Honorarvereinbarung - Gebührenvereinbarung - Erfolgshonorar - Erfolgsbeteiligung
 

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Rechtsanwaltskosten - Honorarvereinbarung - Gebührenvereinbarung - Erfolgshonorar - Erfolgsbeteiligung









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Zum Ermessen des Anwalts bei der Gebührenberechnung - Toleranzrechtsprechung

  • BGH v. 04.12.1986:
    Verpflichtet sich der Rechtsanwalt zur Rückzahlung eines Teils der vereinbarten Vergütung, falls ein bestimmter Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht eintritt (hier: Herabsetzung der Steuerschuld um einen bestimmten Betrag), so ist dies als unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung nichtig.

  • BGH v. 15.05.1997:
    Eine Vergütung, die ein Rechtsanwalt unmittelbar mit dem Gegner seines Mandanten in der Weise vereinbart, daß er gegen ihn einen eigenen Zahlungsanspruch erhält, kann, wenn sie unangemessen hoch ist, nach BRAGO § 3 Abs 3 auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

  • BGH v. 29.04.2003:
    Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.

  • BGH v. 23.10.2003:
    Lässt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, dass ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar. Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt..

  • BGH v. 18.03.2004:
    Knüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des Prozessgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzulässiges Erfolgshonorar.

  • BGH v. 27.01.2005:
    Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.

  • BGH v. 23.04.2009:
    Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar. Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.

  • BGH v. 03.11.2011:
    Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Auf Grund des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens ist § 3a Abs. 1 RVG einschlägig, wenn die Auftragserteilung vor, der Abschluss der Gebührenvereinbarung aber nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte. Allerdings verlangt § 61 Abs. 2 RVG nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Anwendung des neuen Rechts, dass die Willenserklärungen beider Parteien nach dem maßgeblichen Stichtag - im Streitfall der 30. Juni 2008 - abgegeben wurden.

  • BGH v. 03.11.2011:
    Der für eine Gebührenvereinbarung vorgeschriebenen Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Wenn die Vergütungsvereinbarung auf Grund der von einer Partei eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.




Verfassungsrechtsprechung: - nach oben -
  • BVerfG v. 15.06.2009:
    Der in einer vertraglichen anwaltlichen Honorarvereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist. Ein solchermaßen sachgerechter Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um das Fünffache lässt nicht den Schluss zu, dass die Belange des Gemeinwohls gegenüber den grundgesetzlich geschützten Berufsinteressen des Anwalts generell den Vorrang haben. Daher ist die Festsetzung einer starren Obergrenze durch die Fachgerichte nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.