt

BGH v. 26.01.1999:
Der Schädiger muss auch für Folgen einer Fehlverarbeitung seitens des Geschädigten einstehen

BGH v. 10.07.2012:
Für die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden wegen einer Begehrensneurose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind.

OLG Hamm v. 14.03.2014:
Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Diese Begehrenshaltungen müssen ihre Ursache nicht in einer bestimmten Krankheit haben, sondern können aus unterschiedlichen Umständen entstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.



OLG Brandenburg v. 22.12.2015:
Ob eine Schmerzsymptomatik als Folge einer Primärverletzung auf einen Unfall zurückzuführen ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegt, so dass insoweit geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen sind. Es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit. Eine psychische Fehlverarbeitung schließt den Kausalzusammenhang zwischen einer Schmerzsymptomatik und dem Unfallgeschehen nicht aus, denn eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht, berührt den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht, so dass auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder einer psychischen Prädisposition des Geschädigten beruhen, der Schädiger einzustehen hat.

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