Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse posttraumatisches Belastungssyndrom
 

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Personenschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen

Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse


Nach Unfallereignissen kommt es häufiger zu langen - mitunter sogar lebenslangen - Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten. Oftmals fällt es schwer, derart schwere Folgen überhaupt als durch den Unfall verursacht anzusehen. Oft spielt eine gesundheitliche Vorbelastung eine Rolle; vielfach gelingt es dem Geschädigten auf Grund seiner psychischen Konstitution nicht, das - oftmals nur geringfügige - Unfallgeschehen traumatisch angemessen zu bewältigen (posttraumatisches Belastungssyndrom).

Die Rechtsordnung steht in solchen Fällen vor der schwierigen Abwägungsaufgabe, zu entscheiden, wem - dem Geschädigten oder dem Schädiger - die unerwartet schweren Schadensfolgen - ganz oder teilweise - zugerechnet werden sollen.

Vielfach wird auch die Schwere der durch einen Unfall erlittenen Primärverletzung eine Rolle spielen. Je gewichtiger das erlittene Trauma sich darstellt, desto eher wird man von einer adäquaten Verarbeitung des Geschehens ausgehen und eine dem Verletzten anzulastende und somit seine Ansprüche mindernde Fehlentwicklung und Fehlverarbeitung ausschließen können.

Aber auch ohne bewiesene Primärverletzung kann bei besonders schweren und traumatisch erfahrene Unfällen eine psychische Entwicklung angestoßen werden, die zum Ersatz des Personenschadens führen kann.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 19.12.1969:
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für Beeinträchtigungen auf Grund einer Fehlverarbeitung spielt die natürliche Ursächlichkeit keine entscheidende Rolle, vielmehr ergeben sich insoweit Grenzen für die Zurechenbarkeit der bloßen Auslösung aus dem Sinn des Schadensersatzes und dem Gedanken der Billigkeit. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann auch berücksichtigt werden, dass die Handlung des Schädigers nur eine Schadensbereitschaft ausgelöst hat, die einer bereits vorhandenen Anlage des Geschädigten entsprach. Für schadensträchtige seelische Anlagen kann nichts anderes gelten. Der Grundsatz, dass die Folgen einer inadäquaten neurotischen Schadensverarbeitung dem Schädiger in der Regel nicht zuzurechnen ist, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nur insoweit von Bedeutung, als die auf Grund vorgegebener Anlage ausgelöste Beeinträchtigung in der Regel nicht gänzlich außer Betracht bleiben wird.

  • OLG Hamm v. 10.10.1995:
    Bei psychisch bedingten Unfallschäden findet die Schadensersatzpflicht ihre Grenze dort, wo sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Das kann u. a. der Fall sein, wenn der Verletzte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur den Unfall lediglich zum Anlaß nimmt, latente innere Konflikte zu kompensieren, und sich in eine Neurose flüchtet.

  • BGH v. 16.11.1999:
    Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses.

  • KG Berlin v. 15.03.2004:
    Zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität bei leichter Körperverletzung mit darauf beruhender psychischer Folgewirkung

  • KG Berlin v. 13.10.2005:
    Möglichen psychoreaktiven Unfallfolgen muss das Gericht auch dann nicht von Amts wegen nachgehen, wenn dafür im orthopädischen Gutachten Vermutungen geäußert werden, sondern nur dann wenn der Kläger derartiges ausdrücklich behauptet und seinen Anspruch unter Beweisantritt darauf stützt. War der klagenden Partei aufgrund fachärztlicher Behandlung bereits in erster Instanz eine unfallbedingte reaktive Depression bekannt, kann ein erst im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Einholung eines Facharztes für Psychiatrie nicht zugelassen werden.

  • OLG Köln v. 25.10.2005:
    Entwickelt nach einem unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze liegenden Auffahrunfall der Geschädigte auf Grund einer lebensgeschichtlich ableitbaren Disposition zur somatoformen Verarbeitung kritischer Lebensereignisse eine somatoforme Schmerzstörung und ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück zu führen, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

  • OLG Koblenz v. 11.10.2004:
    Eine zeitweise Drogenabhängigkeit als Unfallfolge kann entschädigungspflichtig sein (Schmerzensgeld von 10.000,00 €)

  • OLG Saarbrücken v. 14.03.2006:
    Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung eines anderen verursacht, so haftet er für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen, unabhängig davon, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, dass der Unfall Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.

  • BGH v. 22.05.2007:
    Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war (Geisterfahrer, Polizeibeamter).

  • BGH v. 13.05.2009:
    Für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Sind psychische Folgeschäden eines HWS-Schleudertraumas auf körperliche Primärschäden zurückzuführen, so ist für einen solchen Dauerschaden der Unfallversicherer zur Deckung verpflichtet.

  • OLG Celle v. 20.01.2010:
    Schadensersatz für Unfallfolgen, die sich ohne körperliche Primärverletzung nur auf Grund des Unfallerlebnisses entwickeln, setzt ein schweres und intensives Unfallgeschehen voraus. Bagatellunfälle scheiden insoweit als zurechenbare Ursache aus. Auch Therapiefehler, die einem von einem Bagatellunfalls Betroffenen widerfahren und zu körperlichen oder psychischen Folgeschäden führen, sind keine zurechenbaren Folgen des Unfallgeschehens.




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