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Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen - Unfall im Ausland - Unfall mit ausländischem Fahrzeug
Gliederung:
Europarechtlicher Gerichtsstand:
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- OLG Köln v. 12.09.2005:
Entgegen der bisherigen herrschenden Meinung in der Literatur legt der Senat Artikel 11 Absatz 2 EUGVVO dahingehend aus, dass die Vorschrift des Artikel 9 Absatz 1 b EUGVVO auf den Geschädigten entsprechend Anwendung findet und für diesen einen Klägergerichtsstand an seinem Wohnort begründet.
- BGH v. 26.09.2006:
Es sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls den Direktanspruch gegen den Versicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen kann.
(Vorlagefrage an den EuGH)
- BGH v. 06.05.2008:
Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
Lugano-Abkommen:
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- OLG Karlsruhe v. 07.09.2007:
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften Geschädigten gegen in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung wegen Verkehrsunfalls in Frankreich: Nach dem für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zur Schweiz maßgeblichen Lugano-Übereinkommen kann der Geschädigte einen ausländischen Versicherer nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagen.
Gerichtsstand nach dem neuen VVG:
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- OLG Saarbrücken v. 23.09.2008:
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahre 2008 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 Abs. 1 VVG 2008 und nicht mehr nach § 48 VVG a.F.
- OLG Hamburg v. 30.03.2009:
Für Klagen, die Versicherungsnehmer bis zum Ende des Jahres 2008 gegen den Versicherer aufgrund von Versicherungsverhältnissen erheben, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), gilt nicht der neue Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers. Die Übergangsvorschrift des VVG ordnet die Fortgeltung des alten VVG für Altverträge eindeutig an.
- OLG Frankfurt am Main v. 21.04.2009:
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer nach dem 1.1.2008 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 VVG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung und nicht mehr nach § 48 VVG a.F.
- OLG Hamm v. 08.05.2009:
Aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG ergibt sich, dass auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden ist. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG n.F. anderes gelten könnte, sieht der Senat nicht. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist bei Streitigkeiten aus Altverträgen nicht gegeben.