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OLG Nürnberg Urteil vom 10.04.2012 - 3 U 2318/11 - Zur Zuständigkeit deutscher Gericht für eine Schadensersatzklage gegen eine italienische Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines Kfz-Unfalls in Italien

OLG Nürnberg v. 10.04.2012: Zur Zuständigkeit deutscher Gericht für eine Schadensersatzklage gegen eine italienische Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines Kfz-Unfalls in Italien


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 10.04.2012 - 3 U 2318/11) hat entschieden:
Die Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten, einen Direktanspruch zu normieren, dient zu nichts anderem, als die in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vorgesehene Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer beim Heimatgericht des Geschädigten zu ermöglichen. Ein deutscher Geschädigter kann einen italienischen Haftpflichtversicherer nach einem Unfall in Italien vor seinem Wohnsitzgericht verklagen, ohne den italienischen Unfallgegner mitverklagen zu müssen.


Siehe auch Unfälle mit Auslandsberührung und Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen


Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt in Deutschland ein Busunternehmen. Der ihr gehörende Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde bei einem Unfall in Italien beschädigt.

Die Klägerin behauptet, Ursache dafür sei gewesen, dass ein bei der Beklagten in Italien haftpflichtversicherter Lkw, amtliches Kennzeichen ... in Folge der Unachtsamkeit des Fahrzeugführers auf die Gegenfahrbahn geraten und gegen ihren stehenden Bus gestoßen sei. Die Klägerin klagt nun 50 % der Reparaturkosten vor ihrem Wohnsitzgericht, dem Landgericht Nürnberg-Fürth, ein.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Als italienischer Haftpflichtversicherer könne sie nämlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit ihrem Versicherungsnehmer bzw. dem vermeintlichen Schädiger verklagt werden. Nach Art. 144 Abs. 3 des italienischen Codíce delle Assicurazioni bestehe zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Schädiger eine notwendige Streitgenossenschaft. Nur so könne vermieden werden, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung komme, wenn in einem zweiten Prozess der Versicherungsnehmer selbst in Italien verklagt werde. Eine isolierte Klage gegen den Haftpflichtversicherer vor dem jeweiligen Heimatgericht des Geschädigten sei deshalb nicht möglich.

Mit Beschluss vom 15.09.2011 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die abgesonderte Verhandlung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angeordnet und diese dann im Urteil bejaht.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass aufgrund der in Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie enthaltenen Verpflichtung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers bestehe und folglich über Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 lit.b zur internationalen Zuständigkeit des Deutschen Gerichts führe. Diese Zuständigkeit könne auch nicht durch die von der Beklagten angeführte Regelung des italienischen Rechts nach Art. 144 Abs. 3 des italienischen Codíce delle Assicurazioni in Frage gestellt werden. Schließlich bestehe für die Beklagte die Möglichkeit, nach Art. 11 Abs.3 EuGVVO dem Versicherten den Streit zu verkünden und so eine Bindung an das deutsche Urteil herbeizuführen.

Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist erneut auf die Gefahr widersprechender Entscheidungen hin, wenn man es zuließe, den italienischen Haftpflichtversicherer isoliert in Deutschland verklagen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,
das Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Erstgerichts an.


II.

Der Senat teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass dieses über Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (= im Folgenden EuGVVO) für den vorliegenden Rechtsstreit international zuständig ist.

1. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass nach ihrem nach der Rom II-VO, Art. 18 maßgeblichen Heimatrecht (= italienisches Recht) gegenüber der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer eine grundsätzliche Durchgriffshaftung besteht. Die Tatsache, dass nach Art. 144 Abs. 3 des italienischen Codíce dieser Direktanspruch nur im Wege einer gleichzeitigen Klage gegen den Schädiger durchgesetzt werden kann, steht der Anwendung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO nicht entgegen. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ist bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO Art. 18 der Richtlinie 2009/103/EG (= Nachfolgerichtlinie der 4. KfzhaftpflichtRL) zu beachten, der lautet wie folgt:
"Direktanspruch:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Art. 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt."
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2007, Az. C-463/06 = NJW 2008, 819 auf Vorlage des Bundesgerichtshofs unmissverständlich klargestellt, dass diese Verpflichtung, einen Direktanspruch zu normieren, zu nichts anderem dienen soll, als die in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vorgesehene Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer beim Heimatgericht des Geschädigten zu ermöglichen. Genau diese Absicht würde jedoch konterkariert werden, wenn man die italienischen Haftpflichtversicherung stets mit dem in Italien wohnenden Schädiger verklagen müsste, da für diesen -wie das Erstgericht zutreffend ausführt- keine Annexzuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO besteht. Letztendlich käme man dann nie zu dem Gerichtsstand des Art. 9 lit.b EuGVVO.

2. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegen halten, dass entgegen dem Erwägungsgrund Nr. 15 der EuGVVO dann jedoch die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, da jedenfalls im Fall der Klageabweisung auch nicht die in Art. 11 Abs. 3 vorgesehene Wirkung einer Streitverkündung weiterhelfen könnte.

Die Gefahr, dass der vermeintliche Geschädigte trotz Abweisung seiner Schadensersatzklage in Deutschland gegen den vermeintlichen Schädiger eine solche in Italien erhebt, besteht nicht. Denn dem steht entgegen, dass im Prozess vor einem italienischen Gericht uneingeschränkt die Regelung des Art. 144 Abs. 3 des italienischen Codíce zur Anwendung kommt. Dann kann sich der als vermeintlicher Schädiger verklagte Versicherte auf den Standpunkt stellen, dass wegen der in Art. 33 EuGVVO angeordneten grundsätzlichen Anerkennung und der damit verbundenen Urteilswirkung in Form der Unzulässigkeit einer neuerlichen Klage (s. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Rdnr. 22 zu Art. 33 EuGVVO) eine Klage gegen den Versicherer gar nicht mehr erhoben werden kann und damit eine gemeinsame Klage nicht mehr möglich ist. Schließlich wird in dem vom Beklagten mitgeteilten Urteil des italienischen Kassationsgerichtshof vom 5.Mai 2006, Nr. 10311 in Foro Italiano 2006, 3107 im Zusammenhang mit Art. 144 Abs. 3 des italienischen Codíce (Blatt 17 Rückseite der Akten) mit einem "nicht teilbaren Streitgegenstand" argumentiert, der zu einer einheitlichen Klage gegen den Versicherten und den Versicherer zwinge. Aufgrund dieser prozessualen Argumentation ist davon auszugehen, dass die vom Urteil des deutschen Gerichts ausgehenden prozessualen Wirkungen sich dann auch vor dem italienischen Gericht fortsetzen und bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt noch eine Klage gegen beide Streitgenossen zulässig ist, berücksichtigt und damit eine Klage wegen der nun nicht mehr möglichen Beteiligung des Versicherers abgelehnt wird. Damit entfällt die nachträgliche Möglichkeit, im Falle einer Klageabweisung den in Italien ansässigen vermeintlichen Schädiger dort zu verklagen. Sich widersprechende Entscheidungen werden so verhindert.

Gegen die internationale Zuständigkeit des LG Nürnberg-Fürth bestehen deshalb keine Bedenken.

Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Durch die oben genannte Entscheidung des EuGH sind die grundsätzlichen Auslegungsfragen des Art. 9 ff EuGVVO sowie die Bedeutung der Haftpflichtrichtlinie, nun in der Fassung der Richtlinie 2009, 103/EG, soweit sie für diesen Fall von Bedeutung sind, vorgeklärt. Eine neuerliche Überprüfung durch den BGH ist nicht erforderlich.

Das Gleiche gilt für eine Vorlage an den EuGH.