Das Verkehrslexikon

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Honorarvereinbarung - Vergütungsvereinbarung - Erfolgshonorar

Honorarvereinbarung - Vergütungsvereinbarung - Erfolgshonorar - Erfolgsbeteiligung




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Verfassungsrechtsprechung

Erfolgshonorar

Form der Vereinbarung

Abschluss per E-Mail?

Formfreie Vereinbarung - § 34 RVG

Stundensätze




Weiterführende Links:


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Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten

Honorarvereinbarung - Vergütungsvereinbarung - Erfolgshonorar - Erfolgsbeteiligung

Zum Ermessen des Anwalts bei der Gebührenberechnung - Toleranzrechtsprechung

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Allgemeines:


BGH v. 15.05.1997:
Eine Vergütung, die ein Rechtsanwalt unmittelbar mit dem Gegner seines Mandanten in der Weise vereinbart, dass er gegen ihn einen eigenen Zahlungsanspruch erhält, kann, wenn sie unangemessen hoch ist, nach BRAGO § 3 Abs 3 auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

BGH v. 27.01.2005:
Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.

BGH v. 03.11.2011:
Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Auf Grund des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens ist § 3a Abs. 1 RVG einschlägig, wenn die Auftragserteilung vor, der Abschluss der Gebührenvereinbarung aber nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte. Allerdings verlangt § 61 Abs. 2 RVG nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Anwendung des neuen Rechts, dass die Willenserklärungen beider Parteien nach dem maßgeblichen Stichtag - im Streitfall der 30. Juni 2008 - abgegeben wurden.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 12.12.2006:
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

BVerfG v. 15.06.2009:
Der in einer vertraglichen anwaltlichen Honorarvereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist. Ein solchermaßen sachgerechter Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um das Fünffache lässt nicht den Schluss zu, dass die Belange des Gemeinwohls gegenüber den grundgesetzlich geschützten Berufsinteressen des Anwalts generell den Vorrang haben. Daher ist die Festsetzung einer starren Obergrenze durch die Fachgerichte nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

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Erfolgshonorar:


BGH v. 04.12.1986:
Verpflichtet sich der Rechtsanwalt zur Rückzahlung eines Teils der vereinbarten Vergütung, falls ein bestimmter Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht eintritt (hier: Herabsetzung der Steuerschuld um einen bestimmten Betrag), so ist dies als unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung nichtig.

BGH v. 29.04.2003:
Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.

BGH v. 23.10.2003:
Lässt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, dass ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar. Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

BGH v. 18.03.2004:
Knüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des Prozessgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzulässiges Erfolgshonorar.

BGH v. 23.04.2009:
Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar. Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.

BGH v. 05.06.2014:
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

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Form der Vereinbarung:


BGH v. 03.11.2011:
Der für eine Gebührenvereinbarung vorgeschriebenen Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Wenn die Vergütungsvereinbarung auf Grund der von einer Partei eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.

BGH v. 03.12.2015:
Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.

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Abschluss per E-Mail?


LG Görlitz v. 01.03.2013:
§ 3 a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen lediglich die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügt eine ohne Unterschrift übermittelte Vergütungsvereinbarung in einer E-Mail.

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Formfreie Vereinbarung - § 34 RVG:


BGH v. 03.12.2015:
Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

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Stundensätze:


OLG Hamm v. 07.07.2015:
Unter Berücksichtigung der Ausrichtung, Größe sowie Spezialisierung einer Anwaltskanzlei bestehen keine Bedenken, einen Stundensatz zwischen 250 EUR und 300 EUR netto für die Tätigkeit durchgängig als angemessen und üblich anzusehen.

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