Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 04.02.2002 - 6 U 130/01 Haftung für den Betrieb einer provisorischen Go-Kart-Bahn auf einem Kasernengelände-

OLG Hamm (Urteil vom 04.02.2002: Zur Haftung für den Betrieb einer provisorischen Go-Kart-Bahn auf einem Kasernengelände


Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 04.02.2002 - 6 U 130/01) hat entschieden:

  1.  Ein mit Maschinenkraft bewegtes Go-Kart ist ein Kfz i. S. des § 1 StVG.

  2.  Wird ein Besucher auf einem Kasernengelände am "Tag der offenen Tür" verletzt, weil ein (bis zu 40 km/h schnelles) Go-Kart aus einer nicht hinreichend gesicherten Go-Kart-Bahn ausbricht, kann er den Bahnbetreiber u.a. aus § 7 StVG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.


Siehe auch
Kraftfahrzeuge und ihre Zulassung
und
Das gestörte Gesamtschuldverhältnis


Gründe:


I.

In der H-Kaserne in B wurde am 29.04.2000 ein "Tag der offenen Tür" veranstaltet. Die Beklagte, welche in Q ein Kartbahnunternehmen betreibt, stellte hierfür auf Bitten des mit ihrem Geschäftsführer gut bekannten Hauptfeldwebels T ihre Gokart-Fahrzeuge unentgeltlich zur Verfügung. Seitens der Bundeswehr wurden Strohballen zur Absicherung der Fahrstrecke beschafft und in Form eines Ovals verteilt. Damit die Fahrzeuge nicht zu schnell würden, veränderten am Morgen des "Tages der offenen Tür" zwei Mitarbeiter der Beklagten durch Einbau von kleinen Kurven die Streckenführung. Außerdem unternahmen sie Fahrversuche, bei denen sie seitlich gegen die Strohballen fuhren. Die Gäste, die gegen eine Spende von 2,00 DM für das Soldatenhilfswerk für jeweils 3 Runden die Kartbahn befahren durften, wurden von den beiden Mitarbeitern der Beklagten in die Handhabung und Funktion der Gokarts eingewiesen. Der Geschäftsführer der Klägerin, der als Gastfahrer auftreten sollte, da er mehrfacher Deutscher und Europameister ist, erschien gegen Mittag an der Bahn.

Gegen 16.00 Uhr befuhr ein ca. 10jähriges Mädchen mit einem Gokart die Strecke und geriet, weil sie eine Kurve nicht richtig eingeschätzt hatte, gegen einen Strohballen. Offenbar verwechselte sie daraufhin aus Schrecken Brems- und Gaspedal, durchbrach die Absicherung und fuhr in eine ca. 5 m entfernte Bierzeltgarnitur. Dort hielt sich mit mehreren Familienangehörigen die Klägerin auf, deren Enkel seinerzeit in der H-Kaserne Wehrdienst leistete. Sie wurde von dem Gokart zu Boden gerissen und erlitt eine metatarsale V-Basisfraktur rechts sowie eine schwere Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes mit Abbruch der Außenknöchelspitze und Innenknöchelstauchung.




Mit der Klage hat sie als Ersatz des vom 29.04.2000 bis zum 22.05.2000 eingetretenen Haushaltsführungsschadens 1.440,00 DM und ferner ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 8.000,00 DM (jeweils nebst Zinsen) verlangt und hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungstr

äger oder sonstige Dritte. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe lediglich aus Gefälligkeit ihre Fahrzeuge zur Verfügung gestellt; für den Betrieb sei ausschließlich die Bundeswehr verantwortlich gewesen.

Für diese ist die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin als Streithelferin beigetreten. Sie hat geltend gemacht, für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sei allein die Beklagte verantwortlich gewesen; die Soldaten, die u.a. als Streckenposten Hilfstätigkeiten geleistet hätten, seien ausschließlich nach den Weisungen und Anleitungen des Geschäftsführers der Beklagten und seiner Mitarbeiter eingesetzt worden.

Das Landgericht hat nach umfangreicher Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Verkehrssicherungspflicht für die Kartbahn habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der Bundeswehr; außerdem sei die hier gewählte Sicherungsform nicht so offensichtlich ungeeignet gewesen, daß ein Eingreifen der Beklagten erforderlich gewesen wäre.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Ihre Streithelferin hebt hervor, nicht sie sei verkehrssicherungspflichtig gewesen, sondern die Beklagte.

Diese verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.





II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn die Beklagte ist ihr gemäß § 7 StVG, §§ 823, 831, 847 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Die Pflicht zum Ersatz des materiellen Schadens folgt unabhängig von der Frage, ob der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten ist, gemäß § 7 StVG schon daraus, daß sie Halterin des Gokartfahrzeugs war, bei dessen Betrieb die Klägerin verletzt worden ist. Ein Gokart ist ein nicht an Bahngleise gebundenes, durch Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug und damit gemäß § 1 Abs. 2 StVG ein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes (vgl. LG Karlsruhe, VersR 670, 252; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., 1997, § 7 StVG Rdn. 11 ff.).

Die in § 7 Abs. 1 StVG statuierte Haftung für Schäden, die beim Betrieb eines derartigen Kraftfahrzeugs entstanden sind, ist zwar gemäß § 8 StVG ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Die Gokarts der Beklagten konnten aber 30 bis 40 km/h erreichen, so daß dieser Ausschlußtatbestand nicht eingreift.

Die Anwendbarkeit der §§ 7 ff StVG ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern gilt für jedes Schadensereignis, das ursächlich mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammen hängt, also auch auf nicht öffentlichen Wegen oder auf Kasernengelände (vgl. BGH NJW 81, 623 = VersR 81, 252, insoweit in BGHZ 79, 26 nicht abgedruckt; Hentschel, § 7 StVG Rdn. 1).

Als Fahrzeughalterin haftet demgemäß die Beklagte zu 2) für die materiellen Schäden der Klägerin.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sie aber gemäß §§ 823, 31, 831, 847 BGB auch für deren Schmerzensgeldansprüche einzustehen, denn sie war verantwortlich für den Zustand der provisorischen Kartbahn, deren mangelnde Sicherheit der Klägerin zum Verhängnis geworden ist.

2.1 Die Kasernenbesucher, die sich in der Nähe der Kartbahn am Bierzelt aufhielten, waren durch die Strohballenabgrenzung nicht hinreichend gegen ausbrechende Gokart-Fahrzeuge gesichert, deren Fahrer die Gewalt darüber verloren hatten.

Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, gibt es zwar nicht, und sie läßt sich auch nicht erreichen. Demgemäß sind die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet. Vielmehr beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind, und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewähren (vgl. BGH NJW 90, 1236, 1237 = VersR 90, 498 = DRSp-ROM Nr. 1992/1489). Für die Frage, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, spielen sowohl die Nähe der Gefahr als auch das Ausmaß des drohenden Schadens eine Rolle, außerdem ihre Erkennbarkeit für den Verkehrsteilnehmer und seine legitimen Sicherheitserwartungen und schließlich auch der Sicherungsaufwand.

Bei einer Gokartbahn können die Sicherheitserwartungen zwar eingeschränkt sein, soweit es die Teilnehmer betrifft (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 86, 479; Wussow/Hemmerich-Dornick, UHR, 15. Aufl., 2002, Kap. 3 Tz. 88), weil diese die typischen Risiken in Kauf nehmen und mitunter gerade zu suchen (vgl. RGRK-Steffen § 823 Rdn. 234).

Darum geht es hier aber nicht, sondern um die Sicherheit der Kasernenbesucher. Diese durften erwarten, dass ihnen beim Aufenthalt am Getränkestand keinerlei Gefahr von der Gokart-Bahn drohte, welche dort vorbeiführte. Die Schäden, die ein ausbrechendes Fahrzeug verursachen konnte, waren auch keineswegs gering. Auch lag die Möglichkeit, dass infolge unsachgemäßer Bedienung durch ungeübte Kinder ein Fahrzeug die Absperrung durchbrechen könnte, jedenfalls dann nicht völlig fern, wenn sich - wie hier - der Fahrfehler in einer Kurve erreignete, wo eher als auf einer Gerade mit einem nahezu rechtwinkligen Aufprall gegen die Bande zu rechnen war, die aus einer einfachen Reihe von Strohballen bestand. Deswegen hätten, wenn die Besucher von diesen gefährdeten Bereichen nicht völlig ferngehalten wurden, dort Verstärkungen angebracht werden müssen, wie es mit Hilfe von Bundeswehrfahrzeugen ja teilweise geschehen ist, nicht aber in demjenigen Bereich der Kurve, hinter dem die Bierzeltgarnitur stand.

2.2 Die Beklagte war für die Verkehrssicherheit der Gokart-Bahn verantwortlich. Sie hat nicht etwa nur die Fahrzeuge an die Bundeswehr verliehen; vielmehr hat sie durch ihre Mitarbeiter, die später auch die Fahrgäste in die Bedienung der Gokart-Fahrzeuge eingewiesen haben, maßgeblichen Einfluß auf die Gestaltung der Bahn genommen, indem sie den Einbau weiterer Kurven veranlaßt hat, damit auf den Geraden nicht zu hohe Geschwindigkeiten erreicht werden sollten. Sie haben auch Fahrversuche unternommen, um festzustellen, ob die aus Strohballen bestehende Bande standhalten würde. Dabei ist allerdings nicht frontal gegen die Ballen gefahren worden, sondern nur in einem flachen Winkel. Dieser Hergang, der sich in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme herausgestellt hat und in dieser Instanz nicht mehr im Streit ist, macht deutlich, daß die Beklagte der Bundeswehr nicht nur ihre Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, sondern auch ihre Fachkompetenz in die Veranstaltung eingebracht hat, und dass ihre Vorgaben maßgeblich waren für die Sodaten, die sich danach gerichtet haben. Das war den Mitarbeitern der Beklagten und ihrem Geschäftsführer auch ohne weiteres erkennbar.

Deswegen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, was bezüglich der Zuständigkeit für die Sicherungsmaßnahmen zwischen dem Hauptfeldwebel T und dem Geschäftsführer der Beklagten abgesprochen worden ist. Ohnehin ist offenbar dieses Thema allenfalls am Rande behandelt worden. Entscheidend ist aber, daß die behauptete Absprache über die alleinige Zuständigkeit der Bundeswehr für alle Beteiligten erkennbar jedenfalls nicht praktisch umgesetzt worden ist. Da der Geschäftsführer der Beklagten und ihre Mitarbeiter wußten, daß die Soldaten sich an ihren Vorgaben und Überprüfungen orientierten, blieb sie dafür verantwortlich, daß diese für die Sicherheit der Besucher ausreichen.

Sie haftet der Klägerin nicht nur nach § 831 BGB auf Schadensersatz, sondern auch gemäß §§ 823, 31 BGB, denn ihr Geschäftsführer, der Demonstrationsfahrten durchführen sollte, hat vorher ebenfalls die Strecke zweimal oder dreimal abgefahren. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass die Kasernengäste am Bierzelt nicht ausreichend gegen ausbrechende Fahrzeug gesichert waren.

3. Der Senat hat erwogen, ob eine quotenmäßige Kürzung oder gar ein Wegfall der Schadensersatzansprüche der Klägerin in Betracht kommt nach den Grundsätzen, die bei einem gestörten Gesamtschuldverhältnis eingreifen.

3.1 Diese Überprüfung war dadurch veranlaßt, daß die Klägerin als Kasernenbesucherin beim "Tag der offenen Tür" gesetzlich unfallversichert war, und zwar gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VII i.V. mit Ziff. 7 des Erlasses vom 14.01.1997 (MinBlatt des BMVtdg 1997, S. 45, 49) und der VO über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der BAfUV vom 14.03.1997 (BGBl I/97 S. 488).

Deswegen war entsprechend dem Verantwortungsanteil der Bundeswehr eine quotenmäßige Kürzung der gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche in Betracht zu ziehen, und zwar für den Fall, daß an sich neben der Beklagten gesamtschuldnerisch auch die Bundesrepublik der Klägerin gehaftet hätte, dass aber derartige Ansprüche an der Haftungsprivilegierung gescheitert wären, die in §§ 104 ff. SGB VII angeordnet ist und die gem. § 106 Abs. 4 SGB VII ggf. hier auch dem Bund zugute gekommen wäre, der gem. Art. 34 GG den Kasernenbesuchern hätte haften können anstelle der Soldaten, die für deren Sicherheit zuständig waren (zur Beschränkung von Schadensersatzansprüchen wegen der Störung des Gesamtschuldnerausgleichs in derartigen Fällen vgl. BGH VersR 69, 34; 73, 836; Lemcke, r + s 00, 221, 224; ders., ZAP Fach 2, 199, 212; Otto, NZV 02, 10, 15; Imbusch, VersR 01, 1485, 1487).

3.2 Im Ergebnis braucht die Klägerin aber keine Anspruchskürzung hinzunehmen, weil hier nach Lage der Dinge ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Bund und der Beklagten, der durch die in §§ 104 ff. SGB VII angeordnete Haftungsprivilegierung hätte gestört werden können, ausscheidet.

3.2.1. Insoweit kommt zunächst in Betracht, daß Ansprüche gegen den Bund gem. Art. 34 GG i.v.m. § 839 BGB ohnehin, d.h. auch ohne die Haftungsprivilegierung gemäß § 104 ff. SGB VII am Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern. Dessen Anwendung ist allerdings von der Rechtsprechung stark eingeengt worden (vgl. zusammenfassend Krohn, VersR 91, 1085). Es entfällt z.B. bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (sofern keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, vgl. BGH NJW 81, 681 = VersR 81, 681) und im Bereich der Verkehrssicherungspflichten des Straßenverkehrs (vgl. BGH NJW 93, 2612 = VersR 94, 346 = DRSp-ROM Nr. 1993/2531; BGHZ 75, 135 = DRSp-ROM 1994/5208), und es spricht einiges dafür, dass es auch in Fällen der vorliegenden Art nicht eingreift, wenn es außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geht, die dem Amtsträger öffentlichrechtlich als Amtspflicht auferlegt ist. Denn auch hier besteht eine sachliche Gleichheit zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedem obliegt, der in seinem Herrschaftsbereich eine Gefahr schafft (zu diesem tragenden Grundgedanken der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung vgl. Wussow/Schwerdt, UHR, 15. Aufl., 2002, Kap. 13, Tz. 58). Das kann aber letztlich offen bleiben.

3.2.2. Denn die Haftungsprivilegierung gem. §§ 104 ff SGB VII führt hier ohnehin nicht zu einer Störung des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen dem Bund und der Beklagten, weil diese ggf. gem. § 840 Abs. 1, 426, 254 BGB den Schaden letztlich insgesamt allein zu tragen hätte.

Es ist schon fraglich, ob überhaupt ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen die Soldaten gerichtet werden kann, die sich bezüglich der Streckenführung und -absicherung an den Vorgaben der Beklagten orientiert und auf deren Fachkompetenz vertraut haben.

Aber auch wenn gleichwohl insoweit den Soldaten ein Sorgfaltsverstoß zur Last fiele, würde dieser bei der Abwägung gemäß § 254 BGB hinter den von der Beklagten zu verantwortenden Verursachungsbeitrag soweit zurücktreten, daß ihr der gesamte Schaden aufzubürden wäre. Denn sie verfügte über viel größere Fachkunde und hatte es jedenfalls faktisch übernommen, den Soldaten die von ihr für sachgerecht gehaltene Lage der Strohballen vorzugeben und durch Fahrversuche die Absperrung daraufhin zu überprüfen, ob sie den fahrenden Gokarts standhielt. Die Übernahme einer derartigen Aufgabe kann bei der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB ins Gewicht fallen (vgl. BGH VersR 84, 443), desgleichen die Betriebsgefahr ihres Gokart-Fahrzeugs (vgl. dazu Geigel/Hübinger, Kap. 10 Rdn. 37), die sich hier unfallursächlich ausgewirkt hat. Deswegen ist es gerechtfertigt, ein evtl. leichtes Verschulden der Soldaten, die sich auf die höhere Sachkunde der Beklagten verlassen haben, zurücktreten zu lassen.

4. Die von der Klägerin überreichten ärztlichen Unterlagen weisen aus, daß sie wegen der Fraktur im Mittelfußbereich operiert und mehr als drei Wochen stationär behandelt worden ist, und daß auch danach noch engmaschige ambulante Wundkontrollen und das Tragen eines Adimed-Stabilschuhs erforderlich waren. Eine fiktive Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenpflichtiger Höhe ist jedoch nicht eingetreten. Insgesamt erscheint danach ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM angemessen, aber auch ausreichend.



Da die Klägerin während der Dauer des stationären Aufenthalts vom 29.04. bis 22.05.2000 ihren Haushalt nicht versorgen konnte, steht ihr hierfür gemäß § 843 BGB, § 11 StVG ein Anspruch auf Ersatz zu. Da sie die in dem 75 m großen Einfamilienhaus anfallenden Arbeiten im wesentlichen selbst erledigen mußte, weil ihr Ehemann schwerbehindert ist, ist der geforderte Ersatzbetrag von 1.440,00 DM angemessen (§ 287 ZPO). Der Gesamtbetrag von 9.440,00 DM = 4.826,60 Euro ist nach §§ 284, 288 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

Im Hinblick auf die erlittene Fraktur und nicht auszuschließende Verschlechterungen des jetzigen Zustandes ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 713.

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