Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - posttraumatisches Belastungssyndrom

Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Zurechnungszusammenhang / Beweislast
-   Rettungsdienste
-   Kosten für Krankenbesuche
-   Herausgabe von Krankenakten der Krankenkasse?
-   Unfallversicherung
-   Anwendung ausländischen Rechts



Einleitung:


Nach Unfallereignissen kommt es häufiger zu langen - mitunter sogar lebenslangen - Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten. Oftmals fällt es schwer, derart schwere Folgen überhaupt als durch den Unfall verursacht anzusehen. Oft spielt eine gesundheitliche Vorbelastung eine Rolle; vielfach gelingt es dem Geschädigten auf Grund seiner psychischen Konstitution nicht, das - oftmals nur geringfügige - Unfallgeschehen traumatisch angemessen zu bewältigen (posttraumatisches Belastungssyndrom).


Die Rechtsordnung steht in solchen Fällen vor der schwierigen Abwägungsaufgabe, zu entscheiden, wem - dem Geschädigten oder dem Schädiger - die unerwartet schweren Schadensfolgen - ganz oder teilweise - zugerechnet werden sollen.

Vielfach wird auch die Schwere der durch einen Unfall erlittenen Primärverletzung eine Rolle spielen. Je gewichtiger das erlittene Trauma sich darstellt, desto eher wird man von einer adäquaten Verarbeitung des Geschehens ausgehen und eine dem Verletzten anzulastende und somit seine Ansprüche mindernde Fehlentwicklung und Fehlverarbeitung ausschließen können.

Aber auch ohne bewiesene Primärverletzung kann bei besonders schweren und traumatisch erfahrenen Unfällen eine psychische Entwicklung angestoßen werden, die zum Ersatz des Personenschadens führen kann.

- nach oben -



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Fehlverarbeitung von Unfallfolgen

Unfallneurosen

Insassen-Unfallversicherung

Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung




BGH v. 19.12.1969:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für Beeinträchtigungen auf Grund einer Fehlverarbeitung spielt die natürliche Ursächlichkeit keine entscheidende Rolle, vielmehr ergeben sich insoweit Grenzen für die Zurechenbarkeit der bloßen Auslösung aus dem Sinn des Schadensersatzes und dem Gedanken der Billigkeit. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann auch berücksichtigt werden, dass die Handlung des Schädigers nur eine Schadensbereitschaft ausgelöst hat, die einer bereits vorhandenen Anlage des Geschädigten entsprach. Für schadensträchtige seelische Anlagen kann nichts anderes gelten. Der Grundsatz, dass die Folgen einer inadäquaten neurotischen Schadensverarbeitung dem Schädiger in der Regel nicht zuzurechnen ist, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nur insoweit von Bedeutung, als die auf Grund vorgegebener Anlage ausgelöste Beeinträchtigung in der Regel nicht gänzlich außer Betracht bleiben wird.

BGH v. 12.11.1985:
Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen. Gesundheitsschäden aus Anlass einer sogenannten Konversionsneurose sind jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig ist und deshalb ihre Entstehung nicht als bloße Aktualisierung des allgemeinen Lebensrisikos erscheint.

BGH v. 16.03.1993
Wird durch ein Schadensereignis bei dem Verletzten eine Konversionsneurose ausgelöst, so umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen.

OLG Hamm v. 10.10.1995:
Bei psychisch bedingten Unfallschäden findet die Schadensersatzpflicht ihre Grenze dort, wo sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Das kann u. a. der Fall sein, wenn der Verletzte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur den Unfall lediglich zum Anlaß nimmt, latente innere Konflikte zu kompensieren, und sich in eine Neurose flüchtet.




BGH v. 16.11.1999:
Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses.

KG Berlin v. 13.10.2005:
Möglichen psychoreaktiven Unfallfolgen muss das Gericht auch dann nicht von Amts wegen nachgehen, wenn dafür im orthopädischen Gutachten Vermutungen geäußert werden, sondern nur dann wenn der Kläger derartiges ausdrücklich behauptet und seinen Anspruch unter Beweisantritt darauf stützt. War der klagenden Partei aufgrund fachärztlicher Behandlung bereits in erster Instanz eine unfallbedingte reaktive Depression bekannt, kann ein erst im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Einholung eines Facharztes für Psychiatrie nicht zugelassen werden.

OLG Köln v. 25.10.2005:
Entwickelt nach einem unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze liegenden Auffahrunfall der Geschädigte auf Grund einer lebensgeschichtlich ableitbaren Disposition zur somatoformen Verarbeitung kritischer Lebensereignisse eine somatoforme Schmerzstörung und ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück zu führen, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

OLG Koblenz v. 11.10.2004:
Eine zeitweise Drogenabhängigkeit als Unfallfolge kann entschädigungspflichtig sein (Schmerzensgeld von 10.000,00 €)

OLG Saarbrücken v. 14.03.2006:
Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung eines anderen verursacht, so haftet er für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen, unabhängig davon, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, dass der Unfall Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.

BGH v. 22.05.2007:
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war (Geisterfahrer, Polizeibeamter).

OLG Karlsruhe v. 18.05.2012:
Für die Verantwortlichkeit des Schädigers kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit eine bestimmte persönliche Veranlagung des Unfallverletzten (beispielsweise eine besondere Sensibilität) für die Ausprägung einer unfallbedingten Angststörung mit ursächlich ist. Bei einem Verkehrsunfall haftet der Schädiger grundsätzlich auch für die psychischen Folgen des Unfalls, welche die Geschädigte erleidet. Dies gilt selbst bei einer sogenannten psychischen Fehlverarbeitung des Geschehens. Eine andere Bewertung kommt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nur bei einer sogenannten "Rentenneurose" in Betracht oder dann, wenn es sich bei der Primärverletzung um eine reine Bagatelle handelt.

OLG München v. 22.03.2013:
Bei einer Wirbelsäulenprellung und weiteren diversen Prellungen mit einer Schädigung des Nervus ulnaris links mit Gefühlsstörungen in den Fingern 4 und 5 der linken Hand, erfolgloser Operation und nachfolgender Erwerbsunfähigkeit und in der Folge einer Schmerzmittelabhängigkeit ist angesichts des Leidenswegs und des Gewichts der Dauerfolgen ein Schmerzensgeld von 85.000 € angemessen.

OLG München v. 03.05.2013:
Leidet ein Unfallgeschädigter infolge der beim Unfall erlittenen körperlichen Verletzungen als Dauerschaden an einer anhaltenden somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit zunehmender Schmerzausbreitung im Bereich von Leiste/Becken/ILG/unterer Rücken, notwendigen Schmerzmitteleinnahmen und einer Vielzahl von weiterhin erforderlichen ärztlichen Behandlungen, so ist ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro angemessen. Dabei wirken sich eine psychische Prädisposition und ein vorbestehender Knorpelschaden nicht schmerzensgeldmindernd aus.

OLG Köln v. 19.02.2014:
Sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls die HWS-Beschwerden unfallbedingt, beruhen die Arbeitsunfähigkeit und die Kosten für eine entsprechende Heilgymnastik auf dem Unfall und führen zu entsprechenden übergangsfähigen Ersatzansprüchen der zuständigen Sozialversicherungsträger auch dann, wenn daneben auch eine schwere reaktive Depression vorliegt. Es bedarf dann keiner weiteren Begutachtung zu den psychischen Beschwerden.

OLG Hamm v. 14.03.2014:
Dass aus orthopädischer / traumatologischer Sicht kein körperlicher Befund für eine anhaltende Beschwerdesymptomatik im gesamten Wirbelsäulenbereich ausgemacht werden konnte, kennzeichnet eine somatische Schmerzstörung. Eine in der Person des Geschädigten vorhandene Prädisposition für die Ausbildung einer somatoformen Schmerzstörung steht der nach § 287 ZPO zu ermittelnden Mitursächlichkeit des Unfalls für die bei dem Kläger eingetretenen Gesundheitsschädigungen aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht entgegen. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

OLG Hamburg v. 16.04.2014:
Der Schädiger hat grundsätzlich für die seelisch bedingten Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Eine Haftung des Schädigers für seelische Beeinträchtigungen des Geschädigten beginnt also nicht erst dort, wo die Ursache der seelischen Störung ein Trauma katastrophenartigen Ausmaßes gewesen ist, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Erst dann, wenn das schädigende Ereignis nur ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadenlage des Geschädigten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist, entfällt die Zurechnung und ist die psychische Störung allein dem eigenen Lebensrisiko des Geschädigten zuzurechnen.

BGH v. 10.02.2015:
Der Schädiger hat für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Eine Zurechnung kann auch dann ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle). Das Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Eine Haftung für die Folgen kann dann nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen.

LG Darmstadt v. 06.11.2015:
Ging die durch das Unfallereignis eingetretene posttraumatische Belastungsstörung mit Kopfschmerzen, Schwindel, Bewegungsschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und auch Schlafstörungen einher, weshalb der Geschädigte zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben war, und ist die Belastungsstörung nach 12-15 Monaten abgeklungen und in eine depressive Anpassungsstörung übergegangen, die auch nach über 3 ½ Jahren psychotherapeutischer Behandlung noch immer andauert und deren Ende nicht vorhersehbar ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € angemessen.

OLG Brandenburg v. 22.12.2015:
Ob eine Schmerzsymptomatik als Folge einer Primärverletzung auf einen Unfall zurückzuführen ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegt, so dass insoweit geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen sind. Es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit. Eine psychische Fehlverarbeitung schließt den Kausalzusammenhang zwischen einer Schmerzsymptomatik und dem Unfallgeschehen nicht aus, denn eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht, berührt den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht, so dass auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder einer psychischen Prädisposition des Geschädigten beruhen, der Schädiger einzustehen hat.

- nach oben -






Zurechnungszusammenhang / Beweislast:


Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang

KG Berlin v. 15.03.2004:
Zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität bei leichter Körperverletzung mit darauf beruhender psychischer Folgewirkung

OLG Celle v. 15.04.2009:
Symptombeurteilung und Beweiswürdigung bei einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung bei einer unfallverletzten Frau mit narzistischer Persönlichkeitsstruktur.

BGH v. 13.05.2009:
Für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Sind psychische Folgeschäden eines HWS-Schleudertraumas auf körperliche Primärschäden zurückzuführen, so ist für einen solchen Dauerschaden der Unfallversicherer zur Deckung verpflichtet.

OLG Celle v. 20.01.2010:
Schadensersatz für Unfallfolgen, die sich ohne körperliche Primärverletzung nur auf Grund des Unfallerlebnisses entwickeln, setzt ein schweres und intensives Unfallgeschehen voraus. Bagatellunfälle scheiden insoweit als zurechenbare Ursache aus. Auch Therapiefehler, die einem von einem Bagatellunfalls Betroffenen widerfahren und zu körperlichen oder psychischen Folgeschäden führen, sind keine zurechenbaren Folgen des Unfallgeschehens.

OLG München v. 05.11.2.010:
Bei der zivilprozessualen Prüfung eines Schadensersatzanspruches wegen Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall muss die Beweiswürdigung zwischen der Primärverletzung - HWS-Distorsion - und der Sekundärverletzung - Tinnitus - unterscheiden. Bei der Beurteilung der Primärverletzung ist die Beweisstrenge des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, im Falle des Nachweises einer Primärverletzung ist für die Anerkennung der Sekundärverletzung als kausale Unfallfolge das Beweismaß des § 287 ZPO ausreichend.

OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Erleidet jemand durch einen Verkehrsunfall als Primärverletzung ein Halswirbel-Schleuder-Syndrom, dann kann das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur haftungausfüllenden Kausalität feststellen, dass ein späterer Bandscheibenvorfall ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist.

OLG Hamm v 30.11.2010:
Steht fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung, beispielsweise in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Führt eine Unfallverletzung beim Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und zu einer ausgesprochen starken Regression und wird das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert, dann haftet der Schädiger dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

OLG München v. 29.04.2011:
Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, hat das Zivilgericht nur zu prüfen, ob die Frühpensionierung eine adäquate Folge des Unfalls ist. Unerheblich ist in Fällen wie dem vorliegenden, ob der Beamte Vorerkrankungen hat, da der Schädiger bekanntlich keinen Anspruch hat, nur auf einen Gesunden zu treffen. Es ist daher erforderlich, auch über den Gesundheitszustand des Geschädigten vor dem Unfall Feststellungen zu treffen. Der Geschädigte hat ergänzend zum Ablauf des Verkehrsunfalls bzw. den gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls auf sie unmittelbar und in der Zeit danach vorzutragen. Weiter hat er lückenlos darzulegen, ob und inwieweit längere Zeit davor und bis zum Unfall erkrankt war (sekundäre Darlegungslast). Das Gericht hat dann zum Einen den Unfallhergang zu untersuchen, wobei womöglich die Erholung eines biomechanischen Gutachtens unumgänglich sein kann. Danach ist ggf. durch fachmedizinische Gutachten zu klären, inwieweit die gesundheitliche Situation des Geschädigten vor dem Unfall auch Auswirkungen auf die Zeit nach dem Unfall hatte.

OLG Schleswig v. 01.03.2012:
Die Annahme einer unfallbedingten posttraumatische Belastungsstörung ist nicht gerechtfertigt, wenn diese mehrere Jahre nach dem Unfall erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wird und der Verkehrsunfall nicht als Ereignis katastrophalen Ausmaßes einzuordnen ist.


BGH v. 10.07.2012:
Für die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden wegen einer Begehrensneurose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind.

OLG Koblenz v. 30.07.2012:
Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt gleichviel, ob es sich dabei um organische oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung der Streithelferin geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die psychischen Beschwerden ursächlich ist, beurteilt sich im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO (BGH NJW 2004, 1945; VersR 2004, 118; VersR 2003, 474, 476). Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis nach § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalls bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht.

BGH v. 13.06.2013:
Der für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger muss grundsätzlich auch für Folgewirkungen einstehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist. Ebenfalls nicht zurechenbar sind psychische Folgeschäden dem Schädiger dann, wenn sie auf einer sogenannten Begehrensneurose beruhen und wesentlich durch die Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind. Von der Zurechnung psychischer Folgeschäden ist jedoch dann auszugehen, wenn das Unfallereignis - sei es auch geringfügig - speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft.

OLG Celle v. 31.07.2013:
Zur Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Bandscheibenvorfall genügt nicht die bloße zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden. Vielmehr ist als Mindestmaß für die Beweisführung zu fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wahrscheinlicher ist als eine unfallunabhängige Entstehungsursache. Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kann geführt werden, wenn erste Anhaltspunkte für das Auftreten einer PTBS nach dem Unfall sich bereits aus dem ersten Arztbericht ergeben, in dem von reaktiven, posttraumatischen, psychoreaktiven Störungen in Form von Angst- und Unruhezuständen und Schlafstörungen gesprochen wird.

AG Brandenburg v. 04.06.2015:
Für den Beweis der Behauptung, geschädigte Unfallhelfer habe sich durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine posttraumatischer Belastungsstörung (PBS) zugezogen, gelten die strengen Beweismaßstabsregeln des § 286 ZPO. Wenn eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht wird, gilt auch insofern der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu erfolgen.

OLG München v. 11.09.2015:
Wird ein Beamter auf Grund einer Unfallverletzung vorzeitig in den Ruhestand versetzt, besteht der Erwerbsschaden (§ 843 I BGB) für die Zeit bis zur fiktiven Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen in dem Ausfall der vollen Dienstbezüge. - Das Zivilgericht darf davon ausgehen, dass die Frühpensionierung adäquate Folge des Unfalls war, wenn ausweislich des gerichtlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens bei dem Beamten eine unfallbedingte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine mittelgradige depressive Störung vorhanden ist und die Ruhestandsversetzung des Beamten auf Grund eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses erfolgte, das letztlich die auch vom gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierten Beschwerden des Beamten enthält.

LG Neuruppin v. 11.01.2018:
Eine Haftpflicht des Unfallverursachers besteht in den Fällen, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat. - Eine Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

- nach oben -



Rettungsdienste:


OLG Schleswig v. 01.08.2019:

  1.  Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten und damit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch, wenn bei dem Rettungseinsatz bekannte oder gar befreundete Feuerwehrleute des Rettungsassistenten verletzt werden.

  2.  Hingegen gehört es nicht mehr zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten, an einer Unfallstelle selbst einer Explosion ausgesetzt zu sein. Soweit daraus unmittelbare psychische Folgen ausgelöst worden sind, kann dies Schadenersatzansprüche begründen.

  3.  Ein Rettungsassistent, der infolge einer Gasexplosion am Unfallort eine psychische Anpassungsstörung (ICD10-F43.2) erleidet, erhält ein Schmerzensgeld von lediglich 2.500 €, wenn - nach eigenem Vortrag - nicht nur die Explosion bestimmend war für das eigene Betroffen sein, sondern ebenso die entschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch die Verletzungen ihm bekannter oder befreundeter Rettungskräfte.

- nach oben -



Kosten für Krankenbesuche:


Fahrtkosten - Kosten für Krankenhausbesuche - Arztbesuche

OLG Naumburg v. 10.06.2010:
Kosten für eine Besuch nächster Angehöriger am Krankenbett der Geschädigten können unter besonderen Umständen auch dann als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Geschädigte nicht stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird (hier: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemannes im beruflichen Auslandseinsatz trotz Entlassung der Geschädigten in die ambulante Versorgung bei posttraumatischer Belastungsstörung).

- nach oben -



Herausgabe von Krankenakten der Krankenkasse?


OLG Düsseldorf v. 05.03.2013:
Ein Geschädigter, der infolge einer bei einem Auffahrunfall erlittenen HWS-Distorsion eine posttraumatische Belastungsstörung und weitere psychische Beschwerden erlitten hat, die eine psychiatrische Behandlung erforderlich machten und schließlich zur Berufsunfähigkeit führten, ist gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, der eine psychische und/oder physische Prädisposition geltend macht, nicht verpflichtet, seine private Krankenversicherung von der Schweigepflicht zu entbinden, um auf diese Weise die Vorlage des Vorerkrankungsverzeichnisses zu erreichen.

- nach oben -



Unfallversicherung:


Insassen-Unfallversicherung

- nach oben -





Anwendung ausländischen Rechts:


Unfälle mit Auslandsberührung

Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

OLG Stuttgart v. 10.02.2014:
Nach serbischem Recht fallen Folgen für die Lebensqualität aus nicht objektiv gesicherten Empfindungen oder unfallneurotischen Ursachen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ins Gewicht. Danach ist für die Ermittlung eines Schmerzensgeldes der Umstand, dass der Geschädigte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt und vollständig erwerbsunfähig ist, nicht zu berücksichtigen. Eine gewisse Erhöhung des Schmerzensgeldes im Blick auf inländische Bemessungsgrößen kann nach serbischem Recht erfolgen, wobei eine Erhöhung über eine Verdoppelung hinaus nicht in Betracht kommt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum